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Pfändung

C

Cylon

Gast
Hallo ,
meine Kollegin bekommt seit 2. Monate 1.Betrag von knapp 32 Euro von ihrem Lohn abgehalten . Sie ist Vollzeitbeschäftigt mit mir im Krankenhaus
und hat einen Ehemann - er bekommt keine Sozialleistungen , weil seine Frau zuviel verdient - und 2 Kinder . Jetzt fragte sie mich , wie es aussieht mit Ihrem 13 Monatsgehalt des nächsten Monats , da konnte ich ihr nicht weiterhelfen . Ich weis zurzeit auch nicht ob das 13 Monats rechtlich verfändet werden darf ? Sie sagte mir es werden um die 4000 Euro Netto sein ? Wer kann mir Rat zu der Sache " Lohnpfändung " Tipps geben.
Ich danke schon hier in voraus mal und einen netten Gruß , Fishy 😉
 

Hallo Cylon,

schau mal hier: Pfändung. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Hallo


Also ich weiss nur das Urlaubsgeld von der Pfändung ausgeschlossen ist aber vom Weihnachtsgeld ein bestimmter Protzentsatz angerechnet wird und da dann auch laut Pfändungstabelle gepfändet werden darf.

Olive
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Fishy,

falls das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld ausgewiesen ist, bleiben gemaß § 850a Ziff. 4 ZPO 500 € frei. Der Rest unterliegt nicht dem Pfändungsschutz.

Ist es nicht als Weihnachtsgeld ausgewiesen, ist es zu behandeln wie das Einkommen und es wird gepfändet bis zur Pfändungsfreigrenze.

Auf jeden Fall werden die Schulden geringer.

Gruß
 
Hallo Fishy,

falls das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld ausgewiesen ist, bleiben gemaß § 850a Ziff. 4 ZPO 500 € frei. Der Rest unterliegt nicht dem Pfändungsschutz.

Ist es nicht als Weihnachtsgeld ausgewiesen, ist es zu behandeln wie das Einkommen und es wird gepfändet bis zur Pfändungsfreigrenze.

Auf jeden Fall werden die Schulden geringer.

Gruß

Hallo Stand ,

danke für Deinen Tip 😉

Liebe Grüße , Fishy
 
HALLO FISHY
HABE DIR MAL WAS KOPIERT
VIELLEICHT HILFT DAS
Die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bei laufender Lohn- oder Gehaltspfändung und bei der Kontopfändung.

Auch wer angesichts von Lohn- und Gehaltspfändungen deutlich geschmälerte Überweisungen verbuchen kann, darf sich beim Weihnachtsgeld freuen: Seit 2002 bleiben davon bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel.

Weil aber Lohnpfändungen bezüglich der ganz- oder teilweise pfändbaren Lohn-/Gehaltsbestandteilen von den Drittschuldnern häufig falsch berechnet werden, oder weil immer wieder nachgefragt wird, ob der Freibetrag "brutto" oder "netto" ist und wo er denn abzuziehen ist, haben wir ein Berechnungsschema als Arbeitshilfe erstellt.

Die §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) regeln den Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen.

§ 850a der ZPO regelt, welche Leistungen unpfändbar sind; unter Nr. 4 wird auf geführt "Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro".

§ 850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Einkommen. Nach § 850e ZPO sind in die Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen: "die nach §850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind", d.h. Lohn- oder Einkommensteuer und die diversen Beiträge für die Sozialversicherung wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteile).

Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Versicherungen abgezogen werden und das Nettoeinkommen errechnet wird. Dann werden die gem. § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-) Einkommensbestandteile zusammengezählt und vom Nettoeinkommen abgezogen. Aus der Differenz von Nettoeinkommen und Summe der Abzugsbeträge gem. § 850a ZPO ergibt sich die für die Berechnung des tatsächlichen Pfändungsbetrags maßgebliche Summe. Anhand dieses Betrags kann der tatsächlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO herausgelesen werden.
 

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