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Berufsschadensausgleich - Familienzuschlag

Sternchen33659

Neues Mitglied
Hallo,
ich brauche bitte eure Hilfe:
Als anerkannte Impfgeschädigte habe ich Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Nun gibt es Differenzen über die Höhe des Vergleichseinkommens. Der Landschaftsverband als Kostenträger stellt sich auf den Standpunkt, dass der Familienzuschlag in dem veröffentlichten Vergleichs-/Durchschnittseinkommen bereits enthalten. Der Wortlaut der Berufsschadensausgleichsverordnung steht aber nach meiner Einschätzung dagegen. Da ist in § 3 ausdrücklich erwähnt, dass "Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen."

Habt ihr Erfahren damit? Wie wird das bei euch gehandhabt? Ich wäre euch echt dankbar, wenn ich hier ein paar Anregungen bekommen könnte, weil ich weder Rechtsprechung hierzu noch irgendwelche Kommentare finden kann.
 
Hallo und danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Nun ist es so, ich habe selber Jura studiert und war bis Mitte diesen Jahres noch als RAin zugelassen. Meine Verfahren habe ich selber geführt und nun treibt die Komplexität der Berechnung des BSA echte Blüten :wein:. Bisher waren leider auch alle Bescheide hierzu falsch und ich musste sie im Widerspruchsverfahren korrigieren lassen. Wenigstens hat das dann so geklappt und ich brauchte nicht wieder zu klagen.
Das Urteil habe ich mir ausgedruckt. Tatsächlich schreibt das LSG Niedersachsen, dass das berücksichtigte Vergleichseinkommen in Höhe des Endgrundgehaltes (da gilt bei neuen Fällen immer Stufe 8) zuzüglich FamZuschlag Stufe 1 anzusetzen sei.

Das ist eben auch mein Gedanke. Der Landschaftsverband hat den FAmZuschlag weggelassen und hiergegen richtet sich nun u.a. mein Widerspruch.

Ich hatte gehofft, dass sich jemand melden könnte, der BSA erhält und erkennen kann, ob bei ihm der FamZuschlag berücksichtigt worden ist. Er beträgt in diesem Jahr immerhin fast 140 € monatlich, was auch - selbst bereinigt - immer noch etwa 84 € monatlich ausmacht. Ich finde, da kann man schon mal nachdenken....

Na ja, ich habe jetzt das BMAS angeschrieben und warte auf Nachricht. Irgendwie ist der Gesetzestext sehr eindeutig und daher hoffe ich zuversichtlich, dass sich Licht ins Dunkel bringen lässt und ich vielleicht doch Recht habe, dass der FamZuschlag eben nicht im Vergleichseinkommen inkludiert ist, wie man mich glauben machen will.

Ich halte euch auf dem Laufenden. Vielleicht für den Einen oder Anderen auch interessant.

Liebe Grüße
 
Hallo Sternchen,
ich bekomme zwar keinen Familienzuschlag sondern Ehegattenzuschlag, aber der ist zuzüglich zum Vergleichseinkommen berechnet. Warum sollte das beim Familienzuschlag anders sein? Ich denke, du hast Anspruch darauf.
 
Hallo Silan,
danke für deine Nachricht. Leider ist der Ehegattenzuschlag aber anders geregelt, als der FamZuschlag. Trotzdem werde ich das Argument verwenden, wenn ich darf. Die Logik ist irgendwie nicht von der Hand zu weisen
 
@Sternchen

die Erwähnung des Landschaftsverbandes in Deinem Thread bewirkt, dass sich mir die Nackenhaare sträuben. Deswegen muss ich Dir schreiben, auch wenn ich Dir aufgrund eigener Erfahrungen keine Antwort liefern kann.

Ich glaube allerdings, dass in diesem Thread die Begriffe Familienzuschlag und Ehegattenzuschlag nicht eindeutig benutzt werden. Du zitierst einen Satz aus dem Urteil wie folgt: " Tatsächlich schreibt das LSG Niedersachsen, dass das berücksichtigte Vergleichseinkommen in Höhe des Endgrundgehaltes (da gilt bei neuen Fällen immer Stufe 8) zuzüglich FamZuschlag Stufe 1 anzusetzen sei." An anderer Stelle siehst Du einen Unterschied zwischen der Bedeutung von Ehegatten- und Familienzuschlag. Der vom Gericht angeführte Familienzuschlag Stufe 1 ist, so verstehe ich den Satz des Gerichtes, der Familienzuschlag, der Ehegatten ohne Kinder als kleinste Einheit einer Familie zukommt. Familienzuschlag mit höheren Stufen wären dann als Familienzuschlag für Ehegatten mit Kindern zu verstehen. Im BVG wird der Familienzuschlag auch nicht explizit genannt. Im §33 a wird vom Ehegattenzuschlag und in §33 b von Kinderzuschlag gesprochen - siehe hier: https://www.zstv.nomos.de/fileadmin/gfdsa/doc/26-BVG.pdf


Daher glaube ich, dass Deine Einschätzung der Sachlage nur richtig sein kann und hoffe, dass Du jemanden findest, der Dir bei der Umsetzung Deines Rechts auch helfen kann. Ich weiß aus eigener Erfahrung wie zermürbend die Auseinandersetzungen mit dem Landschaftsverband sein können, so dass ich mir letztendlich Hilfe holte, weil man sonst noch ganz verrückt wird. Bei mir ging es allerdings um das OEG und Grundrente und nicht um Berufsschadensausgleich.

