Ja es ist gesetzlich vorgesehen, daß unter bestimmten Bedingungen der Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, einen größeren Erbanspruch hat als der nicht pflegende Erbe. Das gilt auch bei Geschwistern, bei denen die gesetzliche Erbfolge eigentlich ein Erbe zu gleichen Teilen vorsieht.
Der Vorteil für das pflegende Geschwisterkind wurde vor einigen Jahren im Erbrecht aufgenommen.
Außerdem kann auch ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen von diesem erhalten hat. Oder wenn ein Erbe größere Aufwendungen als der andere zugunsten des Erblassers hatte. Ersteres mindert seinen Anteil, letzteres erhöht ihn.
Die Information Deines Bruders ist also nicht unbedingt falsch. Der Gedanke, der dahinter steht, ist daß Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge zwar grds. zu gleichen Teilen erben, aber gleichzeitig berücksichtigt werden und ein Ausgleich geschaffen werden soll, wenn ein Geschwisterteil deutlich mehr für Pflege, Unterhalt, Zuwendungen geleistet hat als der andere.
Auch bei einer testamentarischen Regelung bei der z.B. eine Reduzierung bis auf das Pflichtteil für einen ansonsten erbberechtigten Abkömmling möglich ist, gelten die vorgenannten Grundsätze. Auch hier können Pflegeleistungen, Schenkungen oder Aufwendungen zu Ausgleichsansprüchen oder Minderansprüchen führen.