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Hausbesuch von ARGE

Egal,was beim Hausbesuch "rauskommt" bzw. gedeutelt wird-->

es gibt einen SCHRIFTLICHEN Bescheid,darauf hat man Anspruch.
Gegen den Bescheid kann man auf dem Rechtsweg vorgehen:

Widerspruch ,gg.evl. auch falschen/ablehnenden Widerspruchsbescheid KLAGE einreichen vorm Sozialgericht.

Dort entscheiden NICHT vermutende Sachbearbeiter--sondern (hoffentlich!) Fachleute mit Rechtskenntnissen.

Wenn Ihr keine BG seid, Du ihr nix "schenkst",Ihr nicht verlobt seid ,Ihr
getrennte Konten habt,Ihr keine gemeinsamen Käufe tätigt (Anschaffungen),
Ihr die Miete teilt oder einer Untermieter des anderen ist etc. ,ist das KEINE BG.

Niemand kann Dich ZWINGEN,für sie "einstehen zu wollen".

Denn: was Du mit DEINEM GELD machst,ist DEINE Privatsache.

Sie hat kein Kind von Dir,da gäbe es Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn Ihr VERLOBT wäret,die Hochzeit planen würdet,wäre es schwieriger,eine BG zu dementieren.

Ob Ihr in EINEM BETT schlaft,ob Ihr gemeinsam frühstückt etc.sind meiner Meinung nach KEINE BEWEISE für eine BG.

Ich seh es auch so---wenn man definitiv NICHT einsteht/einstehen will,ist es KEINE BG .

Eine "Finanzunterstützung jedes Liebespartners" ist auch in meinen Augen hart an der Prostitution--wenn es "vertragsrechtliche Formen" annehmen soll.

Gegenseitige Geschenke sind AUCH unter Freunden,Nachbarn...üblich.

Wie Ihr es real handhabt,wißt nur Ihr.

Bei FALSCHEN Angaben wäre es seitens der Freundin wohl eine strafbare Handlung. Aber... das Grundgesetz schütz die Wohnung (Art.12?) --Ihr müßt NIEMANDEN hineinlassen ohne "richterliche Erlaubnis".

Wenn es DESHALB eine Ablehnung gibt, soll die Freundin sich Rechtsrat holen (Fachanwalt Sozialrecht).
Aus meiner Sicht seid Ihr eine WG --mit Liebesbeziehung.

Micky

tja micky das muss man mal dem Amt klarmachen das is das blöde!!
 
Ich würde den Besuch nicht absagen, solange die nicht bei euch waren wird deine "Freundin" auch kein Geld bekommen. Mach denen klar das du nicht für sie aufkommst und dann seht ihr was passiert.
Ich drück euch die Dauem
 
Ich würde den Besuch nicht absagen, solange die nicht bei euch waren wird deine "Freundin" auch kein Geld bekommen. Mach denen klar das du nicht für sie aufkommst und dann seht ihr was passiert.
Ich drück euch die Dauem
das ist falsch, denn die arge hat keinerlei rechte die wohnung zu überprüfen, auch wenn sie es oft behauten und mit allerlei droht!

siehe hier:
Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, da für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht. Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann.

Aber auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren. Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen. Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

* Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
* Nötigung (§ 240 StGB)
* falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

* Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
* Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen......


gruß, sternenzauber
 
Ich werde ihm am Dienstag die Eidesstaatliche Erklärung geben, wenn er in die Wohnung will werd ich alles Filmen! Da meine Freundin vorher schon in der Wohnung war gehört der großteils der Möbel natürlich meiner Freundin! Weiss ja nicht auf was der alles so guckt!
 
http://www.arbeitsagentur.de/zentra...tzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf

..Zur Feststellung einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur
schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a) können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der
Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.
..
 
Sehr gute Idee Sternenzauber!!

Da meine Freundin heute dem Amt schon geschrieben hat das man in der Wohnung nichts zu Finanziellen unterstützungen kontrollieren kan kam diese Mail zurück!

*Die Überprüfung ist notwendig um Ihren Leistungsanspruch zu klären. Es geht nicht darum ob Sie finanziell füreinander einstehen. Es muss geprüft werden ob Sie eine Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Ich werde erst Geld zahlen wenn sicher ist das Sie einen Anspruch auf Leistungen haben. Und dazu ist die Überprüfung der Wohnsituation nötig. *

Das heisst in meinen Augen dass das ne Drohung ist, wenn der nicht in die Wohnung kommt gibts kein Geld! Als sie gesagt die steht ohne Geld da und obs vorschuss gibt erhielt sie ne freche Antwort 'das sind Steuergelder' das wissen wir selber auch! Sie bemüht sich ja auch um Arbeit zu finden nur Moment is es halt schlecht da kann kein Mensch was dafür!
 
*Die Überprüfung ist notwendig um Ihren Leistungsanspruch zu klären. Es geht nicht darum ob Sie finanziell füreinander einstehen. Es muss geprüft werden ob Sie eine Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht.

Was glaubt die SB wohl, was eine Bedarfsgemeinschaft ist?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigena)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen


4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

SGB 2 - Einzelnorm

Es käme, wenn überhaupt, bei euch nur eine Einstehensgemeinschaft in Frage. Alles andere trifft ja auf euch nicht zu. Ihr seid nicht verheiratet, du bist nicht ihr Vater oder ihr Sohn etc. Die Mail ist Unsinn. Und es ist auch unzulässig, die Frau am langen Arm verhungern zu lassen wegen dieser Sache. Ich würde eine Frist zur Bearbeitung des Antrages setzen. Sollte dieser abgelehnt werden, gleich Widerspruch und Klage. Ich glaube, hier geht nur die harte Tour. :mad:
 

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