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Lageplan Garagenhof

G

Gelöscht 77808

Gast
Ich brauch mal Eure Hilfe.
Ende Oktober - so hab ich eben erfahren - sollen Erklärungen an das Finanzamt abgegeben sein, die die künftige Bemessung der Grundsteuer betreffen.

Ich hatte auf einem Garagenhof eine Garage als Alleineigentum bekommen können, dazu den obligatorischen Miteigentumsanteil am Rest des Grundstücks, weil man eine Zufahrt braucht, also die Flächen vor den Garagen.
Anscheinend muss in der Maske eine Nummer des Lageplans eingetragen werden, sonst kommt man nicht weiter.

Von meinem Verständnis her und vom Grundbuchauszug her gibt es keinen Lageplan, weil die Lage der Garage ein eigenes Flurstück ist.
Die gemeinschaftliche Fläche, an der ich Miteigentum habe, ist ebenfalls ein Flurstück.
Ich frage mich gerade, was ein Lageplan da soll, weil die Lage durch die Flurstücke klar ist und keiner weiteren Ordnung bedarf.
Für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann es keinen Lageplan geben, weil der Miteigentumsanteil darauf ausgerichtet ist, dass allen zusammen das Grundstück gehört und es daher keine Lage geben kann, die einzelnen Eigentümern gehören kann.

Kennt jemand die Problematik und hat jemand vielleicht die Art des Grundstücks anders ausgewählt?
Ackerland, Wohnbau, Industriehalle oder Strasse ist es nicht, es ist eben ein Eigentum auf eigenem Land und dazuein Miteigentum an vorgelagertem Pflaster.
 
Gib einfach eine 1 ein wenn die Garage keine eigene Nummer hat, damit der Composter zufrieden ist.
Die Bearbeiter die das Zeug erfassen müssen haben zu viel zu tun, um sich an solchen Kleinigkeiten aufzuhängen.
Was aber wichtig ist, sobald Du den Bescheid erhältst, lies ihn mit größter Sorgfalt durch und vergleiche die Zahlen, ob das auch das ist was Du mitgeteilt hast oder was der Computer ausrechnen sollte (wie den Anteil vom Hof im oben genannten Beispiel, nicht daß er die volle Hoffläche für Deine eine Garage mitberechnet.) Ich habe nämlich inzwischen mitbekommen, daß relativ viele Bescheide falsch sind, entweder weil der Grundstückseigentümer versehentlich was falsches angegeben hat - z.B. Nutzfläche der Garage (Innenfläche), obwohl davon ein Freibetrag von 50 qm abgeht, also im Regelfall eine Null dort stehen muß - oder weil die Bearbeiter was falsch abgetippt haben.
Wenn ein Bescheid falsch ist, entweder die Daten komplett nochmal schicken und irgendwo auf den ersten Deckblättern wo gerade Platz ist, gut sichtbar "Berichtigung" draufschreiben, am besten mit einem Hinweis, was genau berichtigt werden soll, das gilt wie ein Antrag auf Änderung.
Oder man macht einen solchen Antrag auf Änderung, muß da aber auch draufschreiben, was konkret im ersten Bescheid falsch war, damit der Bearbeiter nicht lange suchen muß.
Wenn so ein Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat + 3 Tage) beim Finanzamt eingeht, kann man sich einen aufwendigen Einspruch sparen.
Allerdings hat man zumindest in Bayern festgestellt, daß bei dem dortigen technischen Verfahren der Wurm drin ist. Weil immer gleich 2 Jahre gleichzeitig, 2022 und 2025, gebucht werden, ist es im Moment nicht möglich, eine Berichtigung einzuspeichern, der Composter wirft dann nur eine Fehlermeldung aus und weigert sich die Eingabe zu schlucken.
Wann der Fehler berichtigt sein wird und somit Berichtigungen von Bescheiden möglich sein werden - keiner weiß es. Übers Knie gebrochene Computerprogramme haben das so an sich, daß die ganzen Kinderkrankheiten erst in der realen Anwendung zum Vorschein kommen.
 
Ich brauch mal Eure Hilfe.
Ende Oktober - so hab ich eben erfahren - sollen Erklärungen an das Finanzamt abgegeben sein, die die künftige Bemessung der Grundsteuer betreffen.

Ich hatte auf einem Garagenhof eine Garage als Alleineigentum bekommen können, dazu den obligatorischen Miteigentumsanteil am Rest des Grundstücks, weil man eine Zufahrt braucht, also die Flächen vor den Garagen.
Anscheinend muss in der Maske eine Nummer des Lageplans eingetragen werden, sonst kommt man nicht weiter.

