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vergleich bei unterhaltsschulden?

  • Starter*in Starter*in blumenfee
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blumenfee

Gast
mein freund 34 jahre geschiden 2 kinder und ein laufendes insolvenzverfahren in höhe von 80.000 euro altschulden .
er konnte damals eine zeitlang kein unterhalt zahlen weil er hartz4 war, nun arbeitet er und verdient ca 900e netto , durch seine alg2 zeit liefen der unterhaltsrückstand auf 11.000 euro auf. die kinder sind nun ca 12 und 15 jahre alt. nun wird durch ein gerichtsbeschluss sein gehalt bis auf 777euro gepfändet also werden im monat 123 euro abgetragen aber die aktuelle unterhaltsvorderungen laufen doch weiter , das heist wirklich von runter kommt er nicht! nun sagt er , das wenn seine insolvenz in ca 4 jahren vorbei ist will er einen vergleich machen und dann einmal ne große summe bezahlen und dan wäre alles vorbei! geht das ?
 
AW: Vergleich bei Unterhaltsschulden?

Das ist etwas verwirrend.
Ich kann dir nur Folgendes sagen.
Unterhaltsschulden werden – sofern nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Delikt) zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt – von der Restschuldbefreiung erfasst.
Offensichtlich meint er das damit.

Der laufende Unterhalt muss jedoch weiter bezahlt werden und genau das tut er.
 
Zuletzt bearbeitet:
ja aber nicht alles er müsste ca 500 euro zahlen aber es werden nur 123 abgezogen auf grund sein niedriglohn. der rest läuft weiter auf. die 11.000 sind nicht bei der insolvenz drin ! den wie er 2002 die insolvenz angemeldet hat war das nicht dabei den da hatte er gearbeitet! dann kam er auf hartz4 ca 22 monate wo er nicht zahlen konnte, und in der zeit sind 11.000 aufgelaufen und wenn die inlolvenz läuft dann kann man keine neu schulden dazupacken!
 
AW: Vergleich bei Unterhaltsschulden?

die 11.000 sind nicht bei der Insolvenz drin ! den wie er 2002 die Insolvenz angemeldet hat war das nicht dabei den da hatte er gearbeitet! dann kam er auf hartz 4 ca 22 Monate wo er nicht zahlen konnte, und in der zeit sind 11.000 aufgelaufen und wenn die insolvenz läuft dann kann man keine neu schulden dazupacken!
Da hat die Mutter Glück und er Pech, das es nicht mit drin ist.
Eventuell verwechselt er da was oder denkt, die Mutter wird schon einem Vergleich zustimmen. Unterhaltsschulden verjähren nach 30 Jahren, gepfändet wird ja schon.
Zu einem Vergleich gehört außerdem die Zustimmung der Mutter, wird sie kaum geben und auf 11000 Euro verzichten. Oder?
http://de.wikipedia.org/wiki/Vergleich_%28Recht%29

Ich bin mir nicht sicher, ob ein Vergleich auch mit ihrerZustimmung geht, denn auf Kindesunterhalt darf sie eigentlich nicht verzichten und wer Sozialleistungen bezieht wie ALG2 (weiß nicht, ob es bei ihr der Fall ist), der darf es sowieso nicht. Weil er seine Hilfebedürftigkeit nicht noch zusätzlich herbeiführen darf, indem er auf zustehenden Unterhalt verzichtet.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Vergleich bei Unterhaltsschulden?

Jetzt sehe ich erst, das du gar nicht die Kinder hast, sondern, dass du im Namen deines Freundes schreibst. Das ist wirklich verwirrend. Das hättest du auch schreiben können! Mir ist es nur aufgefallen, weil ich in deinem anderen Thread gelesen habe, dass du ein Kind möchtest.
Ich werde jetzt alles editieren, um niemanden zu verwirren.
 
@lucia: ich verstand das so, das der Unterhalt an die Kinder mit der EX-Frau geht ... 🙂


@Bluemenfee:
hat er schonmal an eine Unterhalts-Änderungsklage gedacht ?

ansonsten gilt:
1.

§ 89 InsO
Vollstreckungsverbot

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.


2.

§ 850d ZPO
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.


Daraus ergibt sich zum einen, daß laufender Unterhalt auch im Insolvenzverfahren in den Vorbehaltsbereich (unter die Pfändungsfreigrenze nach Tabelle) zwangsvollstreckt werden kann.
Laufender Unterhalt ist aber nur solcher, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen ist, weil alle Forderungen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen, nicht bevorrechtigte Insolvenzforderungen sind, siehe hier:


§ 38 InsO
Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).



Unterhaltsrückstand bis zur Eröffnung fällt komplett unter die Restschuldbefreiung und darf überhaupt nicht mehr vollstreckt werden. Nur Unterhalt ab dem Monat der Verfahrenseröffnung ist in den Vorbehaltsbereich vollstreckbar.
Und danach natürlich voll zu zahlen .... wie Lucia das gesagt hat. Darauf wird die Ex nicht verzichten .... 😀, jedenfalls nicht freiwillig. Warum auch ?
 
hi oh hilfe diese ganzen § da blick ich nicht durch.
er hatte ja 2002 die inso eröffnet ab dann wurde er auch arebitslos und konnte im insilvenzverfahen nicht weiter zahlen ( weil hartz zu wenig ist ) nun sind die unterhaltsschulden aufgelaufen ... wir wollen ja zahlen aber bei dem lohn was er zurzeit hat zahlen wir bis er in rente geht. und deswegen wollte ich fragen was man machen kann dies zu verkürzen oder eine andere regelung zu finden. zu seiner ex sie blockt alles ab wir dürfen noch micht mal die kids sehen angeblich wollen die kinder nicht.
 
Das ist ganz einfach.

Diese seit der Inso aufgelaufenen Unterhaltsschulden muß er bezahlen ...

Die Frage war, warum da überhaupt so viel aufgelaufen ist. Und warum er während der H.IV Zeit keine Unterhaltsänderungsklage eingereicht hat.
Ja sogar, das könnte er vielleicht heute noch machen. Kommt auf das Einkommen an.
 
weil ihm das keinser sagte. wie er 2003 abrbeislos war hat er dem jundendamt bescheid gegeben und dann war das für die erledigt, wir haben nie war gehört. 2005 fing er wieder an zu arbeiten und schickte dem jugendamt sofort kontoauszüge, liste der laufene rechnungen und kosten sowie gehaltsabrechnung. dann kam ein brief das diese sache bearbeitet wird und etwas dauert. mh nach 2 monate riefen wir an wo der bescheid bleibt und wir wurden vertröstet. dann 3 monate später kam ein dicker gleber brief gerichtsbeschulss / gehaltspfändung! und sein anwalt der auch die inso. verwaltet hat sich das alles angeschaut und meinte das alles rechtens ist und wie nichts machen können auser es hin zu nehmen. und das hat uns dann auch das gericht bestätigt.

aber was ist wenn er nochmal die arbeit verlieren sollte und in alg1 kommt muss er vom arbeitslosen geld auch zahlen? den ich meine bei 2 jahren arbeit seht ihm 6 monate alg1 zu befor er auf hartz rutscht oder....
 

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