Immobilienhelfer
Aktives Mitglied
Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden.
Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der ALG II-Bezieher eingegangen ist, um eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des §22 Abs 5 SGB II sein, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 58/09 R).
Also:
Klagen..klagen..klagen und nochmals klagen!!!
Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der ALG II-Bezieher eingegangen ist, um eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des §22 Abs 5 SGB II sein, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 58/09 R).
Also:
Klagen..klagen..klagen und nochmals klagen!!!