Von meinem Verständnis her und vom Grundbuchauszug her gibt es keinen Lageplan, weil die Lage der Garage ein eigenes Flurstück ist.
Die gemeinschaftliche Fläche, an der ich Miteigentum habe, ist ebenfalls ein Flurstück.
Ich frage mich gerade, was ein Lageplan da soll, weil die Lage durch die Flurstücke klar ist und keiner weiteren Ordnung bedarf.
Für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann es keinen Lageplan geben, weil der Miteigentumsanteil darauf ausgerichtet ist, dass allen zusammen das Grundstück gehört und es daher keine Lage geben kann, die einzelnen Eigentümern gehören kann.

Kennt jemand die Problematik und hat jemand vielleicht die Art des Grundstücks anders ausgewählt?
Ackerland, Wohnbau, Industriehalle oder Strasse ist es nicht, es ist eben ein Eigentum auf eigenem Land und dazuein Miteigentum an vorgelagertem Pflaster.
1) Bei uns werden Garagenhöfe auch unter Wohnbaufläche geführt - kann in Viersen anders sein.
2) Der Grundbuchauszug zeigt lediglich die Eigentumsverhältnisse an mit entsprechendem Blatt im Bezirk. 3) Der Lageplan hat nur planerische Funktion und da die Garage ein eigenes Flurstück ist macht es auch keinen Sinn, einen Lageplan zu haben. Evtl. ist es aber so, dass die Garage nach der Zerlegung des Hofes errichtet und eingemessen wurde - da kann es also sein, dass die Ecken der Garage nicht gleich die Grenzpunkte sind.
4) Ein Lageplan wird (planungstechnisch und als Vorraussetzung des Katasteramtes) idR auch nur für höherrangige Gebäude benötigt, also Wohnhaus, Produktionsgebäude, Lagerhallen usw.
5) Das Flurstück des Hofes wird sehr wahrscheinlich eine allgemeine Lage haben (Musterstraße); und auch die Garagen selbst haben idR bei einem Hof eine so genannte Pseudoadresse - im Endeffekt auch nur Musterstraße.
 
Dankee!
Du, das stimmt! Es gibt zwar eine Strasse aber keine Hausnummer, was ich auch logisch finde, da es keine Zustelladresse für jemanden ist.
 
Gib einfach eine 1 ein wenn die Garage keine eigene Nummer hat, damit der Composter zufrieden ist.
Die Bearbeiter die das Zeug erfassen müssen haben zu viel zu tun, um sich an solchen Kleinigkeiten aufzuhängen.
Was aber wichtig ist, sobald Du den Bescheid erhältst, lies ihn mit größter Sorgfalt durch und vergleiche die Zahlen, ob das auch das ist was Du mitgeteilt hast oder was der Computer ausrechnen sollte (wie den Anteil vom Hof im oben genannten Beispiel, nicht daß er die volle Hoffläche für Deine eine Garage mitberechnet.) Ich habe nämlich inzwischen mitbekommen, daß relativ viele Bescheide falsch sind, entweder weil der Grundstückseigentümer versehentlich was falsches angegeben hat - z.B. Nutzfläche der Garage (Innenfläche), obwohl davon ein Freibetrag von 50 qm abgeht, also im Regelfall eine Null dort stehen muß - oder weil die Bearbeiter was falsch abgetippt haben.
Wenn ein Bescheid falsch ist, entweder die Daten komplett nochmal schicken und irgendwo auf den ersten Deckblättern wo gerade Platz ist, gut sichtbar "Berichtigung" draufschreiben, am besten mit einem Hinweis, was genau berichtigt werden soll, das gilt wie ein Antrag auf Änderung.
Oder man macht einen solchen Antrag auf Änderung, muß da aber auch draufschreiben, was konkret im ersten Bescheid falsch war, damit der Bearbeiter nicht lange suchen muß.
Wenn so ein Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat + 3 Tage) beim Finanzamt eingeht, kann man sich einen aufwendigen Einspruch sparen.
Allerdings hat man zumindest in Bayern festgestellt, daß bei dem dortigen technischen Verfahren der Wurm drin ist. Weil immer gleich 2 Jahre gleichzeitig, 2022 und 2025, gebucht werden, ist es im Moment nicht möglich, eine Berichtigung einzuspeichern, der Composter wirft dann nur eine Fehlermeldung aus und weigert sich die Eingabe zu schlucken.
Wann der Fehler berichtigt sein wird und somit Berichtigungen von Bescheiden möglich sein werden - keiner weiß es. Übers Knie gebrochene Computerprogramme haben das so an sich, daß die ganzen Kinderkrankheiten erst in der realen Anwendung zum Vorschein kommen.

