Hallo SG116!
- Die Nahrungsaufnahme verweigern...sobald der Zustand der/des Betroffenen Lebensbedrohlich wird/ist, liegt eine akute Eigengefährdung vor. (Latente (=versteckte) Eigengefährdung wäre z.B. ständiger Alkoholmissbrauch oder auch Fehlernährung, EDIT: wegen latenter Eigengefährdung wird man natürlich nicht eingewiesen!!)
- Intoxikation (z.B. Alkohol, Drogen, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass der/die Betroffene im Winter erfriert, weil er spärlich bekleidet auf einer Parkbank schlafend aufgefunden wird)
- SVV, z.B. im Rahmen einer (auch Alkohol- und Drogen induzierten) Psychose - im Wahn (z.B. den Kopf gegen die Wand/Spiegel knallen, Glasscherben schlucken, Schnittverletzungen, die über das landläufige "Ritzen" hinausgehen (z.B. bei sehr hohem Blutverlust/Infektionsgefahr)
- Ausgeprägte manische Phase bei Bipolaren = Manisch-Depressiven (z.B. finanzieller Ruin bei Kaufrausch, auch da MUSS ärztlicherseits eingegriffen werden - das ist jedoch wenig bekannt!)
- verwirrt/alkoholisiert/stoned (z.B. auch unbekleidet) sich selbst und andere im Straßenverkehr gefährden
- akute/chron. Verwirrtheitszustände und Delir - wenn die Gefahr besteht, das sich der/die Betroffene in Gefahr begibt (z.B. im Straßenverkehr, aufs Dach klettern, den Herd nicht ausschalten, Trinken von WC-Reiniger, Verwahrlosung)
- Paranoia - Verfolgungswahn (im Wahn besteht hier z.B. die Gefahr, dass jemand aus dem Fenster springt
- Eigen- und Fremdaggressives Verhalten (oft durch Alkohol- und Drogenmissbrauch - aber auch im Rahmen einer Psychose, z.B. bei Schizophrenie und/oder Wahn, Angst, Schock).
All das KANN Eigengefährdung sein - aber es muss immer im Einzelfall genau geprüft werden.
Lt. Gesetz hat der Mensch jedoch auch ein "Recht auf Krankheit" - er muss sich grundsätzlich nicht behandeln lassen oder Medikamente einnehmen. Eine Spritze oder eine OP ohne Einwilligung ist Körperverletzung!
Es gibt jedoch einige - begründete - Ausnahmen!
Nämlich immer dann, wenn ein Arzt feststellt, dass der Patient aktuell gar nicht in der Lage ist, eine Entscheidung für sich zu treffen.
Dann ist der Arzt verpflichtet, die Verantwortung für diesen Menschen solange zu übernehmen, bis dieser wieder selbst in der Lage ist, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, diue Verantwortung für sich zu übernehmen und eine Entscheidung bezgl. einer evtl. weiteren ärztl/medikamentösen Behandlung zu treffen.
Der Arzt darf den Betroffenen in diesem Fall 24 Std. - auch gegen dessen Willen - festhalten, dann muss ein Richter entscheiden, ob der Patient nach PsychKG (Psychiatrisches Krankenpflegegesetz) weiter untergebracht werden muss.
(Das muss so sein, um Willkür auszuschließen!).
Es kann sein, dass es dem Patienten zu diesem Zeitpunkt so schlecht geht, dass er Medikamente benötigt, die er nicht freiwillig nimmt - solche Fälle sind selten - aber es gibt sie.
Sobald der Patient sich stabilisiert hat, keine Eigen (oder auch Fremd-!!) Gefährdung mehr vorliegt, ist der Unterbringungs Beschluss nach PsychKG aufzuheben.
Der Zustand des Betroffenen wird hierbei sehr genau untersucht und beobachtet, da viele Patienten natürlich Schauspielern, um sich einer weiteren (notwendigen?!) Behandlung zu entziehen.
Ich denke mir gerade...
Warum fragst Du?