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Bestattungspflicht

polgara

Aktives Mitglied
Hallo,

ich habe eine Frage zur Bestattungspflicht. Vater stirbt und es ist nichts bekannt über die Vermögensverhältnisse. Erbschaft wird wohl ausgeschlagen.

Wer muss die Bestattung beauftragen, wenn nur eine Tochter da ist, die dem Vater aber nicht nahe stand?
Wer muss für die Kosten aufkommen?

Der Wikiartikel ist nicht ergiebig genug.

Gruß Pol
 
F

freches Biest

Gast
ich hab das erst Weihnachten durch :(

bei uns war es so das das älteste Kind verpflichtet ist die Bestattung in Auftrag zu geben (keine Ehefrau o.ä. vorhanden) , die Kosten gingen durch die Anzahl der Kinder :mad: ... ich selber hatte 22 Jahre keinen Kontakt zu meinem Vater und er hatte sogar Unterhaltsschulden bei mir (Gerichtsurteil war vorhanden) aber das nützte mir alles nichts ich musste meinen Anteil zahlen da sie sonst das Geld bei meinen Kindern geholt hätten (trotz Ausschlagung des Erbes!)

wenn du selber kein Geld hast kannst du beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen !! aber da musst du alles offen legen - auch von deinen Kindern (wenn vorhanden)
 

polgara

Aktives Mitglied
So das mit der Bestattung wär jetzt geklärt.

Die örtliche Stadtverwaltung bzw. das örtliche Notariat behaupten, dass tzotz Ausschlagung des Erbes die Tochter für die Kündigung und Abmeldung aller vorhandenen verträge zuständig sei.

Kann mir jemand sagen ob das stimmt und dazu eine rechtliche Quelle nennen?

LG Polgara
 
G

Gast

Gast
Die örtliche Stadtverwaltung bzw. das örtliche Notariat behaupten, dass tzotz Ausschlagung des Erbes die Tochter für die Kündigung und Abmeldung aller vorhandenen verträge zuständig sei.

Kann mir jemand sagen ob das stimmt und dazu eine rechtliche Quelle nennen?
Ja, da hat die Stadtverwaltung Recht.

Ohne jetzt weiter ins Detail gehen zu wollen, gibt es eine Rangfolge der Zuständigkeiten bei einem Todesfall: 1.) Der / die Erbe(n), wird das Erbe ausgeschlagen, folgt 2.) der / die Unterhaltspflichtige(n) = Angehörige in gerader Linie, also: Kinder, Enkelkinder, Großeltern etc., gibt es davon keine, dann folgen 3. Sonstige Angehörige, z.B. Geschwister. Wenn du dazu weiteres wissen möchtest, findest du sicher im Internet reichlich Infos.

Wenn die Tochter als alleinige Erbin (1.) nun das Erbe ausschlägt, tritt Punkt 2 in Kraft und sie ist als Unterhaltsverpflichtete (2.) verantwortlich, dass u.a. auch der Papierkram erledigt wird.
 

polgara

Aktives Mitglied
Wenn die Tochter als alleinige Erbin (1.) nun das Erbe ausschlägt, tritt Punkt 2 in Kraft und sie ist als Unterhaltsverpflichtete (2.) verantwortlich, dass u.a. auch der Papierkram erledigt wird.

Wir haben uns mittlerweile mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt und der hat und genau das Gegenteil gesagt.


Was ich aus eigener Erfahrung weiß und was auch die ReA -Meinung stützt, ist dass ich zum kündigen ganz oft einen Erbschein vorlegen musste. Und den bekomme ich nur, wenn ich Erbin bin.

Trotzdem danke!:)
 
G

Gast

Gast
Wir haben uns mittlerweile mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt und der hat und genau das Gegenteil gesagt.


Was ich aus eigener Erfahrung weiß und was auch die ReA -Meinung stützt, ist dass ich zum kündigen ganz oft einen Erbschein vorlegen musste. Und den bekomme ich nur, wenn ich Erbin bin.
Ich habe noch keinen Fall erlebt, selbst keine Versicherungen, Telefon, Abos, selbst Handyabos bevon so genannten kritischen Anbietern, die gern mal Ärger machen oder sonst eine finanzielle Verpflichtung, bei dem zur Kündigung im Todesfall ein Erbschein vorgelegt werden muss. In wenigen Ausnahmen kann man unaufgefordert eine Kopie des Totenscheins beilegen, aber das reicht auf jeden Fall.

In deinem Fall kann auch gar kein Erbschein vorgelegt werden, weil die Tochter das Erbe doch ausgeschlagen hat.

Wer hat das offensichtlich negative Erbe denn angenommen? Dann würde natürlich Punkt (1) = Erbe vor Punkt (2) = Unterhaltsverpflichteter treten und der Erbe muss sich um alles kümmern. Aber davon hast du nichts geschrieben, dass ein anderer das nicht vorhandene Erbe angetreten ist und meine Glaskugel funktioniert in den seltensten Fällen zuverlässig.

Dann würde mich mal interessieren, was der RA meint, wer für die Kündigungen zuständig ist, wenn nicht die Tochter.

Es ist nun mal so, dass, so wie freches Biest schon geschrieben hat, es Pflichten gibt, die man z.B. als Angehöriger hat, selbst dann wenn man das Erbe ausschlägt und es kein anderer antritt. Und dazu gehört definitiv auch das Kündigen von Verträgen.
 
G

Gast

Gast
P.S.:
Wenn die Tochter nach Ausschlagung des Erbes allerdings an plötzlich aufgetauchtes Geld will, das auf der Bank liegt oder eine bislang ihr unbekannte Immobilien auf ihren Namen umschreiben lassen will, muss natürlich ein Erbschein vorgelegt werden. Ansonsten geht es nicht ums Erben, sondern den Nachweis zu erbringen, dass Verträge eines Toten gekündigt werden. Das passiert mit einem Totenschein.

Andererseits verstehe ich nicht wirklich, dass sie wegen vielleicht höchstens 20 zu schreibenden Kündigungen für einen Rechtsanwalt Geld investiert, um dies nicht machen zu müssen.
 

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