LG, KBS
 
Hallo KBS,
danke für deine Nachricht. Ihr habt alle Recht, aber ich glaube, ich muss etwas klarstellen:
Der Kinderzuschlag und der Ehegattenzuschlag sind eigene Ansprüche, die sich einkommensabhängig ergeben, je nachdem, ob verheiratet oder nicht, und ob Kinder in Ausbildung ohne Kindergeldanspruch vorhanden sind.
Beim Berufsschadensausgleich verhält sich das anders. Hier wird das Grundeinkommen ermittelt, welches sich aufgrund der jährlich neu veröffentlichten Vergleichseinkommen ergibt (https://www.bmas.de/DE/Themen/Sozia...igung/bekanntmachung-vergleichseinkommen.html). Für Altfälle gilt hier etwas anderes. Hier berechnet sich das Vergleichseinkommen aufgrund des am 30.6.2011 bestehenden Anspruchs zuzüglich der jährlichen Anpassungen in der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben § 30 Bundesversorgungsgesetz gilt hier auch die Berufsschadensausgleichs Verordnung, aus der sich ergibt, dass zu dem ermittelten Grundeinkommen der Familienzuschlag nach Stufe 1 zu erhöhen ist.
(Text: Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.)
Nach meiner Auslegung der Gesetzestexte würde das bedeuten, dass das dem Berufsschadensausgleich zugrunde zu legende Vergleichseinkommen sich aus dem Durchschnittseinkommen zuzüglich Familienzuschlag errechnet. ich gehe davon aus, dass dieser Umstand den wenigsten bekannt ist und, da die Berechnung aufgrund der vorzunehmenden Bereinigungen der verschiedenen Beträge ohnehin nicht unkompliziert ist, in vielen Fällen auch ungeprüft hingenommen wird. Ich habe gegen meinen Bescheid Widerspruch eingelegt und werde nun, sobald der Widerspruchsbescheid mir vorliegt, die Rechtslage gerichtlich überprüfen lassen. Bisher liegt mehr lediglich die telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin vor, dass der Familienzuschlag in den veröffentlichten Beträgen bereits enthalten sei.
Leider habe ich keinen Kommentar zur Berufsschadensausgleichs Verordnung gefunden. Der Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz gibt hier ebenfalls keine klare Auskunft. Rechtsprechung zu diesem Thema konnte ich ebenfalls nicht finden, daher finde ich es naheliegend, hier einmal konkret für meinen Fall das Sozialgericht entscheiden zu lassen.
Ich danke euch für eure Unterstützung und werde euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten.
 
Hallo Sternchen33659!

Um dies mal in ein Beispiel zu packen verweis ich auf folgende Seite: https://www.ptbs-info-opferschutz.d...g/berufsschadensausgleich/berechnung-des-bsa/. Dieses Beispiel steht stellvertretend für Deine Ansicht, denke ich, dass zum Vergleichseinkommen der BMAS der Familienzuschlag Stufe I hinzuaddiert werden muss, um das Durchschnittseinkommen zu erhalten. Dagegen vertritt die Behörde die Ansicht, dass in den veröffentlicheten Zahlen des BMAS der Familienzuschlag I schon hinzuaddiert ist, so dass sich die Begriffe Vergleichseinkommen und Durchschnittseinkommen decken würden.

Welche Ansicht nun richtig ist, ließe sich einfach klären, wenn das BMAS Dir schon geantwortet hätte. Oder haben sie schon geantwortet? Nach dem Informationsfreiheitsgesetz müssten sie doch eigenlich die Grundlagen der Berechnung ihres Vergleichseinkommen herausrücken.

LG, KBS
 
Hallo KBS,

DANKE! Der Hinweis auf die Seite hilft mir sehr.

Das BMAS hat bisher nur mitgeteilt, dass meine Anfrage an die Fachabteilung weitergeleitet worden sei und ich von dort Nachricht erhalten solle.

Aber vielleicht kommt da ja tatsächlich noch was.

Ansonsten werde ich in jedem Fall das SG den Sachverhalt prüfen lassen. Es scheint ja nicht völlig verkehrt zu sein, was ich mir überlegt habe.
Viele Grüße
Sternchen
 

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