Wir haben uns mittlerweile mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt und der hat und genau das Gegenteil gesagt.
Was ich aus eigener Erfahrung weiß und was auch die ReA -Meinung stützt, ist dass ich zum kündigen ganz oft einen Erbschein vorlegen musste. Und den bekomme ich nur, wenn ich Erbin bin.
Ich habe noch keinen Fall erlebt, selbst keine Versicherungen, Telefon, Abos, selbst Handyabos bevon so genannten kritischen Anbietern, die gern mal Ärger machen oder sonst eine finanzielle Verpflichtung, bei dem zur Kündigung im Todesfall ein Erbschein vorgelegt werden muss. In wenigen Ausnahmen kann man unaufgefordert eine Kopie des Totenscheins beilegen, aber das reicht auf jeden Fall.
In deinem Fall kann auch gar kein Erbschein vorgelegt werden, weil die Tochter das Erbe doch ausgeschlagen hat.
Wer hat das offensichtlich negative Erbe denn angenommen? Dann würde natürlich Punkt (1) = Erbe vor Punkt (2) = Unterhaltsverpflichteter treten und der Erbe muss sich um alles kümmern. Aber davon hast du nichts geschrieben, dass ein anderer das nicht vorhandene Erbe angetreten ist und meine Glaskugel funktioniert in den seltensten Fällen zuverlässig.
Dann würde mich mal interessieren, was der RA meint, wer für die Kündigungen zuständig ist, wenn nicht die Tochter.
Es ist nun mal so, dass, so wie freches Biest schon geschrieben hat, es Pflichten gibt, die man z.B. als Angehöriger hat, selbst dann wenn man das Erbe ausschlägt und es kein anderer antritt. Und dazu gehört definitiv auch das Kündigen von Verträgen.