B
besucher2
Gast
Frage An wen noch
Betrifft,
Berufsbehinderung durch Manipulation der Kunstfreiheitsgarantie.
Trotz eindeutige Verfassungsrechtsprüfung -1-BvR-183- 81- (wurde nicht veröffentlicht)
und dem Prüfbescheid -1- BvR 816/82 – wurde Veröffentlicht und zitiert durch:
BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff
BVerfGE 54, 129 - Kunstkritik
BVerfGE 43, 130 - Flugblatt
BVerfGE 42, 163 - Herabsetzende Werturteile
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 30, 173 - Mephisto
Wird von den Behörden der Kommunen Köln und Düsseldorf, präventiv behauptet, dass durch den „Nicht“ veröffentlichten Prüfbescheid -1-BvR-183- 81- ausreichend bewiesen sei. Dass dass Herstellen und verkaufen von Kunst, auf einer Öffentlichen Straße, nichts mit Art.5 Abs.3 S.1 GG. zu tun habe.
Siehe. Oberlandesgericht Köln In Folge. 1968 bis 1982
Dass das verkaufen selbst gemalter Bilder auch nichts mit Der Gewerbeordnung zu tun hat, muss ich gesondert beweisen.
Siehe:
Oberverwaltungsgericht-NRW 1984
Die Behörden behaupten einfach weiter, dass "ich als Legastheniker" die Entscheidungen der Verfassungsrechtsprechung und der Gewebeordnung nicht lesen könne.
Dieser exemplarischen Behördenwillkür Chancenlos ausgeliefert. soll ich mir außerdem noch das Dafürhalten der Politiker im Landtag für NRW gefallen lassen.
Das Kunst grund der nichtveröffentlichten Prufung -1-BvR-183- 81- nichts mehr mit der Kunstfreiheit zu tun habe
……………………………………………………
Klar doch, ein nicht näher bezeichneter Anonymer Ausschuss, darf wieder, im Namen und Auftrag einer Regierung, gegen die Grundordnung unserer demokratischen Gesellschaftsordnung inquisitorisch feststellen, was dann nichts mehr sein kann, auch nicht mehr sein darf, oder was war da mal Ursache die Kunstfreiheitsgarantie. “nach der Hitler-Zeit“? besonders zu schützen.
Zugegeben, meine Künstlerische Vita ist verwirrend exotisch, ganz sicher kein Vorzeige Image für die BRD. Das hat aber alles nichts mit der Qualität meiner künstlerischen Arbeit zu tun, oder wie und wo ich unverschuldet arm gemacht wurde, da darf auch ein allein befugter Ausschuss des Landes NRW. Mir kein „X“ für ein „U“ vorgaukeln. Oder hat wer ohne wissen der Allgemeinheit, Art.5 Abs.3 S.1 GG. Außer Kraft und füt diese unsere Gesellschaftsordnung ungültig erklärt?
Wer oder was aber rehabilitiert ein Einzelschicksal gegen die Allmacht der Behörden?
Wenn mit dem nicht veroffentlichten Prüfbescheid -1-BvR-183- 81- jedes weitere Rechtsmittel ausgeschöpft sein soll?
Mit freundlichen Grüßen.
[FONT="]Günther Rupp
alias Besucher2[/FONT]
Betrifft,
Berufsbehinderung durch Manipulation der Kunstfreiheitsgarantie.
Trotz eindeutige Verfassungsrechtsprüfung -1-BvR-183- 81- (wurde nicht veröffentlicht)
und dem Prüfbescheid -1- BvR 816/82 – wurde Veröffentlicht und zitiert durch:
BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff
BVerfGE 54, 129 - Kunstkritik
BVerfGE 43, 130 - Flugblatt
BVerfGE 42, 163 - Herabsetzende Werturteile
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 30, 173 - Mephisto
Wird von den Behörden der Kommunen Köln und Düsseldorf, präventiv behauptet, dass durch den „Nicht“ veröffentlichten Prüfbescheid -1-BvR-183- 81- ausreichend bewiesen sei. Dass dass Herstellen und verkaufen von Kunst, auf einer Öffentlichen Straße, nichts mit Art.5 Abs.3 S.1 GG. zu tun habe.
Siehe. Oberlandesgericht Köln In Folge. 1968 bis 1982
Dass das verkaufen selbst gemalter Bilder auch nichts mit Der Gewerbeordnung zu tun hat, muss ich gesondert beweisen.
Siehe:
Oberverwaltungsgericht-NRW 1984
Die Behörden behaupten einfach weiter, dass "ich als Legastheniker" die Entscheidungen der Verfassungsrechtsprechung und der Gewebeordnung nicht lesen könne.
Dieser exemplarischen Behördenwillkür Chancenlos ausgeliefert. soll ich mir außerdem noch das Dafürhalten der Politiker im Landtag für NRW gefallen lassen.
Das Kunst grund der nichtveröffentlichten Prufung -1-BvR-183- 81- nichts mehr mit der Kunstfreiheit zu tun habe
……………………………………………………
Klar doch, ein nicht näher bezeichneter Anonymer Ausschuss, darf wieder, im Namen und Auftrag einer Regierung, gegen die Grundordnung unserer demokratischen Gesellschaftsordnung inquisitorisch feststellen, was dann nichts mehr sein kann, auch nicht mehr sein darf, oder was war da mal Ursache die Kunstfreiheitsgarantie. “nach der Hitler-Zeit“? besonders zu schützen.
Zugegeben, meine Künstlerische Vita ist verwirrend exotisch, ganz sicher kein Vorzeige Image für die BRD. Das hat aber alles nichts mit der Qualität meiner künstlerischen Arbeit zu tun, oder wie und wo ich unverschuldet arm gemacht wurde, da darf auch ein allein befugter Ausschuss des Landes NRW. Mir kein „X“ für ein „U“ vorgaukeln. Oder hat wer ohne wissen der Allgemeinheit, Art.5 Abs.3 S.1 GG. Außer Kraft und füt diese unsere Gesellschaftsordnung ungültig erklärt?
Wer oder was aber rehabilitiert ein Einzelschicksal gegen die Allmacht der Behörden?
Wenn mit dem nicht veroffentlichten Prüfbescheid -1-BvR-183- 81- jedes weitere Rechtsmittel ausgeschöpft sein soll?
Mit freundlichen Grüßen.
[FONT="]Günther Rupp
alias Besucher2[/FONT]