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Fahrkostenerstattung vom Arbeitsamt

puschl

Mitglied
Hallo zusammen,

wie sieht es aus,wenn man arbeitslos ist und ein Vorstellungsgespräch hat mit den Fahrtkosten mit dem eigenen PKW?
Mein Mann möchte sich wegen einer Arbeitsstelle vorstellen.
Das Arbeitsamt sagt man bekommt die KM erst ab 30 Km bezahlt
und ein anderer vom Arbeitsamt sagt
er würde bis zu 50 KM Fahrtkostenerstattung bekommen.
Ich glaub die kennen sich selber ned aus :mad::mad:
Mein Mann hat sich heute vorgestellt
ohne dem Arbeitsamt bescheid zu sagen,
weil er das ned wußte das man sowas machen muss.
Es wurde ihm dann gesagt er bekomme diese KM nicht bezahlt vom Arbeitsamt.
Eine Fahrt betrug 41 KM also zusammen 82 KM.
Gibt es doch auch hier eine möglichkeit das das Arbeitsamt diese bezahlen muss?

Danke euch schonmal für hilfreiche Beiträge.

Gruß
Puschl
 
Hi Puschl,

Also die Voraussetzung, dass man überhaupt Arbeitslosengeld I beziehen kann ist, dass man arbeitslos ist, dass man sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos meldet und nicht zu vergessen, dass man die Anwartschaftszeit erfüllt. D.h, dass man nachweisen kann, dass man mindestens in den letzten 12 Monaten in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Man MUSS sich auch schon dann bei der Agentur für Arbeit melden, wenn man noch nicht arbeitslos ist, aber dieser Fall in den nächsten 3 Monaten eintreten wird. Und da dein Mann sich bei der Arbeitsagentur für Arbeit nicht als arbeitslos gemeldet hat bevor er sich bei einem neuen Arbeitgeber beworben hat, würde ich sagen, dass er auch keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Fahrtkosten hat. Außerdem wird er meine ich auch noch mit einer sogenannten Sperrzeit bedacht, weil er vergessen hat sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos zu melden. D.h die Sperrzeit beträgt dann eine Woche. Solange hat er keinen Anspruch auf weitere Leistungen seitens der Agentur für Arbeit.(also ist meine Meinung).

lg, sunshine
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Puschl,

Also die Voraussetzung, dass man überhaupt Arbeitslosengeld I beziehen kann ist, dass man arbeitslos ist, dass man sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos meldet und nicht zu vergessen, dass man die Anwartschaftszeit erfüllt. D.h, dass man nachweisen kann, dass man mindestens in den letzten 12 Monaten in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Man MUSS sich auch schon dann bei der Agentur für Arbeit melden, wenn man noch nicht arbeitslos ist, aber dieser Fall in den nächsten 3 Monaten eintreten wird. Und da dein Mann sich bei der Arbeitsagentur für Arbeit nicht als arbeitslos gemeldet hat bevor er sich bei einem neuen Arbeitgeber beworben hat, würde ich sagen, dass er auch keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Fahrtkosten hat. Außerdem wird er meine ich auch noch mit einer sogenannten Sperrzeit bedacht, weil er vergessen hat sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos zu melden. D.h die Sperrzeit beträgt dann eine Woche. Solange hat er keinen Anspruch auf weitere Leistungen seitens der Agentur für Arbeit.(also ist meine Meinung).

lg, sunshine

Hallo sunshine,

danke das du mich aufgeklärt hast,aber mein Mann ist schon längst arbeitslos gemeldet.
Sperrzeit und so en Zeug ist ja wohl ned in unsrerem Fall angesagt.
Ich habe gefragt ob meinem Mann Fahrtkostenerstattung zusteht von dem ersten KM an?
Heute muss er sich auch wieder vorstellen und sehe das wir auch diesmal auf den Unkosten sitzen bleiben.
Er hat gestern (Nachmittags) zwar so ner Tante beim Arbeitsamt bescheid gesagt,aber die meinte er würde erst Fahrtkosten erstattet bekommen ab 30 KM:mad:
Sein Bearbeiter meinte gestern mittag er würde bis zu 50 KM Fahrtkosten erstattet bekommen.
Man da will man wieder arbeiten und bekommt Steine in den Weg gelegt:mad:

Gruß
Puschl
 
Hallo Puschl,

dein Mann muß vor den Bewerbungsgesprächen einen Antrag
auf Übernahme der Kosten stellen.
Die Kosten sind auszulegen und werden im Nachhinein erstattet.
Nach meiner Meinung gibt es dieses Antragsformular am Informationsschalter
der Arbeitsagentur.


Gültig ab: 20.08.2005
Gültig bis: 31.08.2012

Auswirkungen des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005
Das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. Teil I, Nr. 30, ausgegeben am 31. Mai 2005), das nach Art. 18 Abs. 1 am 1. September 2005 in Kraft tritt, regelt in Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 2, dass für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug einheitlich 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer erstattet werden,höchstens jedoch 130 Euro.

HEGA 08/2005, lfd. Nr. 05 - Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) / Mobilitätshilfen (MOBI) Änderung der Wegstreckenentschädigung - www.arbeitsagentur.de
 
Hi Puschl,

Doch, doch, ich habe deine Frage schon richtig verstanden 😉! (=dass du nach der Rückerstattung der Fahrtkosten gefragt hast). Ich wollte damit nur sagen, wenn all das Andere nicht erfüllt ist, hat dein Mann auf jeden Fall kein Recht auf Rückerstattung der Fahrtkosten. (ich wusste halt nicht, dass dein Mann sich aber mittlerweile schon bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat). Dann liegt der Fall natürlich anders. Aber wie hoch der Betrag der Rückerstattung der Fahrtkosten in diesem Fall betragen wird kann ich dir jetzt leider nicht sagen 🙁. Ich drück euch auf jeden Fall mal die Daumen, dass es klappt 🙂!

lg, sunshine

Hallo sunshine,

danke das du mich aufgeklärt hast,aber mein Mann ist schon längst arbeitslos gemeldet.
Sperrzeit und so en Zeug ist ja wohl ned in unsrerem Fall angesagt.
Ich habe gefragt ob meinem Mann Fahrtkostenerstattung zusteht von dem ersten KM an?
Heute muss er sich auch wieder vorstellen und sehe das wir auch diesmal auf den Unkosten sitzen bleiben.
Er hat gestern (Nachmittags) zwar so ner Tante beim Arbeitsamt bescheid gesagt,aber die meinte er würde erst Fahrtkosten erstattet bekommen ab 30 KM:mad:
Sein Bearbeiter meinte gestern mittag er würde bis zu 50 KM Fahrtkosten erstattet bekommen.
Man da will man wieder arbeiten und bekommt Steine in den Weg gelegt:mad:

Gruß
Puschl
 

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