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Schuhreklamation

G

Gast

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Ich brauche mal einen Rat.

Habe mir vor 2 Wochen neue Stiefel getauft. Nach 2 maligem Tragen löste sich an den Stiefeln stellenweise die Sohle ab. Bin ins Geschäft zum Reklamieren gegangen.
Die Schuhe wurde zum Hersteller geschickt. Nach 1 Woche erhielt ich sie zurück mit festgeklebter Sohle und was passiert- nach 1 Tag lösten sich erneut die Klebestellen.
Ich also wieder mit Stiefeln ins Geschäft zur erneuten Reklamation. Verfahren das Gleiche wie vorher. Stiefel sollen zum Hersteller geschickt werden. Ich teilte der Verkäuferin mit, daß ich mit erneutem Kleben nicht einverstanden bin, da ja offensichtlich ist, daß die Klebestellen nicht halten. Antwort war: Der Hersteller muss entscheiden was passiert.
Nun meine Frage: Was habe ich mit dem Hersteller zu tun. Ich kenne ihn noch nicht mal. Ich habe die Schuhe im Schuhgeschäft gekauft. Ist nicht das Geschäft verpflichtet mir die Schuhe umzutauschen, damit ich endlich neue Stiefel hab, die ich auch anziehen kann.
Für Antworten bedanke ich mich schon mal im voraus.
LG Anja
 
Hallo,

die beste Anlaufstelle zur Sicherheit wäre die Verbraucherzentrale Deiner Stadt (auch über Webpages zu erreichen).

Ich habe Dir mal was aus "juraforum.de" rauskopiert, was Hoffnung zulässt; stammt zwar aus 2006, aber ich gehe von Gültigkeit auch heute aus. Es ging um genau die Frage, ob Schuhe bei Auftreten eines offensichtlichen Fabrikationsmangels umtauschbar sind. Die Antwort war:

"Doch, natürlich. Wenn die Schuhe einen Sachmangel haben, kann man die natürlich umtauschen. Garantie sind auf allen Produkten zwei Jahre drauf. Nur nach 6 Monaten liegt es am Käufer zu beweisen, dass der Sachmangel beispielsweise tatsächlich ein Fabrikationsfehler ist und nicht von dem Käufer selbst verursacht wurde. Und das geht nun einmal schlecht.
Also, wenn vor sechs Monaten bei den Schuhen auf einmal die Sohle abreisst, liegt es am Schuhladen zu beweisen, dass der Käufer die Schuhe kaputtgemacht hat. Da der Laden das eigentlich nie kann, kann man vor sechs Monaten die Schuhe auch in so einem Falle wieder zurückgeben".

Sichere Dich am besten über VBZ noch ab! Freue mich, wenn Dir das helfen konnte,

liebe Grüße

Barnici
 
Also ich habe innerhalb der 14 Tage einmal Schuhe zurück gegeben und gesagt, die passen nicht wirklich und hab das erst gemerkt, als ich die ein paar Std. gekauft hatte.
Mir wurde das Geld oder andere Ware angeboten.
Ich mache das auch mit Kleidung so, denn zu Hause sieht man oft erst wirklich, ob das passt oder nicht, oder wenn ich für mein Kind was kaufe, frage ich auch, ob ich umtauschen kann, wenn es nicht passt und ich hatte noch nie Probleme damit.
Ich weis aber auch, dass z.B. bei meiner Couchgarnitur ich 2 Mal den Hersteller einräumen musste, dass er es repariert.
Das tat ich auch, aber leider hat das Ausziehteil nur 1 bis max. 2 Tage gehalten und brach dann wieder ein.
Als Begründung hieß es dann, dass eine Couch mit Ausziehfunktion nur als Gästebett dient und nicht zum täglichen Gebrauch.
Ich hatte damals bei dem Möbelhaus 100 DM angezahlt, ich bat um Rücküberweisung, das bekam ich leider nicht.
Aber sie holten die Couch eben nach dem 3. Schaden ab.

