Hi catcry,
habe den Beitrag von dir erst jetzt entdeckt.
Alles was du wissen musst, steht hier:
Deutschlandfunk - Verbrauchertipp - Vertragsabschluss per Telefon
Also: Ein Vertrag setzt (grob verallgemeinert) übereinstimmende Willenserklärungen von Parteien voraus, wer was zu welchem Preis in welcher Zeit liefern oder z.B. eine Dienstleistung erbringen soll. Die Beweislast trägt unter Nichtkaufleuten und das ist die ältere Dame wohl, derjenige, der bei Gericht die Forderung geltend machen will.
Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge rechtskräftig.
Allerdings muss die Firma beweisen können, dass ein Vertrag zustandegekommen ist und das ist ohne Unterschrift meist gar nicht möglich.
In deinem Falle könnte der Beweis nur durch einen Mitschnitt desGesprächs erbracht werden. Wobei so etwas dem Partner zuerst mitgeteilt werden muss, also das mitgeschnitten wird, und so eine AUfnahme auch recht einfach manipuliert werden kann, was bei Gericht auch bekannt ist. Anderenfalls wäre der Gesprächsmittschnitt strafbar.
Den bisherigen Anbieter verständigen ist richtig. Die Annahme von Waren verweigern ist auch richtig. Die Bank mit einem Fax darauf hinweisen, dass keine Einzugsermächtigung für den neuen Anbieter vorliegt, ist auch hilfreich, dann hat die Bank den Schaden, wenn sie gleichwohl abbuchen lässt.
LG
mo44