Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV.
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig . Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit. Der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen.
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
Die Eltern haben die Wahl , ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 II BGB ), d. h. Eltern können sich unter gewissen Voraussetzungen durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.
Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).
Gegenüber volljährigen Kindern bestehen folgende Selbstbehalte:
Bei im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr:
- 840,- EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
- 730,- EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.
Bei sonstigen volljährigen Kindern:
- 1.000,- EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
- 890,- EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.
Mit der Volljährigkeit kommt dem Kind im Mangelfall ein anderer Rang zu: Ist der Unterhaltspflichtige nur begrenzt leistungsfähig, so ist zunächst der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder und des Ehegatten zu erfüllen. Auf der zweiten Stufe kann sich in bestimmten Fällen der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau befinden (§ 1582 BGB). Sind derartige Unterhaltsbedürftige vorhanden, kommt eine Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind erst auf der dritten Stufe in Betracht, es sei denn es handelt sich um ein so genanntes privilegiertes volljähriges Kind (s. u.).
Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des Kindes grundsätzlich nur an, wenn es durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden.
Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen bei Erwerbsunfähigkeit, nicht aber bei Arbeitslosigkeit.
Aber anders als bei minderjährigen Kindern, die ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, haben volljährige Kinder eine eigene Lebensstellung. Somit sind auch finanziell gut gestellte Eltern nur verpflichtet, dem volljährigen Kind einen Mindestunterhalt zu gewähren.
Das volljährige Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil lebt und auf Grund eines Studiums o. ä. unterhaltsbedürftig ist, hat einen Unterhaltsanspruch von ca. 600,- EUR.
Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer Ausbildung. Die Berufswahl steht im freien Ermessen des Kindes. Die Finanzierungspflicht der Eltern besteht aber nur, wenn die Ausbildung den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
Eine Unterhaltspflicht für eine zweite Ausbildung besteht, wenn es sich um eine angemessene Weiterbildung handelt, die in einem zeitlichen und sachlicher Zusammenhang mit der ersten steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
Arbeitet das Kind nach dem Abschluss der Lehre zunächst in dem Beruf und entschließt sich erst einige Zeit später zur Aufnahme eines Studiums, ist der zeitliche Zusammenhang unterbrochen.
Der sachliche Zusammenhang wurde bejaht wurde für eine Banklehre und einem anschließenden Jurastudium, verneint für einem Speditionskaufmann, der nach der Lehre ein Jurastudium aufnahm.
Bei einer so genannten Zweitausbildung (Aufnahme eines neuen Berufes bzw. einer neuen Ausbildung) besteht ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände keine Finanzierungspflicht der Eltern. Ausbildungsunterhalt für eine Zweitausbildung wäre danach z.B. zu gewähren, wenn
- der zuvor erlernte Beruf entgegen einer früheren Prognose keine Lebensgrundlage bieten wird,
- der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwingend aufzugeben ist oder
- die Eltern des Kindes zu dem erlernten Beruf gedrängt haben und der Beruf den Neigungen nicht entspricht.
Eine Besonderheit ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz für privilegierte volljährige Kinder geschaffen worden. Gemäß § 1603 II BGB sind volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21 . Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln, es sei denn sie können ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens selbst bestreiten.
Beantwortet das die Frage? Habe diese Info auf der Seite eines Reschtsanwaltes im Internet gefunden.
Die Eltern sind also nicht grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Liebe Grüße
Lilly