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Erbe+privat

Zebaothling

Sehr aktives Mitglied
Nein. Du verzichtest doch auf Dein Erbe. Damit hast Du Null Anrecht auf den Pflichtteil. Das wäre dann auch unlogisch. Die Antwort von @Bodenschatz fand ich sehr stimmig,
Nein Es war nicht von einem Erbverzicht die Rede sondern von Erbausschlagung.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Erbausschlagung?


Mit der Erbausschlagung haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch, so dass Sie keinen Anspruch auf einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass mehr haben.
 
Hallo Zebaothling,

schau mal hier: Erbe+privat. Hier findest du was du suchst.

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Das wichtigste zuerst: Das Testament muss erst Mal eröffnet werden. Dafür muss jemand dem Gericht oder dem Notar mitteilen, dass der Erblasser verstorben ist. Vermutlich wird dafür die Sterbeurkunde vorgelegt.

Dann wird den Erben mitgeteilt, wann der Termin ist und dann weißt du ,WER etwas erbt und WAS es zu Erben gibt.
Dann hast du 6 Wochen Zeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Man kann nur ALLES annehmen oder ALLES ausschlagen. Bei Ausschlagung gibt es auch keinen Pflichtteil für dich.

In den 6 Wochen bis zur Entscheidung schaust du, was dein Vater noch für Vermögen oder Schulden hatte. Es gehört alles zum Erbe, nicht nur das, was im Testament steht.

Ab hier würde ich ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Erbrecht machen. Es geht um viel Geld und die Einzelheiten sind kompliziert.

Falls du das Erbe annimmst bekommst du einen Erbschein. Mit diesen Erbschein kannst du dich im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eintragen lassen. Es fällt Grunderwerbsteuer an.

Deine Schwester muss die Erbauschlagung beim Notar/Gericht erklären. Gar nichts machen ist falsch! Dann wird sie automatisch Erbin.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Es fällt Grunderwerbsteuer an.
Eine Grunderwerbsteuer würde bedingen, dass es sich um einen Erwerb handelt.
Hieran mangelt es, da die Eigentumsübertragung kraft Gesetzes durch Ableben eines Voreigentümers unentgeltlich eintritt.
Vgl. §23 EStG, erklärt unter Einen Anwalt zwecks einer Erstberatung - auch online - zu kontaktieren, kann helfen.
Einem Anwalt ein Mandat als Rechtsvertreter zu erteilen würde bedingen, dass man Rechte nicht durch Einigung erzielen kann. Denn dann müsste man sie gerichtlich durchsetzen.
Bei Einigung sehe ich allerdings keinen Grund, einen Rechtsstreit zu beginnen , daher führt das Mandat dem Streitwert entsprechend zu Kosten auf gleich zwei Seiten, die überflüssig sind.

Während übrigens der eigene Rechtsanwalt daran interessiert ist, beanspruchbare Rechte des Mandanten auch gerichtlich umzusetzen, hat indessen der Gesetzgeber auf Grund der hohen finanziellen Belastung ein Instrument ins Leben gerufen, das eine Vermittlung unter Mitwirkung eines Notars - dann allerdings weit günstiger - vorsieht.
Dieser berät gleich beide Parteien, sag quasi "voraus" was passieren wird, verhindert so die Auseinandersetzung, und führ eine Einigung herbei.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Zebaothling

Sehr aktives Mitglied
Nach § 2306 BGB kann ein Kind, das in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, nach einer Ausschlagung der Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Empfehlenswert kann die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils für ein Kind dann sein, wenn es mit dem Testament oder Erbvertrag einhergehende Beschränkungen oder Belastungen (wie z.B. eine Testamentsvollstreckung) umgehen möchte.

Zitat
Dalm.
Bei Ausschlagung gibt es auch keinen Pflichtteil für dich.
Zitat Ende

Den gibt es doch, siehe oben.

Wenn Du das Erbe antrittst - und ein zweiter das Erbe auschlägt bedeutet das , das er sich den Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils erwirbt, aber nicht nur das , sondern auch noch andere Sachen.
Sollte der zweite Erbe komplett auf das Erbe verzichten wollen, so ist das keine Erbausschlagung , sondern ein Erbverzicht, der notariell beglaubigt werden sollte.

Du bist allerdings da auf der sichereren Seite , wenn Du das Erbe antrittst, weil Du dann zum Verkaufswert verkaufen darfst.
Solltest Du auch ausschlagen, kommt das Erbe unter den Hammer , der Erlös wird geteilt , hier besteht das Risiko, das der Erlös den Pflichtteil unterschreitet.

Deshalb , freu Dich über das Geld , leg es vernünftig an und denke darüber nach ob es nicht sinnvoller ist , solltest Du einen Pflichtteil auszahlen müssen, die Wohnung zu vermieten und von der Mieteinnahme den Pflichtteil zu bedienen, ezc.

Rechne das mal in Ruhe mit jemandem durch, der davon Ahnung hat, kann ich Dir nur zu raten.

Suche Dir einen guten Anwalt , der räumt mit dem Halb wissen auf, viel Glück.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Nach § 2306 BGB kann ein Kind, das in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, nach einer Ausschlagung der Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Das ist ein Sonderfall. Wenn der Erbe eingeschränkt ist in der Verwertung des Erbes, kann er quasi als Alternative den Pflichtteil verlangen.

Wir wissen aber nicht was im Testament steht. Ich habe nur den Grundsatz skizziert zur Eeb- Ausschlagung.

Auf jeden Fall braucht man hier Rechtsberatung. Vielleicht reichen die Hinweise des Gerichts oder Notars auch aus, aber ganz allein würde ich das nicht durchziehen.
 

chriseas

Mitglied
Kann sie das Erbe überhaupt ausschlagen, wenn die Schwester insolvent ist? Das wäre natürlich eine Möglichkeit, dass Geld an den Gläubigern vorbei zu kriegen, aber geht sowas rechtlich? Wäre ja doch auch irgendwie seltsam, wenn damit die Gläubiger leer ausgehen.
 

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