AW: Insolvens
@Unregistriert (02:23 Uhr,v. 24.01.2005)
Prüfe bitte zunächst einmal, ob die Forderungen deiner Gläubiger nicht evtl. bereits verjährt sind. Bei der Prüfung der Verjährung ist dir der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin deines Vertrauens gerne behilflich! Ist die Forderung verjährt, dann kannst du gegen die Forderung deines Gläubigers die Einrede der Verjährung erheben. Du brauchst nicht nicht mehr zu zahlen! Wichtig: Solltest du gerichtlich verklagt worden sein, dann musst du dich ausdrücklich auf die “Verjährung” berufen, denn der Richter prüft nur dann ob Verjährung eingetreten ist, wenn du im Prozess “Verjährung” einwendest!
Voraussetzung für einen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit deinen Gläubigern, der längstens sechs Monate vor Insolvenzantragstellung durchgeführt worden sein muss. Hierzu musst du deinen Gläubigern einen sog. Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Du könntest den Gläubigern z.B. Zahlung eines Einmalbetrages vorschlagen, wenn diese im Gegenzug auf ihre weitergehenden Forderungen verzichten. Möglich ist auch die Vereinbarung, für einen bestimmten Zeitraum einen monatlichen Betrag an einen Treuhänder zu überweisen, der das Geld dann einmal im Jahr anteilig an die Gläubiger verteilt. Die Gläubiger erklären sich auch hier im Gegenzug dazu bereit, für den Fall, dass der Schuldner seinen Vorschlag erfüllt, auf weitere Forderungen zu verzichten und die entsprechenden Schuldtitel herauszugeben. Nach derzeitigem Recht ist es sogar zulässig einen sogenannten “Nullplan” vorzuschlagen, der im Ergebnis bedeutet, dass die Gläubiger gar nichts bekommen (einen solchen Vorschlag werden allerdings die wenigsten Gläubiger freiwillig akzeptieren).
Scheitert dieser Einigungsvorschlag, weil auch nur ein einziger Gläubiger ablehnt, dann benötigst du eine Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle, dass die außergerichtliche Einigung zwar ernsthaft versucht wurde, aber fehlgeschlagen ist.
Hier hilft dir in der Regel die kostenlosen Schuldnerberatungen, die u. a. bei den Städten und Kreisen eingerichtet sind, und die für dich die Gläubiger anschreiben und den Einigungsvorschlag unterbreiten (bei den derzeitigen Sparplänen von Ländern, Landkreisen und Gemeinden werden aber wohl immer mehr Schuldnerberatungsstellen schließen müssen).
Spreche bitte möglichst bei dem für deinem Wohnort zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) vor und lass dir ggf. vom zuständigen Rechtspfleger prüfen, welches Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz- oder Privatinsolvenzverfahren) konkret für dich zulässig ist. Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung auf Schuldner, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Dagegen sind aktive Kleinunternehmer ohne Einschränkung dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen. Auch auf ehemals selbständige Schuldner finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, wenn noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Steuerforderungen abzuwickeln sind oder die Zahl von 19 Gläubigern überschritten wird (§ 304 Abs. 1 S.2, Abs. 2 InsO).
Ein Wahlrecht steht dem Schuldner nicht zu.
Das Regelinsolvenzverfahren hat den Vorteil, dass vor Antragstellung keine außergerichtliche Einigung versucht werden muss, das Insolvenzgericht wird nach Antragstellung jedoch zunächst ein Gutachten zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes (z. B. bestehende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) einholen.
WICHTIG:
Nehme dir vom Gericht auch gleich die richtigen Formulare und Vordrucke mit.
