Hallo Marned!
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen wollte, dass deine Äußerung eine Beleidung ist (= Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung, wobei die Äußerung einen objektiv ehrenrührigen Charakter haben muss) und der Beleidigte Strafanzeige erstattet und Strafantrag stellt, so muss man immer noch bedenken, dass die Beleidung zu den sog.
Privatklagedelikten im Sinne des § 374 Strafprozessordnung (StPO) gehört.
§ 374 StPO
Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft hier grundsätzlich nicht ermittelnd tätig wird, sondern den durch die Straftat Verletzten darauf verweist, sein Interesse an der Bestrafung des Täters im Wege der Privatklage durchzusetzen.
§ 376 StPO In der Praxis bedeutet das, dass du letztlich du mit dem "Beleidigten" bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau landen würdest, und die ganze Sache ginge wahrscheinlich aus wie das berühmte Hornberger Schießen...
🙄
Nur ausnahmsweise bejaht die Staatsanwaltschaft bei Privatklagedelikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, aber ganz sicher nicht bei Bagatellen wie der von dir geschilderten. Dazu sind die Staatsanwaltschaften viel zu überlastet, als dass sie sich um solche Lappalien kümmern könnten.
Du kannst also heute Nacht ruhig schlafen.
😉 Dennoch würde ich an deiner Stelle künftig mit Bemerkungen, mit denen du andeutest, jemand könnte eine Straftat begangen haben, deutlich zurückhaltender sein. Du siehst ja, dass der Schuss eher nach hinten losgeht, wenn man es nicht beweisen kann.