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Mitnahme

Hallo skowi,

schau mal hier: Mitnahme. Hier findest du was du suchst.
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xenophob

Gast
Diesen Zettel unterschreibst du ja nur, wenn du dein Kind mit anderen Eltern mitfahren läßt, das heißt, du bist einverstanden, dein Kind darf im Auto der anderen Eltern mitgenommen werden.
Fahrzeughalter muß nicht unbedingt Fahrzeugführer sein.
Es gibt eine Insassenversicherung fürs Auto, die liegt hier wohl nicht vor. Deshalb wird bei einem evt. Unfall dein Kind keine Schadenersatzansprüche geltend machen können.
 
G

Gast

Gast
Diesen Zettel unterschreibst du ja nur, wenn du dein Kind mit anderen Eltern mitfahren läßt, das heißt, du bist einverstanden, dein Kind darf im Auto der anderen Eltern mitgenommen werden.
Fahrzeughalter muß nicht unbedingt Fahrzeugführer sein.
Es gibt eine Insassenversicherung fürs Auto, die liegt hier wohl nicht vor. Deshalb wird bei einem evt. Unfall dein Kind keine Schadenersatzansprüche geltend machen können.


Das mit der Insassen-Versicherung stimmt so nicht. Die Insassen sind im Rahmen der KFZ-Haftpflicht abgesichert. Das sind bei Personenschäden 8 MIo. Euro. In der Bescheinigung ging es ja um Schäden, die diese Höhe übersteigen. Der Fahrer/Halter kann dann nur nicht für die darüber hinausgehenden Schäden privat rangezogen werden.
 
X

xenophob

Gast
Hast du keine Insassenversicherung, sieht es bei einem Unfall für die Mitfahrer schlecht aus, sie sind nur zum Teil versichert.
Bei meinem Unfall haben die die Mitfahrer keine Rechte beanspruchen können (Bagatellunfall und nicht selbst verschuldet). dafür hätte ich eine Insassenversicherung abschließen müssen, so der Anwalt.

Man solle, wenn man in ein fremdes Auto steigt, vorher anfragen, ob eine Insassenversicherung besteht. Wenn nicht, Mitnahme auf eigene Gefahr.
das weiß anscheinen der zettelschreiber.
 
D

Deichgräfin

Gast
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Der Sinn einer Insassen-Unfallversicherung ist in der Regel häufig zweifelhaft, wenn andere Versicherungen die auftretenden Schäden bereits abdecken: [/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times] [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Kfz-Haftpflicht: Entschädigt bei einem schuldhaft verursachten Unfall die verunglückten Insassen[/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Krankenversicherung: Ersetzt Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt und Heilkosten und 80% des Verdienstausfalls nach Ablauf von 6 Wochen.[/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Lohnfortzahlung des Arbeitgebers: In den ersten sechs Wochen der Krankheit übernimmt der Arbeitgeber den Verdienstausfall[/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]gesetzliche Renten-, Unfall- und Risikolebensversicherung: Bei Arbeitsunfähigkeit leisten diese Versicherungen den Insassen eine Rentenzahlung[/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times] Nur die nachfolgend aufgelisteten Schadensfälle werden ausschließlich durch die Insassen-Unfallversicherung gedeckt:

[/FONT] [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Unfälle, die von keinem Verkehrsteilnehmer, sondern durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. ein Tier) verursacht wurden.

[/FONT] [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Zusatzleistung bei Unfällen im Ausland zu den häufig geringeren Leistungen der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer[/FONT]
[FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]bei Unfallverursachung durch Fußgänger oder Radfahrer, wenn diese keine private Haftpflichtversicherung besitzen und aufgrund mangelnden Vermögens ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können

[/FONT]Insassenversicherung
[/FONT]
 
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