B
Benjamin-29
Gast
Es gibt schon Urteile darüber, ob Kirchengebimmel zulässig ist oder nicht. 🙂
Aber wenn man sich die Artikel 2 und 4 anguckt, dann gibts da schon eine Inkonsequenz.
Artikel 2 sagt:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Und Art. 4:
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Ich bin kein Jurist, aber ich vermute, es fehlt im Art. 4 der Hinweis, dass die Religionsausübung ein Recht gemäß Art. 2 ist. Also, dass die Gewährleistung nach Art. 4 nicht über dem Recht nach Art. 2 stehen kann.
Aber wenn man sich die Artikel 2 und 4 anguckt, dann gibts da schon eine Inkonsequenz.
Artikel 2 sagt:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Und Art. 4:
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Ich bin kein Jurist, aber ich vermute, es fehlt im Art. 4 der Hinweis, dass die Religionsausübung ein Recht gemäß Art. 2 ist. Also, dass die Gewährleistung nach Art. 4 nicht über dem Recht nach Art. 2 stehen kann.