Wie definiert Ihr selbst "Partnerschaft"?
Nein,
warum "muß er für sie aufkommen"? 😕😕😕
Es kommt auf die eigene DEFINITION von "PARTNER" an--
Liebespartner--oder auch WIRTSCHAFTSPARTNER?
Das kann auch veränderlich sein...
((Ich werde nie wieder jemanden durchfüttern,
sowas kann fix aus dem Ruder laufen, heiraten schon gar nicht! 😛
Nur meine Kinder sind unterhaltsberechtigt und -verpflichtet später ))
Er ist NICHT VERWANDT,die Tochter ist KEINE GEMEINSAME!
Er ist weder verlobt noch verheiratet.
Es gibt KEINE gesetzliche Unterhaltspflicht.
Lediglich Dein Untermietanteil wird bei ihrem Wohnkostenzuschuß gekürzt.
Macht einen glasklaren Untermietvertrag,diesen muß die Freundin bei der Leistungsabteilung angeben--dann mindert sich ihr Wohnkostenanspruch um DEN BETRAG,den Du für das Wohnen abgibst.
Macht KEINE gemeinsamen Konten,macht KEINE gemeinsamen Anschaffungen--trennt Eure Wirtschaft konsequent (wie in jeder normalen WG).
Eine LIEBESBEZIEHUNG begründet KEINE Unterhaltspflicht.
Das ist Dummenfang.
Du KANNST sie unterstützen-- mußt es aber nicht.
Wenn Du sie DAUERHAFT nachhaltig unterstützen möchtest und sie DADURCH keinen Zuschußbedarf bei der ARGE hätte,wäre es natürlich lieb nett--aber NIEMAND(!!!) darf Dich ZWINGEN dazu!
Lebensmittelspenden,Einladungen zum Kino ...mindern NICHT ihren Anspruch auf ALG2.
Nur "freiwilllige dauerhafte Absicherungen" und GELDGESCHENKE würden als "Einkommen/Einnahmen " zählen.
Du kannst völlig legal ihr z.B. Kredit geben ,falls z.B. die Waschmaschine kaputt ist.
Ich würde sowieso empfehlen , daß man auch und gerade in Partnerschaften IMMER Finanzdinge schriftlich regelt.
Wenn Ihr zwei Jahre ohne Unterbrechung
einen GEMEINSAMES Zusammenwohnen überstanden habt,könnt Ihr Euch immer noch entscheiden,ab sofort "füreinander einstehen zu wollen".
Falls Euch jemand weismachen möchte,
Ihr wäret "automatisch eine Bedarfsgemeinschaft" ,soll er Euch bitte das Gesetz zeigen,
nach dem Deine Freundin gegen Dich gerichtlich auf Finanzunterstützng und DAUERHAFTE GABEN klagen könnte.
(Sie wäre mit dieser Lesart benachteiligt,das aber verbietet Art.3 GGS )
Gerichtlich durchsetzbar ist derzeit :
-der Unterhaltsanspruch der Tochter gegen deren leiblichen Vater
-der gesetzlich verankerte Anspruch auf Grundbetrag/Wohnkosten
für sie +Tochter
Gegen Dich hat sie KEINE(!!!) Ansprüche--das wäre nämlich Prostitution (Liebesleistung gegen Geldanspruch).
Du darfst (auch mit polizeilicher Anmeldung) bis zu drei Monate als GAST in einer fremden Wohnung sein.
Es ist einem ALG2-Empfänger NICHT VERBIETBAR ,bei sich Gäste aufzunehmen--dies gehört in die "private Lebensgestaltung",die
durchs Grundgesetz geschützt ist.
Ein ALG2-Empfänger muß sich "bemühen",dauerhaft seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu sichern.
Dies tut sie,wenn sie VERSUCHT,mir Dir eine Beziehung AUFZUBAUEN.
Eine im Aufbau (Probezusammenleben!) befindliche Beziehung würde SCHWERST belastet,wenn an den Probeeinzug eine "Pflicht zum sofortigen Abgeben der Summe X je Monat" gebunden wäre.
WELCHER VERNÜNFTIGE MENSCH WÜRDE SICH SOLCHEN ZWÄNGEN UNTERWERFEN,wenn er nicht mal im Traum an Heirat denkt?
Nein--Du mußt NICHT für Freundin und deren Tochter "aufkommen".
Du KANNST etwas abgeben,wenn Dir danach ist--solange sie Dir "dies WERT ist" ....
Es genügt aber wohl AUCH,wenn Ihr einfach nur zusammen seid .
Ob und wie oft Ihr miteinander schlaft, wie Ihr Euer Privatleben gestaltet,geht KEIN Amt was an--auch,wenn es DAUERND so erzählt wird.
ERST,wenn IHR SELBST Euch als "EINSTEHUNGSGEMEINSCHAFT" definiert ,es so handhabt ,ist das anders,logo.
Also-- wollt Ihr "alles in einen Topf werfen" ?
DANN ginge es das Amt was an.
Sonst eben NICHT--DEINE Einkünfte und Daten unterliegen dem Datenschutz,da Du kein Sozialbezügeempfänger bist.
Wenn Du sie während einer harmonischen-glücklichen Liebesbeziehung KOMPLETT sponsern möchtest/kannst ,
also genug verdienst,um Freundin+deren Tochter zu finanzieren --und sie als Gegenleistung Dir den Haushalt führt etc. ,
(die Traumvariante aller alleinstehenden Frauen 😀 ?)
bräuchte sie EINFACH NUR beim Amt keinen weiteren Bedarf zu beantragen,solange es zwischen Euch gut geht.
Erst ab HEIRAT aber "mußt Du für sie aufkommen" --BGB §1601 ff.
Dies ist meine laienhafte Privatmeinung 😉😎 --
ich empfehle Euch die Nachfrage bei einem Fachanwalt für Sozialrecht aber.
Gruß!
Micky