Solltest du bei der Schuldnerberatung keinen Termin erhalten, dann kannst du dich auch an einen Rechtsanwalt wenden bzw. bei dem für dich zuständigen Amtsgericht erst einmal einen "Berechtigungsschein" für rechtliche Beratung in der Angelegenheit "Insolvenzrecht, - Beratung und außergerichtlicher Einigungsversuch" bei einem Rechtsanwalt beantragen. Dieser Berechtigungsschein deckte bis zum Inkrafttreten des InsOÄG 2001 lediglich die Kosten der Erstberatung. Die für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Kosten (z.B. der Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Gläubiger einzeln angeschrieben werden müssen) wurden durch diesen Berechtigungsschein dagegen nicht abgedeckt. Logischer Weise wollte kaum ein Rechtsanwalt etwas mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu tun haben (wer arbeitet schon gerne für nothing?). Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Vorschriften dahingehend geändert, dass der Anwalt für seine Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung bei Vorlage eines Berechtigungsscheines durch den Schuldner vom “Staat” wenigstens eine Gebühr in Höhe von € 224,00 erhält. Dieser Betrag erhöht sich bei mehr als 5, 10 und 15 Gläubigern um jeweils € 112,00 auf maximal € 560,00. Im Falle eines erfolgreichen Einigungsversuchs erhält der Anwalt außerdem die Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO.
Ob sich genügend Anwälte finden, die für dieses, m. E. immer noch recht “mickrige” Honorar die Mühen eines außergerichtlichen Einigungsversuchs (mit entsprechendem Schriftverkehr und wütenden Gläubigern) auf sich nehmen, bleibt abzuwarten.
Vereinbare bei dem Anwalt deines Vertrauens einen Besprechungstermin, und lass dir ein Angebot unterbreiten.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, und du hast eine entsprechende Bescheinigung darüber, dann ist der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Es gibt zur Antragstellung bei den Amtsgerichten mittlerweile bundesweit einheitliche Formulare. Das Amtsgericht prüft nach Antragseingang ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen Verfahrensgebühren an, die auf Antrag gestundet werden können.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Laufzeit des Insovenzverfahrens bzw. während der Laufzeit der Abtretungserklärung sind nach § 294 Abs. 1 InsO verboten. Sollten gegen Sie Vollstreckungmaßnahmen während des laufenden Insolvenzverfahrens eingeleitet werden, dann kansst du dich hiergegen bei dem für deinem Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) zur Wehr setzen. Bei einer Pfändung in das Arbeitseinkommen ist jedoch das Gericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
WICHTIG: Es muss möglichst gleich bei der Insolvenzantragstellung auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und auch die Abtretungserklärung an den Treuhänder vorgelegt werden (verspätet vorgelegte Restschuldbefreiungsanträge und/oder verspätet vorgelegte Abtretungserklärungen haben zwingend die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge (und dann war alles für die Katz)).
Die Gläubiger werden vom Gericht notfalls dazu gezwungen, zuzustimmen, dass der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens auf die Dauer von in der Regel sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (während der sog. Wohlverhaltensperiode) an einen Treuhänder abtritt, der das Geld dann einmal im Jahr anteilig auf die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf dieser Zeit wird, wenn alles gut geht und kein Versagungsgrund vorliegt, die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt und der Schuldner ist endgültig schuldenfrei:
ACHTUNG:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein dorniger und schwieriger Weg. Die wenigsten Schuldner werden diesen Weg durchhalten. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sich um jede zumutbare Arbeit bemühen, er darf keinerlei Einkünfte verschweigen (keine Schwarzarbeit) oder falsche Angaben machen, sonst droht ihm am Ende der Verlust der Restschuldbefreiung (manch vermeintlich “schlauer” Schuldner ist bereits von einem verärgerten Gläubiger um die Restschuldbefreiung gebracht worden, weil er Schwarzarbeit des Schuldners nachweisen konnte; tödlich ist es auch während des laufenden Insolvenzverfahrens “neue” Schulden zu machen).
Zu beachten ist letztlich auch, dass das Insolvenzverfahren in der Regel nur einmal im Leben durchgeführt werden kann. Geht man also ein zweites Mal pleite, dann hat man endgültig Pech und die Schulden bleiben für 30 Jahre (soweit bereits gerichtlich tituliert) bestehen.