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Hilfe wegen Strafe bei nichtantritt der Arbeit

zitronenbaum

Neues Mitglied
Hallo Zusammen,


ich habe ein Problem mit meinem altenArbeitgeber zwecks Vertragsstrafe bei nichtantritt der Arbeit. Ichmöchte mich nur informieren weil ich nicht ganz durchblicke.


Also ich habe eine Arbeitsvertragunterschrieben der am 1.5.2012 los gehen sollte bei Firma XY


Ich sollte am 31.04.2012 zu einemMitarbeiter Einführungstag der Firma XY an dem ich auch teilgenommenhabe .An dem selben Tag hatte ich noch ein anderesVorstellungsgespräch bei Firma AB das ich auch wahrgenommen habe (Vor dem Mitarbeitereinführungstag bei Firma XY ) am gleichen Taghabe ich eine Zusage bekommen. Dor sollte ich am 15.5 anfangen.


Da mein Chef von Firma XY einen nettenund sympatischen Eindruck machte, dachte ich mir ich sage ihm gleichdas wieder kündigen würde weil ich mich für das Angebot der FirmaAB entschieden habe. Das habe ich auch gleich Abends gemacht ( immernoch 31.4.2012 ). Ich fragte ihn wie wir uns einigen können ( normalkündigen, Auflösungsvertrag... ). Er sagte es sei in Ordnung ichbräuchte nicht mehr am 1.5 anfangen zu Arbeiten. Er sagte nix vonKündigen etc. und ich Depp kenne mich überhaupt nicht mit sowas ausund dachte das geht so in Ordnung.


Jetzt bekomme ich am Sonntag eine Smsvon meinem Ex Chef und er fordert mich auf Rückwirkend zum 1.5.2012zu kündigen und ich werde einen Brief über die Vertragsstrafe wegennichtantritt bei der Arbeit bekommen.......


So jetzt zu meinen Fragen:


Gibt es wirklich sowas wie eineRückwirkende Kündigung? Ich habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochenin der Probezeit wieso dann nicht zum 11.5 ?


Wieso muss ich Rückwirkend kündigenwenn er mir sowieso eine Strafe aufbrummt?


Was ich mich auch Frage wie dieserEinführungstag ausgeglichen werden soll weil dieser am 31.4stattfand aber mein Arbeitsvertrag erst am 1.5 los ging? Da wurde ichdann auch über den Tisch gezogen oder wie muss ich das verstehen?


Ich steh einfach aufm Schlauch binglaube ich zu geschockt und sauer auf mich selber das ich mich nichtrichtig informiert habe......


Danke


Der Zitronenbaum
 
Hallo Wapiti,

dort steht in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Oder was meinst du genau?

Ich habe nicht gekündigt weil er meinte das der Arbeitsvertrag noch nicht begonne hatte und wir den Vertrag auflösen aber ich habe nichts bekommen zum unterschreiben. Und ich dachte das es so auch gehen würde....( ich habe einfach nicht nachgedacht )
 
Dort steht:

Vertragsstrafe

Löst der Arbeitnehmer unter Bruch des Vertrages- insbesondere unter Nichteinhaltung von Kündigungsfristen- das Arbeitsverhältnis oder tritt trotz gültigen Arbeitsvertrages seinen Dienst nicht an so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wird der Arbeitgeber wegen einer Eigentums-oder Vermögensverletzung des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst ( Tat-oder Verdachtskündigung), so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht einem Bruttononatsentgelt.Ist die Kündigungsfrist kürzer als einen Monat,so beträgt die Vertragsstrafe pro Kalendertag der Kündigungsfridt 1/30 eines Bruttomonatsentgeltes.

Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
 
Du hättest schriftlich kündigen müssen, das muß man immer bei jedweden Verträgen.
Dennoch würde ich mich auf die mündliche Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages berufen. Inwieweit DAS Bestand haben kann, solltest du auf jeden Fall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Und das schnell.
Sag beim Anwalt nicht, du hättest keine Ahnung oder was verpennt. Sondern beharre darauf, daß ihr einen mündlichen Aufhebungsvertrag noch VOR Antritt des Arbeitsverhältnisses geschlossen habt, und du jetzt aus allen Wolken fällst.
Viel Erfolg.
 
Du hast leider Pech, dass du das alles telefonisch gemacht hast und nicht schriftlich bzw. per Mail oder ähnlichem, denn

§§ 309 Nr. 6, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, 305c Abs. 1 BGB

1. Wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind Vertragsstrafenabreden auch in vorformulierten Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und verstoßen nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB.

2. Eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig beendet, ist zulässig, wenn die Vertragsstrafe die Vergütung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigt.

(Leitsätze des Bearbeiters)
BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 645/09

Arbeitsrecht: Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit
 

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