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Erbschaft

Mich würde mal interessieren, ob Geschwister in Sachen Erbschaft gleichberechtigt sind. Wenn es z. B. zwei Geschwister sind, haben beide zu jeweils 50% Anspruch auf das Erbe? Oder kann eine/-r einfach sagen: "Ich habe mehr für unsere Eltern getan, also reiße ich mir das größere Stück vom Kuchen unter den Nagel?"
 

Hallo Pippilotta123,

schau mal hier: Erbschaft. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Beide haben die gleichen Ansprüche, egal wer was für die Angehärigen getan hat.

google: Das Erbrecht ist in Deutschland gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1922 ff. Es tritt in Kraft, wenn kein Testament existiert oder ein Testament ungültig ist. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer als Erbe eingesetzt wird und wie der Nachlass aufgeteilt wird.
 
Mich würde mal interessieren, ob Geschwister in Sachen Erbschaft gleichberechtigt sind. Wenn es z. B. zwei Geschwister sind, haben beide zu jeweils 50% Anspruch auf das Erbe? Oder kann eine/-r einfach sagen: "Ich habe mehr für unsere Eltern getan, also reiße ich mir das größere Stück vom Kuchen unter den Nagel?"

Nein, das geht nicht.
Das Erbrecht regelt, wer was kriegt.
Ihr könnt eure Teile danach aber unter euch aufteilen, wie ihr wollt. Sollte natürlich alles schriftlich festgehalten werden.
 
Ja....Geschwister sind gleichberechtigt in Bezug auf das Erbe ausser der Verstorbene hat es im Testament anders gewünscht.

Ein Anwalt für Erbrecht ist oft hilfreich.
 
Also die Situation sieht wie folgt aus:
Mein Vater lebt schon lange nicht mehr. Meine Mutter hat seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und nimmt seit ein paar Tagen einen Pflegedienst in Anspruch.

Mein Bruder wohnt nur 2 oder 3 Straßen von ihr entfernt. Ich bin vor einigen Jahren zu meinem Partner gezogen und lebe 130 km von meiner Familie entfernt.

Mit meiner Mutter telefoniere täglich und besuche sie 1-2 Tage im Monat. Ich bringe ihr jedes Mal ein paar Sachen mit und helfe ihr, wenn sie etwas braucht.

Mein Bruder verlangt jetzt mehr von mir. Er erwartet, dass ich manchmal komplette Wochenenden bei ihr verbringe und auch sporadisch mal eine Woche am Stück Home-Office bei ihr mache. Sollte ich mich weigern, droht er mir, dass ich seine Kinder nicht mehr sehen darf und dass er sich mit Hilfe seiner Anwälte den größeren Erbteil unter den Nagel krallt.

Mein Bruder ist ein erfolgreicher Geschäftsmann und nicht auf das Geld angewiesen. Ich bin Sekretärin und kann von meinem Gehalt gut leben, habe aber so gut wie keine Rücklagen. Weil er so viel mehr besitzt, ist er der Meinung, dass ich nach seiner Pfeife tanzen muss.

Ist das wirklich so? Muss ich wirklich auf einen Teil vom Erbe verzichten, wenn ich nicht kusche?
 
Geschwister sind dann gleichberechtigt, wenn der Erblasser das wünscht.

Ist der Erblasser aber gegen eines der Kinder kann der Erblasser dieses auf Pflichtteil setzen - ist bei meinem Bruder geschehen. Das muss aber notariell erfolgen! Dieser wurde notariell auf Pflichtanteil gesetzt weil es nicht möglich ist ein Kind zu enterben ohne dass Straftaten vorgefallen sind. Dann wäre ein Enterben möglich.


Gruß von Grisu
 
Ein Testament ist auch ohne Notar gültig. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge. Allerdings ist ein Notarbesuch ratsam. Meine Schwiegerelten hatten z.B. ein Berliner Testament und sie waren dafür beim Notar.
 
Ein Erbe eines Kind, welches auf ein Pflichtteil begrenzt werden soll, muss notariell erfolgen.


Auszug aus obigem Link:
Wird dem Pflichtteilsberechtigten durch Erbschaft oder Vermächtnis weniger als sein gesetzlicher Pflichtteil zugewandt, hat er einen Pflichtteilsrestanspruch, also einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil.


Gruß von Grisu
 
Wenn die Eltern mitziehen, kann er dein Erbe natürlich auf den Pflichtteil schmälern. Grisu beschreibt dies oben. Die Frage ist, ob dies nicht ohnehin ok wäre, wenn er die Hauptlast der Pflege trägt.
 
Ja es ist gesetzlich vorgesehen, daß unter bestimmten Bedingungen der Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, einen größeren Erbanspruch hat als der nicht pflegende Erbe. Das gilt auch bei Geschwistern, bei denen die gesetzliche Erbfolge eigentlich ein Erbe zu gleichen Teilen vorsieht.
Der Vorteil für das pflegende Geschwisterkind wurde vor einigen Jahren im Erbrecht aufgenommen.

Außerdem kann auch ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen von diesem erhalten hat. Oder wenn ein Erbe größere Aufwendungen als der andere zugunsten des Erblassers hatte. Ersteres mindert seinen Anteil, letzteres erhöht ihn.

Die Information Deines Bruders ist also nicht unbedingt falsch. Der Gedanke, der dahinter steht, ist daß Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge zwar grds. zu gleichen Teilen erben, aber gleichzeitig berücksichtigt werden und ein Ausgleich geschaffen werden soll, wenn ein Geschwisterteil deutlich mehr für Pflege, Unterhalt, Zuwendungen geleistet hat als der andere.

Auch bei einer testamentarischen Regelung bei der z.B. eine Reduzierung bis auf das Pflichtteil für einen ansonsten erbberechtigten Abkömmling möglich ist, gelten die vorgenannten Grundsätze. Auch hier können Pflegeleistungen, Schenkungen oder Aufwendungen zu Ausgleichsansprüchen oder Minderansprüchen führen.
 
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