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OEG, Hilfe zur Weiterführung etc....

Vermisst

Aktives Mitglied
Wer kann helfen?
Ich hatte einen Antrag beim VA gestellt, da ich chronisch PTBS habe und eben meine Leiden auf "Entschädigung nach OEG" anerkannt sind.
So, nun haben wir ein § Problem:
In einem steht, dass nur eine Hilfe im Haushalt gezahlt wird um ein Altenheimaufenthalt zu vermeiden.
Trifft bei mir nicht zu, denn ich habe nicht vor in ein Altenheim zu gehen. 😉
Es steht wohl auch in dem § dass man nur vorübergehend solche Leistungen bekommt...
Bei mir gibt es ein Kind im Haushalt was nicht benachteiligt/darunter leiden darf, dass ich ein Schädigungsopfer bin.
Da ich PTBS habe muss man davon ausgehen, dass man langfristig eine Hilfe benötigen wird...
Da aber mein Sohn keine Entschädigungsleistung bekommt, sondern nur ich und nur ich die HH bekomme, bedeutet dass ich nur vorübergeh. einen Anspruch habe.
Weiß jemand, welchen § man anwenden muss, damit man dauerhaft aufgrund von PTBS eine Hilfe im HH bekommt?
Meine Anwältin die ich für anderes habe meint sogar, dass schlimmsten Falls ich ein Leben lang eine HH bezahlt bekommen müsste.....nicht nur bis ein Kind 12 ist so wie das die Krankenkassen machen!
Wer kann mir helfen?
Wäre supi wenn jemand einen Tipp hat.....
Wie gesagt um eine Fremdunterbring. meines Kindes zu verhindern das ist kein Grund! 😱
Was haben wir bitte für Gesetze?
Ich wäre froh, wenn ich keine Hilfe bräuchte...
 
§ 38 SGB V:

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe. wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt. das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen. daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt. wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

Quelle: www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/38.html
[FONT=Tahoma,Verdana,Arial,Helvetica,Sans-serif,sans-serif][/FONT]
Meinte deine Anwältin diesen §?


lg.
 
Hallo Dolphin, danke dir.
Nur denke ich bei uns ist es ein anderer § denn das ganze läuft ja wegen Opferentsch...nach dem Bundesversorg.Gesetz.
Und dort ist es egal ob das Kind denke ich 12 Jahre alt ist oder nicht, oder?
Ich glaube irgendwo gelesen zu haben, dass Angehörige von Verbrechensopfer keine Nachteile erleiden dürfen,
wenn der Haushaltsvorstand eben Opferentsch. erhält!
Ich würde auf jeden Fall in Widerspruch gehen, würde die HH eingestellt werden...
 
Hi Dolphin, ich war der Gast da oben...hatte mit dem HF heute Probleme. 😉
Also der § den das Versoamt sagt heißt in etwa wenn damit ein Heimaufenthalt oder Altenheim vermieden werden kann.
Und das ist bei mir ja nicht der Fall.
Mein Anwalt denke meint eben, dass es gerade im OEG Bereich immer diese Hilfen geben muss, denn der Betroffene kann ja nix dafür, dass er/sie krank ist....und wenn schon als "Betroffene" "Geschädigte" anerkannt, dann müssen sie bezahlen und auch die Kosten bei der Minijobzentrale müssen übernommen werden!
Wir werden sehen, ab wann wir diesen Ärger am Hals haben....hoffe nicht, dass ich nen Anwalt benötige!
 
Ich habe hier etwas gefunden:
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Haushaltshilfe
Ist jemand zur selbständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage und können die Kosten für Hilfen zur Haushaltsführung wegen zu geringem Einkommens nicht selbst aufgebracht werden, so können diese Hilfen beim Sozialamt beantragt werden. Das Sozialgesetzbuch XII unterscheidet dabei die "Haushaltshilfe" nach § 27 Abs. 3 und die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" nach § 70.
Hilfen zur Haushaltsführung können Menschen erhalten, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt ganz oder teilweise selbständig zu führen. Insbesondere soll durch die Gewährung der Hilfen zur Haushaltsführung ein Verbleib im eigenen Haushalt unterstützt und eine Heimaufnahme vermieden werden.

