Hallo Maikaefer,
um dir deine Frage beantworten zu können, müsstest du etwas mehr von dir preisgeben. Wann hast du mit welcher Behörde welche Vereinbarung getroffen? Was war das Ziel der Vereinbarung? Was wurde für die Folge des Nichterreichens des Ziels geregelt? Sind Kostenfolgen vereinbart worden? Sind deine Kinder irgendwie betroffen?
Du kannst dich natürlich auch bei jeder Familienhilfeeinrichtung zu dieser Thematik beraten lassen oder einen Rechtsanwalt konsultieren, der dann aber auf diesen Themenbereich spezialisiert sein sollte (ich bin es nicht und darf auch keine dezidierte Rechtsberatung erteilen).
Für alle die hier lesen, noch kurz ein Hinweis, was es mit der Norm auf sich hat.
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird nach Satz 2 in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach Absatz 2 der Vorschrift die §§ 27 Absätze 3 und 4, 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder Kindes oder Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Die Vorschrift regelt damit Hilfe für junge Volljährige, die aufgrund einer individuellen Mangelsituation Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Ziel der Hilfe nach § 41 ist die Verselbstständigung des jungen Volljährigen, bezogen auf die Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens wie Haushaltsführung, Körper- und Intimpflege, soziale Kontakte, Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz, Freizeitgestaltung usw. Dabei bedarf es keiner Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird. Der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung mit Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung ist zwar das soweit wie möglich anzustrebende Optimum, jedoch ist die Hilfe nicht notwendigerweise auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass die Hilfe notwendig und geeignet ist, die individuelle Situation eines Hilfeempfängers voranzubringen, wobei die Aussicht auf eine spürbare Verbesserung bestehen muss, aber auch ausreichend ist. Umgekehrt ist die Hilfe zu versagen, wenn nicht einmal (mehr) ein Teilerfolg zu erwarten ist, die Entwicklung über längere Zeit stagniert
Ziele können z.B. sein:
Entwickeln einer beruflichen Perspektivestabil bleiben in der EigenmotivationStärken des Durchsetzungsvermögenskein Konsum von Cannabis, clean-AnspruchAuseinandersetzung mit der SuchtproblematikAufrechterhalten des Kontaktes zu der Pflegefamilie, Beziehungsklärung und -stabilisierungFördern der Selbstsicherheit und der KonfliktfähigkeitUmgang mit den Schuldzuweisungen von außen