Nach § 2306 BGB kann ein Kind, das in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, nach einer Ausschlagung der Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Empfehlenswert kann die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils für ein Kind dann sein, wenn es mit dem Testament oder Erbvertrag einhergehende Beschränkungen oder Belastungen (wie z.B. eine Testamentsvollstreckung) umgehen möchte.
Zitat
Dalm.
Bei Ausschlagung gibt es auch keinen Pflichtteil für dich.
Zitat Ende
Den gibt es doch, siehe oben.
Wenn Du das Erbe antrittst - und ein zweiter das Erbe auschlägt bedeutet das , das er sich den Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils erwirbt, aber nicht nur das , sondern auch noch andere Sachen.
Sollte der zweite Erbe komplett auf das Erbe verzichten wollen, so ist das keine Erbausschlagung , sondern ein Erbverzicht, der notariell beglaubigt werden sollte.
Du bist allerdings da auf der sichereren Seite , wenn Du das Erbe antrittst, weil Du dann zum Verkaufswert verkaufen darfst.
Solltest Du auch ausschlagen, kommt das Erbe unter den Hammer , der Erlös wird geteilt , hier besteht das Risiko, das der Erlös den Pflichtteil unterschreitet.
Deshalb , freu Dich über das Geld , leg es vernünftig an und denke darüber nach ob es nicht sinnvoller ist , solltest Du einen Pflichtteil auszahlen müssen, die Wohnung zu vermieten und von der Mieteinnahme den Pflichtteil zu bedienen, ezc.
Rechne das mal in Ruhe mit jemandem durch, der davon Ahnung hat, kann ich Dir nur zu raten.
Suche Dir einen guten Anwalt , der räumt mit dem Halb wissen auf, viel Glück.