Anspruchsvoraussetzungen
Die Möglichkeit zur Altersteilzeit eröffnet sich Arbeitnehmern/-innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.
Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind Halbtagsbeschäftigung, Arbeit und Freistellung im täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel sowie das so genannte Blockmodell.
Voraussetzung ist, wie bereits erwähnt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit von mindestens 1.080 Kalendertagen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt.
Gleichgesetzt sind hier entsprechende Tätigkeiten im gesamten EU-Ausland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder einer anderen Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld). Seit dem 1. Januar 2005 sind auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II gleichgesetzt.
Grundsätzlich kann Altersteilzeit nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Das Altersteilzeitgesetz selbst sieht keinen Rechtsanspruch vor. Ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer lässt sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag herleiten.
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