Hallo,
Strafgesetz
Das Strafgesetz regelt, welches Verhalten bestraft wird, aber auch, in welcher Frist etwas angezeigt werden kann und zu welchen Strafen ein Täter verurteilt werden kann.
Je nach Schweregrad der Gewalt oder der Beziehung zwischen Täter und Opfer ist eine Tat, Delikt genannt, ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt.
Antragsdelikt
Ein Antragsdelikt wird von der Justiz nur dann verfolgt, wenn die betroffene Person bei der Polizei eine Anzeige macht. In der Regel besteht die Frist, in welcher eine Anzeige gemacht werden kann, aus 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, am welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt ist. Ein Rückzug der Anzeige ist bis zur Hauptverhandlung möglich.
Antragsdelikte sind z.B. sexuelle Belästigung, physische Gewalt und Exihibitionismus.
Offizialdelikt
Bei einem Offizialdelikt ist die Justiz und Polizei verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, sobald sie von einem Delikt erfährt. Die Betroffene sowie Drittpersonen können Anzeige erstatten. Weil die Verpflichtung besteht, von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten, kann eine solche Anzeige auch nicht zurückgezogen werden.
Offizialdelikte sind z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und seit dem 1.April 2004 physische und sexuelle Gewalt und wiederholte Drohung in Ehe und Partnerschaft.
Liste einiger Delikte und Anzeige- bzw. Verjährungsfristenfristen
AntragsdeliktOffizialdelikt
Sexuelle Belästigung (art.198)3 Monate
Exhibitionismus (art. 194)
3 Monate
Sexuelle Handlungen im Abhängigkeitsverhältnis (art. 188)
7 JahreSexuelle Nötigung (art. 189)
mit Waffe
15 Jahre
15 jahre
Vergewaltigung (art. 190)
15 JahreVergewaltigung der Lebenspatnerin (art. 190)
15 JahreSchändung (art. 191)
15 JahreAusnützung einer Notlage (art. 193)
7 JahreFreiheitsentzug (art. 183)
15 JahreDrohung (art. 180)3 Monate
Tätlichkeiten (art. 126)3 Monate
Einfache Körperverletzung (art. 123)3 Monate
Telefon-/SMS-Belästigung (art. 179)3 Monate
Wiederholte Tätlichkeiten gegen die
Lebenspartnerin (art. 126, abs. 2
7 JahreEinfache Körperverletzung gegen die
Lebenspartnerin (art. 123 abs.2)
7 Jahre
Anzeigefrist gilt bei den Antragsdelikten. Verjährung bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein erstinstanzliches Urteil gefällt sein muss, ansonsten keine Verurteilung mehr möglich ist. Dies gilt für die Offizialdelikte und bedeutet, dass einige Zeit füher eine Anzeige bei der Polizei eingereicht werden muss.
Im konkreten Fall sollten die Fristen frühzeitig mit einer spezialisierten Person geklärt werden.