believer95
Mitglied
Wie hat er reagiert ?
Gruß Hajooo
Hmm .. Ich hab den Kontakt zu ihm so weit abgebrochen wie ich konnte. Also keine Ahnung..
Anzeige(1)
Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.
Wie hat er reagiert ?
Gruß Hajooo
Hallo believer95,
schau mal hier: Doppelt so alt wie ich.. Liebe mit Unterschieden. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Sicherlich macht er sich strafbar weil du bist noch Minderjährig, und er halt schon sehr alt. Und da muss ich leider auch sagen das es nicht geht, die sache wäre anders wenn du schon 18 wärest, bist du aber noch nicht.
Wenn du ihn also wirklich vermisst, solltest du dich am Besten nicht von den Moralaposteln und Schwachmaten hier beeinflussen lassen! Im Übrigen auch ein mögliches Zeichen für fehlende Reife...
das ist normal das du damit rechnen musst, das es hier leute gibt die dies sehr komisch finden, ich meine es ist schon krass der unterschied, keine frage das weißt du auch, aber wie so oft im leben ist es leider so, das alles was von der normalität abweischt für die Menschen als schlimm, komisch, nicht normal empfunden wird.
Natürlich. Ich war seit der sechsten Klasse Goth. Für mich ist es irgendwie fast normal, unnormal zu sein ^^
Sicherlich macht er sich strafbar weil du bist noch Minderjährig, und er halt schon sehr alt. Und da muss ich leider auch sagen das es nicht geht, die sache wäre anders wenn du schon 18 wärest, bist du aber noch nicht.
Hier mal der Wikipediaartikel der wenn man ihn komplett durchliest, beweist, dass wenn ich zustimme und nicht von ihm abhängig oder seine Schutzbefohlene bin, alles legitim ist.
[h=3]Schutzalter 16 Jahre [Bearbeiten][/h]Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[SUP][2][/SUP] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[SUP][3][/SUP]
Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.
Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[SUP][4][/SUP] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182 (damals „Verführung Minderjähriger“).[SUP][4][/SUP] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[SUP][5][/SUP] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[SUP][4][/SUP] Daher wird man die „eigentliche“, d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.
Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.
Hoffe ich konnte dir dabei Helfen, meine divise ist immer, "Dort wo die liebe hinfällt, wo man aber unterscheiden muss, ist es wirklich liebe, oder sucht der andere einfach nur den gewissen kick"
Ich liebe ihn. Aber das tut jetzt, nachdem ich das alles beendet habe, sowieso nichts mehr zur Sache.
Anzeige (6)
| Autor | Ähnliche Themen | Forum | Antworten | Datum |
|---|---|---|---|---|
| A | Wie Partnerin vom Fetisch erzählen, oder: mein Leben und ich | Liebe | 104 | |
| M | Vermisse ihn immer mehr, wie damit umgehen? | Liebe | 33 | |
| A | Wie ticken Männer … | Liebe | 80 |
Anzeige (6)
Anzeige(8)
Anzeige (2)