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Ambulante Drogentherapie nach §35 durchsetzen - wie?

David2020

Neues Mitglied
Guten Tag,
ein Freund von mir sitzt wegen Drogenbesitzes in einer deutschen JVA und möchte ab März 2020 mit einer ambulanten Drogentherapie beginnen. Er möchte unbedingt eine ambulante und keine stationäre Therapie machen. Es scheint aber so zu sein, dass in Sachen §35 fast nur stationäre Therapien gemacht/von den Staatsanwaltschaften bewilligt werden (habe mal was von 97 % gehört). Er bat mich nun zu recherchieren, was er machen könne, um eine ambulante Therapie zu erreichen. Weiß hier jemand, in welchen Fällen eine ambulante Therapie nach §35 bewilligt wird und was mein Freund diesbezüglich machen könnte? Meine Frage zielt also wirklich nur auf den Unterschied zwischen der Bewilligung von ambulanten und von stationären Therapien. Herzlichen Dank im Voraus für jede Hilfe!
"David"
 
Hallo David,

ich habe ein wenig zu deiner Frage recherchiert.

Hierfür müsste er die Abstinenzorientierte Abteilung oder den sozialen Dienst kontaktieren. Der entsprechende Antrag wird dann in der JVA direkt gestellt.

Bei der Antragsstellung kann er versuchen anzuführen, dass er gerne eine ambulante Therapie machen möchte.
Ich glaube aber nicht, dass er eine ambulante Therapie erhalten wird. Es ist genauso wie du bereits beschrieben hast. Bei einer Therapie anstatt Strafe, wird eigentlich nur eine stationäre Therapie bewilligt.
Ambulante Therapien erhalten Personen, die gute Beziehungen zu nicht süchtigen haben...
Bei der ambulanten Therapie kommt es aber auch darauf an, welches Suchtmittel er konkret konsumiert hat. Er muss aber auch hoch motiviert sein, an seiner Therapie mitzuwirken.

Für den Antrag müssen folgende Punkte erfüllt werden:

-Der Behandlungsbeginn muss gewährleistet werden (Aufnahmezusage)
-man muss eine Therapieplatzbescheinigung der Therapieeinrichtung vorlegen können
-und eine Kostenübernahme (z.B. der Krankenkasse oder Sozialhilfeverwaltung etc.)

In der Haftanstalt sollte er einen Therapiewillen zeigen bei der Behandlung mitzuwirken.


Bei Therapieantritt dürfen nicht mehr als zwei Jahre zu verbüßen sein. Wenn er in der JVA z.B. 2 Jahre und zwei Monate zu verbüßen hat, müssten erstmals zwei Monate in der JVA verbüßt werden und die 2 Jahre wären dann zurückstellungsfähig.

Eine Therapie nach § 35 BtmG gilt nicht für Alkohol.


Ich hoffe, dass ich dir mit meinen Recherchen ein wenig weiterhelfen konnte.

Lieber Gruß
Eva
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe Eva,
vielen Dank für deine große Mühe und deine vielen sehr hilfreichen Informationen. Ich werde deine Nachricht an meinen Freund weiterleiten und der wird sie genau lesen.
Ich hatte zwischenzeitlich mit zwei Anbietern von ambulanten Drogentherapien gesprochen. Diese beiden Mitarbeiterinnen sagten eigenartigerweise, dass es keine grundsätzlichen Probleme gäbe, auch eine ambulante Therapie zu bekommen, das ginge. Dort klang das also wesentlich positiver als in vielen Foren, wo das Erreichen einer ambulante Therapie oft als fast ausgeschlossen dargestellt wird. Mein Freund wird wohl mit einer oder beiden Stellen Kontakt aufnehmen und dann sicher weiteres erfahren. Sehr hilfreich war es, in einer juristischen Bibliothek Kommentare zum Betäubungsmittelgesetz einzusehen, da stand beim Paragraphen 35 vieles sehr genau und sehr ausführlich. Die Rechtslage scheint zu sein, dass eine ambulante Therapie auch möglich ist (da sie ja im entsprechenden Paragraphen explizit als Möglichkeit genannt wird) und nicht einfach so abgelehnt werden kann. Allerdings muss wohl vom Antragsteller bzw. von der aufnehmenden Einrichtung sehr gut begründet werden, warum in diesem Fall keine stationäre, sondern eine ambulante Therapie am besten geeignet ist. Ich bin ganz optimistisch, dass sich ein Weg finden wird, aber man wird sehen.
Nochmals herzlichen Dank und alles Gute!🙂
David
 

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