Die angesprochene Freigrenze möchte ich gern noch mal hinterfragen, falls Du etwas näheres weisst.
Es ist so:
Die Garage hat rund 18qm. Dann gibt es einen Miteigentumsanteil an 72qm zu 1/12, also 6qm. Das macht (zusammen?) 24 qm, einzeln aber noch weniger. Die Garage ist ein Grundstück, das Pflaster ein anderes. Allerdings sehe ich nicht, dass es verboten sein soll, die Garage unabhängig vom Plaster zu verkaufen, weil man ja die Wand innen wegreissen kann um doppelt so große Garage zu machen - aber dazu keine doppelte Zufahrt braucht.

Demnach müsste eine Freigrenze von 50qm nicht erreicht sein.

Der Nachbar hat dasselbe, drum gilt bei ihm dasselbe.

Ich hab aber eine zweite Garage. Bekomm ich dann je grundstücklichem Zusammenhang dieselbe Freigrenze?
Oder wird alles Eigentum der Welt zusammengefasst, egal ob es nebeneinander oder weiter entfernt von einander liegt?
Mein Verständnis von einem Steuergegenstand ist so ähnlich, als würde ich KFZ Steuer nach Hubraum zahlen und die ersten 10 Kubik sind frei. Bei 5 Autos hätte ich dann fiktiv 50 Kubik frei aber nicht nur 10, weil mehrere Autos zusammen gerechnet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe gerade die Unterlagen für jemanden zusammengesucht, der eine ETW hat und eine von mehreren Garagen unten im Hof. Im Kaufvertrag steht die FlurstücksNr, die Nr. der Wohnung und die Nr der Garage. Die Größe der Garage kann man angeblich ausmessen. Auf der Internetseite der Finanzbehörden gibt es Erklärvideos.
Allerdings sind die Vorgaben was man angeben muss, je nach Bundesland unterschiedlich, soweit ich weiß.
 
Die angesprochene Freigrenze möchte ich gern noch mal hinterfragen, falls Du etwas näheres weisst.
Es ist so:
Die Garage hat rund 18qm. Dann gibt es einen Miteigentumsanteil an 72qm zu 1/12, also 6qm. Das macht (zusammen?) 24 qm, einzeln aber noch weniger. Die Garage ist ein Grundstück, das Pflaster ein anderes. Allerdings sehe ich nicht, dass es verboten sein soll, die Garage unabhängig vom Plaster zu verkaufen, weil man ja die Wand innen wegreissen kann um doppelt so große Garage zu machen - aber dazu keine doppelte Zufahrt braucht.

Demnach müsste eine Freigrenze von 50qm nicht erreicht sein.

Der Nachbar hat dasselbe, drum gilt bei ihm dasselbe.

Ich hab aber eine zweite Garage. Bekomm ich dann je grundstücklichem Zusammenhang dieselbe Freigrenze?
Oder wird alles Eigentum der Welt zusammengefasst, egal ob es nebeneinander oder weiter entfernt von einander liegt?
Mein Verständnis von einem Steuergegenstand ist so ähnlich, als würde ich KFZ Steuer nach Hubraum zahlen und die ersten 10 Kubik sind frei. Bei 5 Autos hätte ich dann fiktiv 50 Kubik frei aber nicht nur 10, weil mehrere Autos zusammen gerechnet werden.
Du mußt Innen- und Außenflächen unterscheiden. Für die Innenfläche der Garage, das ist die Nutzfläche, gilt dieser Freibetrag von 50 qm, und zwar für alle Garagen zusammen die der Wohnung oder dem Haus zugeordnet sind, aber der Grund und Boden (Garagenflurstück ganz, dazu der Hofanteil) ist voll in der Erklärung anzugeben, dort wo die Eingaben für Grund und Boden hinkommen mit den Nummern der Flurstücke und ggf. dem Anteil. Ein voller Anteil ist mit 1/1 anzugeben, oder der Hof siehe oben 1/12 (pro Garage).
Also Innenfläche abzüglich Freibetrag (gibt wahrscheinlich Null, auch 2 Garagen bleiben meistens unter den 50 qm), anteiliger Grund und Boden ist voll anzusetzen.
 

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