Ich denke das meinte das Versoamt. 🙄
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird gewährt, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts kommt in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt weiterführen,
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass der Haushalt weitergeführt wird,
  • die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig.
Insbesondere dann wird die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushalts beeinträchtigen. Es handelt sich aber um eine nachrangige Hilfe, d.h.: sie wird nur gewährt, soweit nicht schon die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringen.
Die Krankenkassen bezahlen die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Haushaltshilfe. Erst dann, wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, setzen die Leistungen der Sozialhilfe ein.
Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Hilfe die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann. Hierdurch sollen Familien möglichst lange zusammenbleiben können und gleichzeitig teurere stationäre Unterbringungen vermieden werden.
Haushaltshilfe
Nach dem Sozialgesetzbuch XII kann eine "Haushaltshilfe" dann bewilligt werden, wenn zwar der Haushalt grundsätzlich noch allein bewältigt werden kann, aber einzelne Aufgaben, z.B. Kochen, Fensterputzen, Gardinen aufhängen oder die Reinigung der Wohnung zu beschwerlich geworden sind. Insoweit erstreckt sich die Haushaltshilfe auf die Übernahme einzelner Tätigkeiten, nicht jedoch auf die Übernahme der gesamten im Haushalt anfallenden Aufgaben.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist in der Regel zu befürworten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann die Tätigkeiten im Haushalt übernehmen,
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass die Tätigkeiten im Haushalt weitergeführt werden.
 
Ja das OEG -

ich vermute, dass dir hier niemand spezifisch helfen kann, da der Staat mit seinen Gesetzen im Bereich der Opfer-Geschädigten / OEG sehr speziell ausgelgt ist. Gerichte entscheiden von Fall zu Fall verschieden. Ich stecke mitten drin. Denke, es kann funktionieren. Nur nicht den Mut verlieren.

Was deine Frage anbelangt -

warum sollte das Gesetz bei einem minderjährigen Kind nach dem 12.Lebensjahr die Zahlung einstellen bzw. steigen die Kosten mit dem Alter, sei es und das ist das Wichtigste, eine gute berufliche Laufbahn anzustreben.

MfG
 
Hallo Gast!
Ich möchte deine Frage gerne beantworten:
Man hat bei den Krankenkassen z.B. nur Anspruch, wenn das Kind noch keine 12 ist.
Es gäbe viele die dringend eine bräuchten!
Aber da muss ein Kind nachgewiesen eine Behinderung haben, damit man viell. für ein paar Wochen eine bekommt....
Und da kommt nun das nächste Thema ins Spiel:
Die Dauerhaftigkeit!
Die meisten Bedarfe sind für "vorübergehend" vorgesehen.

Ich weiß aber mittlerweile, dass dies bei den VÄ anders laufen müsste, da die ja wohl wissen, dass man schlimmsten falls dauerhaft eine Kraft benötigt.
Noch dazu wurde es ärztlich dringend angeordnet.
Wobei es auch immer wieder heißt, da gäbe es eben Einzelfallentscheidungen die dann zugunsten des Antragstellers ausfallen.
Wer dazu mehr Infos benötigt, kann sich gerne an mich wenden.
Denn man bekommt ja nicht nur von den KK oder VÄ Hilfen sondern auch die Sozialämter haben eine Stelle.
Da muss man dann zu einem Gutachter, der gibt eine Einschätzung ab und dann kann man durchaus eine Hilfe bekommen.
In vielen Städten gibt es ein ausgebautes Netz über die Nachbarschaftshilfen.
Auf dem Land leider sehr häufig nicht.
Dadurch wird es schwer jemanden für knappe 8 Euro zu finden.
Die meisten wollen bei uns 10 oder sogar 12€/Stunde!
 
Hallo Vermisst das Schlimmste Behörde ist Versorgungsamt in Sachen OEG , die wollen nix bezahlen, Ich werde an deine Stelle widerspruch einlegen und Anwalt einschalten, du bist ja anerkannt muss dir Haushalthilfe gewährt werden. was steht in dein Bescheid genau kannste hier vortragen.
 

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