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insolvenz und altervorsoge

R

recht+pleite

Gast
,ich bin seit drei jahren in der wohlverhaltenphase ,habe eine frau die auf 400,00 euro basis arbeiten geht ebenfalls ( wohlverhaltenphase ) und zwei kinder 3 & 8 jahre meine frage verdienst gesammtbrutto 2425,30 minus 175,00 euro gehaltsumwandlung zur altervorsoge auszahlung unbereinnigt 1902,67 bereinnigt auf konto 1728,67euro ( pfändung von lohn 46,00 euro) .wonach darf gepfändet werden .hätte ich diese umwandlung nicht wäre eine pfändung von 6.39 fällig . mit bitte um kurze info da meine treuhänderin der meinung ist sie müße jetzt diesen betrag 46,00euro pfänden vom Arbeitgeber was vorher nicht war sondern nur 6.39 euro 😕😱
 
m.E. ist vom ausgezahlten Netto (abzüglich der Gehaltsumwandlung bei Barlohnumwandlung) auszugehen, wenn der Vertrag vor der InsO bestand.

Wurde der Vertrag während des Verfahrens abgeschlossen, könnte der Nachteil für die Gläubiger dazu führen, zumindest im bisherigen Umfang den pfändbaren Betrag abzuführen.

Dazu gibt es einen Beschluß vom BAG
Gehaltsumwandlungsversicherungen bleiben von der Pfändung verschont und der Vorteil ist nicht dem Netto zuzurechnen
BAG 17.02.1998 – 3AZR 611/97
 

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B Selbstbehalt bei Insolvenz Finanzen 6

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