Schokoschnute meinte:
Erstmal, bei verheirateten Paaren haftet auch der Partner.
Dann nenne doch mal eine glaubhafte Quelle für diese aus meiner Sicht nicht richtigen Aussage!
Du bist doch Jurist ..und stellst mehr in Frage ,wie du Antworten gibst.
Der Satz ist schon eine etwas grobe Aussage von mir, Richtig. Es war schon Spät.
Dennoch ich kopiere:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
1. Der Ehepartner zahlt Schulden nicht ab.
Selbst wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie die Schulden Ihres Partners nicht ausgleichen – egal ob er diese vor oder während der Ehe gemacht hat, denn trotz Verheiratetsein bleiben beide Partner eigenständige natürliche Personen. Doch es gibt Fallen: Wenn Sie als Bürge oder Mitschuldner Verträge unterschrieben haben, sind Sie in der Pflicht, für Schulden aufzukommen.
2. Der Ehepartner zahlt Rechnungen nicht.
Bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, haften Sie mit. Das bedeutet: Für Geschäfte, die zur Haushaltführung und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Eheleute sowie der unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind,
haften beide Ehepartner. Denn i. d. R. wird davon ausgegangen, dass beide ihren Beitrag für einen funktionierenden Familienbetrieb leisten, eine ausdrückliche gegenseitige Zustimmung ist da meist nicht nötig.
(Dieser Rechtsgrundlage nach § 1357 BGB gilt nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben.)
Zu diesen Alltagsgeschäften gehören verschiedenste Einkäufe wie z. B.
- Kleidung, Lebensmittel und Schulmaterialien,
- Haushalts- sowie Einrichtungsgegenständen
- Versicherungen,
- Inanspruchnahme medizinischer Versorgung,
- Reisebuchungen und
- Grundversorgungsverträge.
Als Grundversorgungsverträge gelten Strom- und Gaslieferungsverträge, für die Sie mithaften, auch wenn sie von Ihrem Ehepartner abgeschlossen wurden. Der Energieversorger kann jeder Zeit die ausstehende Rechnung von Ihnen einfordern.
Achtung: Diese Mithaftung endet übrigens nicht mit dem Auszug aus der belieferten Wohnung! Es reicht nicht aus, den Energieversorger über Ihren Auszug zu informieren. Da Sie Mitverpflichteter des abgeschlossenen Vertrages sind, sollten Sie diesen sofort fristlos und fristgemäß mit Angabe des Kündigungsgrundes kündigen.