Kosten für Nichtschädigungsfolgen ab einem GdS von 50, werden nur übernommen, wenn ansonsten keine andere Absicherung besteht bzw. durch die Schädigungsfolgen unterhalten werden kann. Z.B. Betroffene die davor als Selbstständige in einer privater KV waren. Wobei ich mich gerade frage, wie es dann wegen der anrechnung bei der Rente läuft. Weil bei Selbstständigen, wird ja auch die Rente um 50% des gesetzlichen Rentenversicherungssatzes erhöht, wovon ja normalerweise dann die meist weit höhrere private KV bezahlt wird. Wenn diese allerdings da Kosten für Nichtschädigungskosten ja vom SGB XIV übernommen werden, nicht mehr benötigt wird, wie sieht es dann mit der dem Betrag aus der für die KV von der Rente bezahlt wird?
Änderung im SGB XIV: Bei übernahme von Heilbehandlungen von Nichtschädigungsfolgen: Für diese müssen auch Zuzahlungen geleistet werden. Soweit Heilbehandlungskosten über die Bestandsregelung erbracht werden, sind sie auch weiter von den Zuzahlungen wie bisher befreit. Danach, sprich wenn Heilbehandlungskosten in 2024 beantragt werden, ich denke auch wenn ein Rezept in 2024 ausgeschrieben wird, dann kann es sein, dass auch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Allerdings ist abzuwarten, wie es umgesetzt wird. Die Krankenkassen sind ja jetzt schon damit überfordert, wenn Kreuz BVG = Zuzahlungsfrei. Wie sollen sie da noch hinbekommen, dass bei Nichtschädigungsfolgen nach dem SGB XIV doch wieder Zuzahlungen zu leisten sind?