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Rechtsanwaltsfachangestellte gesucht!!! Frage!!!

G

Gast

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Ich hab da mal ne Frage.

Eine Mandantin hat das Mandat gekündigt und wir haben ihr daraufhin eine Kostennote gestellt. Gezahlt hat sie immer noch nicht. Haben sie auch scho mehrmals darauf hingewiesen. Nun sollen wir eine neue Kostennote an sie schreiben (Streitwert ist dann der Betrag, den sie uns schuldet). Welche Gebühr nehm ich denn da her?! Mein Chef weiß es nämlich selber nicht. Ich bring mir das RVG selbst bei, hab in der Berufsschule nur BRAGO gelernt...

Vielen Dank im Voraus.

Steffi
 
Ich hab da mal ne Frage.

Eine Mandantin hat das Mandat gekündigt und wir haben ihr daraufhin eine Kostennote gestellt. Gezahlt hat sie immer noch nicht. Haben sie auch scho mehrmals darauf hingewiesen. Nun sollen wir eine neue Kostennote an sie schreiben (Streitwert ist dann der Betrag, den sie uns schuldet). Welche Gebühr nehm ich denn da her?! Mein Chef weiß es nämlich selber nicht. Ich bring mir das RVG selbst bei, hab in der Berufsschule nur BRAGO gelernt...

Vielen Dank im Voraus.

Steffi

Ist der Chef überhaupt Anwalt? Die beschriebene geplante Vorgehensweise scheint mir von der Praxis so weit entfernt wie LOT Polish Airlines von der bemannten Raumfahrt.

Wie rechnet er denn mit seinen anderen Mandanten ab?

Wieso wird denn nicht wegen der bereits erstellen Kostennote ein Mahnbescheid erlassen und der Betrag beigetrieben? Das wäre mein Vorschlag!

Vielleicht sollte sich der Anwalt mal einen Anwalt nehmen!😀
 
Hehe Anwalt is er schon nur das RVG hat er au no ned so drauf *lol* zumindest noch nicht alles.. "Learning by doing!" 😉
 
Hehe Anwalt is er schon nur das RVG hat er au no ned so drauf *lol* zumindest noch nicht alles.. "Learning by doing!" 😉


Spielt auch keine Rolle.

Es gibt eine Kostennote. Also eine Forderung.

Diese wurde nicht beglichen. Daher Mahnverfahren mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, etc.

Wofür eine neue Kostennote?

Das ändert doch nichts.
 
Wenn das ganze schon gerichtlich lief, könnt ihr nen Kostenfestsetzungsantrag gegen die eigene Mandantschaft stellen. Dieser gilt aber nur für die gerichtlichen Gebühren.

Eine weitere Kostennote gibt es so speziell nicht.

Man kann aber auch einen Mahnbescheid über die entstandenen Gebühren beantragen!

Ich hoffe, ich konnte dir helfen!

LG,
Sonja
 
Ganz einfach,

rechne doch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ab, da dein Anwalt sein eigener Mandant in diesem Falle wäre.

Besser wäre es jedoch, einen Mahnbescheid zu beantragen - wg Vollstreckungstitel -.
 
