@lucia: ich verstand das so, das der Unterhalt an die Kinder mit der EX-Frau geht ... 🙂
@Bluemenfee:
hat er schonmal an eine Unterhalts-Änderungsklage gedacht ?
ansonsten gilt:
1.
§ 89 InsO
Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
2.
§ 850d ZPO
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Daraus ergibt sich zum einen, daß laufender Unterhalt auch im Insolvenzverfahren in den Vorbehaltsbereich (unter die Pfändungsfreigrenze nach Tabelle) zwangsvollstreckt werden kann.
Laufender Unterhalt ist aber nur solcher, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen ist, weil alle Forderungen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen, nicht bevorrechtigte Insolvenzforderungen sind, siehe hier:
§ 38 InsO
Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Unterhaltsrückstand bis zur Eröffnung fällt komplett unter die Restschuldbefreiung und darf überhaupt nicht mehr vollstreckt werden. Nur Unterhalt ab dem Monat der Verfahrenseröffnung ist in den Vorbehaltsbereich vollstreckbar.
Und danach natürlich voll zu zahlen .... wie Lucia das gesagt hat. Darauf wird die Ex nicht verzichten .... 😀, jedenfalls nicht freiwillig. Warum auch ?