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Anzeigepflicht

schon klar. Was gemeint ist.

Aber schau!, bis zu 5 Jahre! Der Versuch!
Demnach ist Wasser mehr wert als Du und ich. Verstehst Du was ich mein? Die Wertigkeit.
Wenn ich nicht helfe, dann kann ich bestraft werden! Es reicht wenn ich zu Spät anzeige.


§ 324
Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
 
ich galube da kommen wir zu weit vom Thema weg. Das ist müsig. Bir mir war es so. Der Täter, der bekam lächerliche 860 € Geldstrafe!
 
Die Strafen für Gewaltdelikte sind zu gering, keine Frage..aber es steht den Gewaltopfern ja auch frei noch andere Rechtswege zu bestreiten und Rechtsmittelchen anzuwenden.
Ich kenne einige Gewaltopfer, die neben der Knaststrafe für den Täter einen relativ fairen Ausgleich gezahlt bekamen...weil sie nicht so devot drauf waren, gute Anwälte hatten und weil es bei einigen Tätern auch was zu holen gab.
Grundsätzlich kann man bei bestehender Rechtslage noch viel mehr rausholen als es i.d.R passiert. War jedenfalls meine Erfahrung..kommt aber immer auf die individuelle Grundkonstellation an.

Aber das Wichtigste bei der Anzeige ist ja der Gestus...man selber hat seine Pflicht und Schuldigkeit damit getan..als Gewaltopfer ggü sich selber und der Allgemeinheit ggü z.b...wenn dann das REchtssystem in Hinsicht auf ne angemessene Strafe versagt kann man ja nix dafür. Psychologisch ist ne Anzeige für ein Opfer wichtig um zum EX-Opfer zu werden, die Machtverhältnisse zu revolutionieren, das erste Mal auch eine Art GEgenmacht auszuüben..ein überlebensnotwendiger Schritt aus dem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter.
 
Hi Tyra

der Täter bekam das f. die Vergewaltigung. und ich die Anklage wegen unterlassener Hilfe

Ich muß aufpassen was ich tue, beim nächsten mal, weil wiederholt, gibts richtig Ärger.
tja..
 
Hallo zusammen,

Gibt es einen Paragraphen, der festlegt, dass ich jemanden anzeigen muss, wenn ich von einer bereits stattgefundenen Straftat erfahre?

LG

Sori

Man könnte dies unter dem Begriff bzw. Straftatbestand "Strafvereitelung" definieren! Siehe § 258 Strafgesetzbuch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Na, da heißt es absichtlich oder wissentlich, was für mein Dafürhalten eine Aktivität einschließt. Klassischer Fall wäre eine Falschaussage. Aber bei nur schweigen, kann ich es mir eigentlich nicht vorstellen. Wenn man aber als Zeuge bezeichnet wird und dann lügt, ist es wohl klar.
 
Man könnte dies unter dem Begriff bzw. Straftatbestand "Strafvereitelung" definieren! Siehe § 258 Strafgesetzbuch.

Hallo, es ist der

§ 138


Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

allerdings mit 860,- Euro ist da überhaupt nichts drin! Gewaltdelikte werden nur mit Freiheitsstrafe belegt.


§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,


nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.


(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.


(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

lg
Standhafter
 
Hi Ruheloser,

da scheint ja gründlich was schiefgegangen zu sein und das Opfer nen ziemlich unbedarften Anwalt gehabt zu haben??? An sich bekommt ein V*** immer auch ne Haftstrafe..ggf. auf Bewährung. siehe die Hinweise von Standhafter.
Welche Hilfe hattest du wem ggü unterlassen? Warst du Zeuge der Vergewaltigung?
 

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