Hallo erstmal,
leider kenn ich mich auch nur mit BRAGO aus, aber unabhängig davon, ist die Vorgehensweise äußerst suspekt.
Denn-im Grunde könnte dein Chef ja die offen stehende Kostennote per Mahnverfahren geltend machen. Wenn dann-immer noch keine Zahlung daraufhin erfolgt-läuft alles auf die Zwangsvollstreckung heraus. Zunächst wird dann -falls kein Rechtsmittel eingelegt wird-einfach noch der Vollstreckungsbescheid beantragt- und ruck zuck hat dein Chef n Titel und kann mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Also -das wäre zumindest meine Vorgehensweise gewesen-ich kenn das auch nicht anderst. Sicher weisst Du das ja auch selber-wie s läuft mit dem Mahnverfahren.
Also zumindest wäre das die einfachste Variante um an das Geld der Mandantschaft zu kommen.
Wieso sollst Du denn ne Kostennote festsetzen-mit der Summe-die die Mandantschaft schuldet? Ist mir echt zu hoch-weil das ja ne komplett neue Angelegenheit ist-und nichts mit der Auftragserteilung Eures Mandanten zu tun hat.
Komisch komisch.
Aber egal....Gut-auch ich bin leider überfragt mit dem RVG-dennoch -grundsätzlich um überhaupt festlegen zu können-müsstest Du-grundsätzlich sowieso mitteilen-wie die Sachlage war. Wichtig für die Festlegung der Gebühren ist natürlich auch-ob es sich um ein außergerichtliches Verfahren oder aber um ein Klageverfahren gehandelt hat. Zumindest wenn ich von der BRAGO ausgehe. Die Gebühren gem.
§ 118 waren ja die außergerichtlich festzusetzenden Gebühren -für s Mahnverfahren waren beispielsweise die Gebühren gem. § 43 BRAGO relevant und für s gerichtliche Verfahren-die Gebühren gem. § 31 BRAGO-je nach dem...aber auch das-ist Dir bekannt. Leider kommt diese Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung-nicht mehr zum Tragen und es wäre auch für mich interessant zu wissen-wo in der Hinsicht Schulungen stattfinden. Klar-aber das ist ein anderes Thema.
Auf jeden Fall-wäre auch noch zu klären-ob es sich lediglich ggf. "nur" um eine Beratung gehandelt hat-oder doch ein Verfahren anhängig gemacht wurde. Wichtig wäre also im allgemeinen schon-zu wissen-um was für einen Fall es sich dort genau gehandelt hat-und vor allem-wie der Verlauf des Verfahrens schrittweise von Statten ging. Auch das dürfte Dir bekannt sein.
Aber gut-in deinem besagten Fall-ist schon alleine die Handhabung falsch-denn wie gesagt....im Fall der offenstehenden Gebührenrechnung-wäre ggf. ein neues Verfahren anhängig zu machen-nämlich -die Kanzlei ./. die Mandantschaft-das ist und bleibt getrennt zu handhaben!
Grüssle
Sissy

Ich hab da mal ne Frage.

Eine Mandantin hat das Mandat gekündigt und wir haben ihr daraufhin eine Kostennote gestellt. Gezahlt hat sie immer noch nicht. Haben sie auch scho mehrmals darauf hingewiesen. Nun sollen wir eine neue Kostennote an sie schreiben (Streitwert ist dann der Betrag, den sie uns schuldet). Welche Gebühr nehm ich denn da her?! Mein Chef weiß es nämlich selber nicht. Ich bring mir das RVG selbst bei, hab in der Berufsschule nur BRAGO gelernt...

Vielen Dank im Voraus.

Steffi
 
als erstes möcht ich mal anmerken, dass es entsprechende foren für rechtsanwaltsfachangestellte gibt, in denen das thema vielleicht besser aufgehoben wär?! keine ahnung, ob ich dafür hier jetzt "werbung" machen darf, deswegen lass ichs lieber 😀

egal.

also ich finde die vorgehensweise auch ziemlich supekt...
vorallem, wenn doch schon eine kostenrechnung existiert, dann kann ich doch nicht das gleiche nochmal abrechnen??? soll dann die alte KR storniert werden? wenn ja, was hätte das denn für einen sinn???

also ich würde sagen, wenn es sich um ein gerichtliches verfahren handelt, dann nach § 11 rvg festsetzen lassen, anstonsten MB beantragen. so wird das zumindest in der regel in (fast 😉 allen kanzleien gemacht.
 
Ja tortelini,
Du hast Recht...ich kenne einige solche Foren...da wäre das Thema denk ich schon ganz gut aufgehoben.

Dennoch-in jeder Kanzlei -kenn ich nicht anderst-wird ne Forderung tituliert.
Du hast vollkommen Recht!

Außerdem sind ja keine neuen Kosten angefallen...irgendwas läuft da schief...sehr seltsam!

Also ne Berechtigung für ne neue Kostenrechnung gibt s keine...denn es geht ja um die bereits gestellte Forderung-von daher...

als erstes möcht ich mal anmerken, dass es entsprechende foren für rechtsanwaltsfachangestellte gibt, in denen das thema vielleicht besser aufgehoben wär?! keine ahnung, ob ich dafür hier jetzt "werbung" machen darf, deswegen lass ichs lieber 😀

egal.

also ich finde die vorgehensweise auch ziemlich supekt...
vorallem, wenn doch schon eine kostenrechnung existiert, dann kann ich doch nicht das gleiche nochmal abrechnen??? soll dann die alte KR storniert werden? wenn ja, was hätte das denn für einen sinn???

also ich würde sagen, wenn es sich um ein gerichtliches verfahren handelt, dann nach § 11 rvg festsetzen lassen, anstonsten MB beantragen. so wird das zumindest in der regel in (fast 😉 allen kanzleien gemacht.
 

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