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Mietschulden müssen von der ARGE übernommen werden

Immobilienhelfer

Aktives Mitglied
Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden.

Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der ALG II-Bezieher eingegangen ist, um eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des §22 Abs 5 SGB II sein, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 58/09 R).

Also:
Klagen..klagen..klagen und nochmals klagen!!!
 
Wenn die ARGE schon die Miete bezahlt, der ALG II Empfänger sie aber dem Vermieter nicht überweist und selbst für sich ausgibt und sich dann Mietschulden ergeben, kann ich mir nicht vorstellen, das die ARGE die Miete dann nochmal bezahlt.
 

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