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Scheidung..gibt es was worauf ich achten muß

  • Starter*in Starter*in fuchs
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fuchs

Gast
Bei mir steht im Mai/Juni die Scheidung an.Nachdem mein Nochmann immer gegen mich gearbeitet hat,will er nun eine einvernehmliche Scheidung,die wird über meinen Anwalt laufen.Gibt es irgendwas worauf ich besonders achten muß?
Er wird auf Ehegattenunterhalt verzichten ,und ich auf Kindesunterhalt.
Das Haus ,darin werde ich bleiben,und ihn auszahlen.

Hoffe das es bei der gütigen vereinbarung bleibt.Hat einer von euch so etwas schon mitgemacht?Wo beide Parteien überr einen Anwalt vertreten werden.

Und was könnte passieren ,wenn er einen koller bekommt(entschuldigt bitte den ausdruck)und dann doch die Scheidungspapiere im letzten Moment nicht unterschreiben will.? Puh.... ist ads ein sch....Thema.-
 
Hallo auch das geht vorbei.

Meine Partnerin hat Ihre Scheidung mit einem Anwalt durchgezogen.
Sie mußte nur 300 DM bezahlen. Es lief gut.

Also verzögern kann die Scheidung nur eine ernsthafte (psychische) Erkrankung.

Mit meiner Ex wäre so was undenkbar gewesen. Ich leide heute noch unter ihren Angriffen (auch körperlicher Art).

Zur Absicherung könnte auch ein Protokoll beim Notar erstellt werden.

Also Kopf hoch und durch

herzliche Grüße

Dieter Andreas
 
fuchs meinte:
Er wird auf Ehegattenunterhalt verzichten ,und ich auf Kindesunterhalt.

Hallo Marion,

ich fürchte, auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Siehe § 1614 Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist ein Anspruch des Kindes.

§ 1614 BGB
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

Siehe auch hier:

http://www.finanztip.de/recht/familie/vertrag.htm

http://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt----Ehevertrag__f8282.html

Viele Grüße

Thomas
 
Hi Marion,

als Erstes mal kannst du gar nicht auf Kindesunterhalt verzichten. Die Kinder haben ein Recht darauf und das wird dir auch jeder Richter so zu verstehen geben.

Wenn er auf Ehegattenunterhalt verzichtet, ist das ja ok. Aber das muss gleich schriftlich festgehalten werden. Würde ich sofort machen, damit er davon nicht wieder zurücktreten kann. Da es ja dein Anwalt ist, sollte er schon von selbst auf diese Idee kommen. Aber bleibe wachsam. Manchmal können auch die eigenen Anwälte umkippen. Wenn du dich rechtlich nicht richtig vertreten siehst, bestehe auf zwei Anwälte.

Das mit dem Haus solltet ihr u.U. schon vorher notariell festmachen, damit das evtl. schon im Grundbuch eingetragen ist. Ganz wichtig, so kann auch nicht mehr viel passieren, sollte dein Noch umkippen.

Ansonsten dürfte es kein Problem sein, was eure Scheidung betrifft. Und unterschreiben der Scheidungspapiere, das gibt es eigentlich in der Form hier nicht. Da verkündet der Familienrichter die Scheidung, das wird protokolliert und euch dann im Anschluss zugeschickt. Einzig kann man dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen, so dass das ganze nicht rechtskräftig wird. Aber warum sollte dein Noch das machen, wenn ihr euch vorher schon außergerichtlich geeinigt habt. Dann ist die Scheidung eigentlich nur noch reine Formsache.
 
Hallo fuchs,

ich schliesse mich was den Unterhalt für das Kind anbelangt Störer an.

Ansonsten gibt es bei einem Anwalt keine probleme wenn beide Seiten einverstanden sind. Habe auch nur einen gehabt, ist aber auch schon ein paar Jahre her.
Du solltest nur schaun das er den Streitwert nicht so hoch ansetzt danach richtet sich seine Gebühr.
Der Versorgungsausgleich der gemacht wird ist unabhängig vom Anwalt er recht in nur bei der LVA/BFA ein soweit ich mich Erinnere.
Was das Haus anbelagt wie sieht es mit dem Grundbucheintrag aus stehst Du denn schon alleine drin?? sonst könnten da Probleme auf Dich zu kommen.

LG

Holsteiner
 
Mein Anwalt meint das würde gehen,da mein Nochmann nur eine geringfügige Beschäftigung nachgeht,wäre eh nichts zu holen,und im gegenseitigen Einverständniss wäre das OK.Und ich will für ihn keinen Unterhalt zuahlen,da er sich eh nicht um einen Job bemüht.

Und nein,im grundbuch stehen wir noch beide,wohl ist ein notarieller Vorvertrag wegen der Umschreibung und auszahlung des Hauses erfolgt,will die Bank so,muß nun noch auf die Genehmigung Der WfA warten.
 
Ich fürchte, hier irrt der Anwalt. Oder er weiß mehr wie die höchstrichterliche Rechsprechung und die entsprechende Regelung im BGB. Der gegenseitige Unterhalt der Ehegatten wäre mit dem Haus ausgegeglichen. Dies ist möglich.

Der Unterhaltsverzicht für das Kind ist gemäß dem bereits oben zitierten § 1614 BGB verboten. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.

Hierzu auch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20010206_1bvr001292

Für den Fall, dass unterhaltsberechtigte Kinder als Eigentümer des Hauses mit in das Grundbuch eingetragen werden, dann könnte m.E. die Vorstellung des Anwaltes denkbar sein, weil dann der zukünftige Unterhaltsanspruch durch das Miteigentum am Haus abgedeckt ist.

Viele Grüße

Thomas
 
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