Komisch, meine jetzige Couch die ich bei einem and. Hersteller kaufte, hält nun seit mind. 7 Jahren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab was gefunden:
"Gewährleistung" heißt eigentlich Sachmängelhaftung und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (BGB). Sie gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Erhalt der gekauften Ware. Wenn innerhalb dieser Zeit ein Fehler auftritt, dann muss der Händler (Verkäufer der Ware) "nacherfüllen". Diese Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt und unterscheidet Beseitigung des Mangels (Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Zwischen diesen beiden Möglichkeiten hat der Käufer das Wahlrecht.
Der Händler darf die vom Käufer getroffene Wahl zugunsten der anderen Variante nur dann ablehnen, wenn sie für ihn nachweisbar nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Es empfiehlt sich, dem Händler eine angemessene Frist zur Erbringung dieser Nacherfüllung zu setzen. Wie lang diese sein muß, hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig ist die Angabe eines genauen Datums. Läuft diese Frist ab, ohne dass etwas geschehen ist oder ist die Nacherfüllung (zweimal) ohne Erfolg geblieben, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Auch das sollte aus Beweisgründen schriftlich und z.B. per Einschreiben mit Rückschein geschehen.
Bevor es jedoch so weit kommt, taucht oft die Frage auf, ob überhaupt ein Mangel vorliegt für den der Händler geradestehen muß. Während im ersten halben Jahr unterstellt wird, dass ein festgestellter Mangel von Anfang an vorlag, muss in den letzten 18 Monaten der Käufer diese Tatsache nachweisen (§ 476 BGB). Behauptet der Händler in dieser Zeit, dass z.B. Eigenverschulden vorliegt oder der Fehler in Folge von Verschleiß auftritt, bräuchte der Käufer ein Gutachten, dass das Vorhandensein des Fehlers von Anfang an bestätigt. Ob dieser Nachweis überhaupt gelingen kann und ob der für ein Gutachten notwendige Kostenaufwand lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Glück hat, wer in einer solchen Situation auf eine vom Händler oder Hersteller gegebene Garantie zurückgreifen kann. Auch zur Garantie steht etwas im BGB : „ein während der Geltungsdauer auftretender Mangel begründet die Rechte aus der Garantie“. Das heißt, der Anspruch auf kostenlose Instandsetzung der von der Garantie umfassten Teile besteht während der gesamten Garantiezeit, es muß nicht nachgewiesen werden, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war. Allerdings räumt so gut wie keine Garantie ein Rücktrittsrecht ein, wenn diverse Reparaturen keinen Erfolg brachten. In diesem Fall sollte man aber durchaus beim Garantiegeber wegen einer Kulanzregelung nachfragen, z.B. hinsichtlich eines Austausches der gekauften Sache. Die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung und aus der Garantie stehen immer nebeneinander, so dass der Käufer das Wahlrecht hat.

(Christel Lohrey, Verbrauchertipps. NWZ).
Quelle: wer-weiss-was - Expertenwissen auf Gegenseitigkeit
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen lieben Dank für eure schnellen Antworten.

Ich habe mir alles ausgedruckt, damit ich was in der Hand habe, wenn ich die Schuhe zum 2. Mal abhole und die Sohle schon wieder geklebt wurde.

Liebe Grüße
Anja
 
Es ist allerdinsg schon so, das diese Firma eine Art Kilometergeld für die Abnutzung der Schuhe verlangen kann - Du könntest ja auch beim zweimaligen "Probieren" von Hamburg nach München und zurück gelaufen sein.😀
 
Es ist allerdinsg schon so, das diese Firma eine Art Kilometergeld für die Abnutzung der Schuhe verlangen kann - Du könntest ja auch beim zweimaligen "Probieren" von Hamburg nach München und zurück gelaufen sein.😀

Nein, das kann die Firma nicht. Zwar kann der Verkäufer nach § 439 Abs. 4 BGB "vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen". Jedoch hat der BGH mit Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05) entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf diese Norm entgegen ihrem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist: Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

Das Urteil des BGH findest Du auf

Urteil des VIII.*Zivilsenats vom*26.11.2008 -*VIII*ZR*200/05*-

und hier ist die zugehörige Pressemitteilung des Gerichts:

Bundesgerichtshof

In diesem Sinne viel Spaß beim Wandern von Hamburg nach München.
 

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