I
Isarglueck01
Gast
Der dritte Antrag auf einsweilige Anordnung in 8 Wochen, wo ich Anspruch auf ALG II habe
:-((
Isarglueck01
Absender
Springerstr.XX
81477 München
Sozialgericht München
Postfach
80684 München
per Telefax 089/ 13062-223
10.01.2006
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des
Hr. xxxxxxxxxx, Springer Str.xx, 81477 München
-Antragsteller-
gegen
ARGE München GmbH, Plinganser Str.xxx, 81369 München
-Antragsgegner-
wegen
Vollzug des Sozialgesetzbuches II ( SGB II ), Antrag auf Arbeitslosengeld II durch Zuständigkeitswechsel
hier: Antrag auf Vorschusszahlung gem. § 42 SGB I der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und der Übernahme der Miet und Nebenkosten, vom
03.01.2005.
Gründe:
Der Antragsteller ist durch Umzug in die Zuständigkeit der ARGE München GmbH zum 01.01.2006
gelangt.
Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Landkreis Dachau, hat mit Bescheid vom 22.11.05 eingegangen am 08.12.05 die Regelleistung bewilligt, vom 08.11.05 bis 31.12.05, bedingt dadurch, das der Umzug nach München schon damals feststand.
Der Antragsteller hat fristgemäß einen Fortzahlungsantrag bei der ARGE München GmbH gestellt, darüberhinaus bei der Sachbearbeiterin Frau xxxxx nochmalig Neuanträge eingefordert zur Bewilligung des Antrages auf Arbeitslosengeld II.Da diese bis zum 03.01.06 postalisch nicht beim Antragsteller eingegangen sind, hat dieser mit Schreiben vom 04.01.05 einen Antrag auf Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I gestellt.Da ich über keine Mittel verfüge meinen Lebensunterhalt und die Miete und die Mietnebenkosten für das lfd. Monat zu bestreiten mit einer Frist bis zum 10.01.06.
Mit Schreiben der ARGE München GmbH vom 04.01.05 hat mir die Sachbearbeiterin Frau xxxx in Vertretung der Frau xxxx unter den Zeichen S-SBH-Pli/4.2A nochmalig Anträge zugeleitet und mich darin aufgefordert mit der Sachbearbeiterin am 09.01.2006 einen Termin zu vereinbaren.
Seite 2
Den nochmaligen Neuantrag habe ich am 06.01.2006 persönlich an der Infothek bei ARGE München GmbH abgegeben.
Am 09.01.2006 habe ich bei der ARGE München GMBH angerufen ( 09.01.06, 9.08h ) und versucht einen Termin zu erhalten, nachdem die Sachbearbeiterin Frau xxxxx erkrankt ist sowie ihre Vertretung hat mir telefonisch die Auskunft gegeben, man würde mich am Nachmittag des 09.01.2006 zurück rufen.
Am 09.01.2006 um 14.07 h rief den Antragsteller eine Frau xxxx von der ARGE München GmbH
an, vom Zimmer 5xx in der Plinganserstr.150 in München und teilte mir einen Termin zwecks des Neuantrages durch den Zuständigkeitswechsel auf ALG II mit.
Auf mein Anfragen wie über meinen Antrag auf Vorschusszahlung gem. § 42 SGB I vom 03.01.2006 entschieden werden würde, teilte mir die Frau xxxx telefonisch mit, das kein Vorschuss gewährt werden würde. Wiederholte dies auch nochmal, nachdem ich diese auf meine Notlage nochmalig aufmerksam gemacht habe.
Da der Antragsteller über keinste finanzielle Mittel verfügt um im Januar seinen Lebensunterhalt und die Mietkosten zu vestreiten, begründet sich der Antrag auf Vorschussleistung nach § 42 SGB I bis über den Neuantrag auf ALG II durch Zuständigkeitswechsel entschieden worden ist, insbesonders auch deswegen da eben die Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Dachau den Anspruch auf ALG II gut 4 Wochen vorher geprüft und bestätigt hat.
Eine Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I über den Regelsatz von 345€ und den Mietkosten von 380€ zuzüglich 80€ Nebenksoten, insgesamt 805 € wäre nach pflichtgemässen Ermessen
zu leisten gewesen, zudem auch der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE München GmbH
bereits eingegangen ist.
Darüberhinaus ging der Fortzahlungsantrag bereits noch 2005 bei der ARGE München GmbH ein, eine derartige Ablehnung ist nicht nach zu vollziehen und "hahnebüchend ", der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet sich in der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Notlage des Antragstellers.
Die Krankheitsausfälle von Sachbearbeitern bei der ARGE München GmbH und das es dadurch zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommt, ist menschlich nach vollziehbar, aber hat der Antragsteller nicht zu vertreten, wenn dadurch seine bereits vorhandene Notlage, mithin noch verschlimmert wird.Dem Antrag auf Vorschusszahlung ist daher statt zu geben.
