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Schulden beim Finanzamt . Auto behalten ?

Hallo ich habe aus der selbständigkeit Schulden beim Finanzamt Steuer schulden .
Jetzt bin ich ins Hartz 4 Gerutsch habe allerdings auch eine arbeitstelle.
Die Schulden Beim Finanzamt kann ich nicht bezahlen .
Frage : ich habe ein Auto MB c 200 Bj 1994 280 TKM wert 1500€ noch .
Vun diesen Auto ist die Steuer und Versicherung alles bezahlt. Kann mir das Auto gepfändet werden . Ich benötige das ja auch für die neue Arbeit. Wer kann mir Helfen .
 
Wohl kaum - weil da die Kosten einer Verwertung ( Versteigerung ) nicht herauskämen.
Das Problem ist, das Du denen nicht entkommst. Wäre also ratsam etwas dagegen zu tun.
 
habe schon überlegt privatinsolvenz zu machen aber nur wegen den Finanzamt keinen sinn. Die schulden Könnte ich in Raten Zahlen sind ca. 4000 euro . Privatinsolvenz nur wenn ich Unterhaltschulden mit rein nehemn kann. Aber da bin ich schon da hinter mich bei schuldner Beratung zu kümmern
 
Nochmal:

Unterhaltsschulden sind nicht insolvenzfähig! Die kannst du nicht mit in die Insolvenz nehmen.

Das stimmt so nicht ganz.
Hier einmal einen Auszug von unserer Kanzleihomepage:

Laut Bundesgerichtshof hat der U.schuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, private Insolvenz, sonst kann er sich strafbar machen. Dies, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.-BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, ZVI 2005, 188ff-.
Allerdings gehören Unterhaltsrückstände, die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind zu den Insolvenzforderungen -§ 40 InsO-. Bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfen schon fällige U.rückstände nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchgesetzt werden- BGH,ZVI 2005, 188 ff-.
Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter U.Schulden auflaufen, so sind dies Neuschulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Us. keinen oder zu wenig U., dürfen die Unterhalts-Neugläubiger in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken -§ 89 Abs. 2 InsO-, BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
Der Unterhaltsschuldner braucht nur dann nicht das Insolvenzverfahren -Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz- einleiten wenn er Umstände vorträgt und beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - OLG Stuttgart AG Bad Saulgau.
 

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