( Unterschrift )
:-((
Isarglueck01
Absender
Springerstr.XX
81477 München
Sozialgericht München
Postfach
80684 München
per Telefax 089/ 13062-223
10.01.2006
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des
Hr. xxxxxxxxxx, Springer Str.xx, 81477 München
-Antragsteller-
gegen
ARGE München GmbH, Plinganser Str.xxx, 81369 München
-Antragsgegner-
wegen
Vollzug des Sozialgesetzbuches II ( SGB II ), Antrag auf Arbeitslosengeld II durch Zuständigkeitswechsel
hier: Antrag auf Vorschusszahlung gem. § 42 SGB I der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und der Übernahme der Miet und Nebenkosten, vom
03.01.2005.
Gründe:
Der Antragsteller ist durch Umzug in die Zuständigkeit der ARGE München GmbH zum 01.01.2006
gelangt.
Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Landkreis Dachau, hat mit Bescheid vom 22.11.05 eingegangen am 08.12.05 die Regelleistung bewilligt, vom 08.11.05 bis 31.12.05, bedingt dadurch, das der Umzug nach München schon damals feststand.
Der Antragsteller hat fristgemäß einen Fortzahlungsantrag bei der ARGE München GmbH gestellt, darüberhinaus bei der Sachbearbeiterin Frau xxxxx nochmalig Neuanträge eingefordert zur Bewilligung des Antrages auf Arbeitslosengeld II.Da diese bis zum 03.01.06 postalisch nicht beim Antragsteller eingegangen sind, hat dieser mit Schreiben vom 04.01.05 einen Antrag auf Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I gestellt.Da ich über keine Mittel verfüge meinen Lebensunterhalt und die Miete und die Mietnebenkosten für das lfd. Monat zu bestreiten mit einer Frist bis zum 10.01.06.
Mit Schreiben der ARGE München GmbH vom 04.01.05 hat mir die Sachbearbeiterin Frau xxxx in Vertretung der Frau xxxx unter den Zeichen S-SBH-Pli/4.2A nochmalig Anträge zugeleitet und mich darin aufgefordert mit der Sachbearbeiterin am 09.01.2006 einen Termin zu vereinbaren.
Seite 2
Den nochmaligen Neuantrag habe ich am 06.01.2006 persönlich an der Infothek bei ARGE München GmbH abgegeben.
Am 09.01.2006 habe ich bei der ARGE München GMBH angerufen ( 09.01.06, 9.08h ) und versucht einen Termin zu erhalten, nachdem die Sachbearbeiterin Frau xxxxx erkrankt ist sowie ihre Vertretung hat mir telefonisch die Auskunft gegeben, man würde mich am Nachmittag des 09.01.2006 zurück rufen.
Am 09.01.2006 um 14.07 h rief den Antragsteller eine Frau xxxx von der ARGE München GmbH
an, vom Zimmer 5xx in der Plinganserstr.150 in München und teilte mir einen Termin zwecks des Neuantrages durch den Zuständigkeitswechsel auf ALG II mit.
Auf mein Anfragen wie über meinen Antrag auf Vorschusszahlung gem. § 42 SGB I vom 03.01.2006 entschieden werden würde, teilte mir die Frau xxxx telefonisch mit, das kein Vorschuss gewährt werden würde. Wiederholte dies auch nochmal, nachdem ich diese auf meine Notlage nochmalig aufmerksam gemacht habe.
Da der Antragsteller über keinste finanzielle Mittel verfügt um im Januar seinen Lebensunterhalt und die Mietkosten zu vestreiten, begründet sich der Antrag auf Vorschussleistung nach § 42 SGB I bis über den Neuantrag auf ALG II durch Zuständigkeitswechsel entschieden worden ist, insbesonders auch deswegen da eben die Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Dachau den Anspruch auf ALG II gut 4 Wochen vorher geprüft und bestätigt hat.
Eine Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I über den Regelsatz von 345€ und den Mietkosten von 380€ zuzüglich 80€ Nebenksoten, insgesamt 805 € wäre nach pflichtgemässen Ermessen
zu leisten gewesen, zudem auch der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE München GmbH
bereits eingegangen ist.
Darüberhinaus ging der Fortzahlungsantrag bereits noch 2005 bei der ARGE München GmbH ein, eine derartige Ablehnung ist nicht nach zu vollziehen und "hahnebüchend ", der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet sich in der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Notlage des Antragstellers.
Die Krankheitsausfälle von Sachbearbeitern bei der ARGE München GmbH und das es dadurch zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommt, ist menschlich nach vollziehbar, aber hat der Antragsteller nicht zu vertreten, wenn dadurch seine bereits vorhandene Notlage, mithin noch verschlimmert wird.Dem Antrag auf Vorschusszahlung ist daher statt zu geben.
( Unterschrift )