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Einstellung Krankengeldzahlung

BlueBells

Neues Mitglied
Seit Anfang Februar erhalte ich von meiner Krankenkasse Krankengeld, da es mir aufgrund meiner Depression nicht möglich ist zur Zeit in die Arbeit zu gehen. Da ich auch schwere Probleme in meiner Beziehung habe, bin ich für eine Weile aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu meinen Eltern gegangen. Leider habe ich aufgrundessen die Briefe die mir meine Krankenkasse zustellen lies und die mir Termine für ein Treffen in der dortigen Geschäftstelle mitteilten, nicht erhalten. Und mein Freund hat mir aus lauter Frust und Wut "vergessen" mitzuteilen, dass wichtige Briefe für mich eingetroffen sind. Nicht das man mit schweren Depressionen sich wirklich in der Lage fühlt überhaupt irgendetwas richtig in seinem Leben zu regeln. Aber wie auch immer es dazu gekommen ist, ist auch nicht so wichtig. Wichtiger ist das ich einen Brief bekam der mir mitteilte das mein Krankengeld aufgrund der versäumten Termine eingestellt wurde. Ich kann hierzu schriftlich Widerspruch einlegen und wollte wissen ob mir von euch vielleicht jemand sagen kann, was man bei einem solchen Widerspruch zu beachten hat.

Danke im vorraus
Bluebells
 
Ich empfehle hier, bei der Krankenkasse vorbeigehen, neue Adresse mitteilen, den Sachverhalt über die Post mitteilen und "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand beantragen, da Du die Post nicht erhalten hast. Ich gehe davon aus, dass Du dich auch wegen dem geänderten Wohnsitz umgemeldet hast und würde die Meldebestätigung mitnehmen.

Damit dürfte die Weiterzahlung des Krankengeldes sichergestellt sein.
 
Hallo Bluebells.

Ich bin Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse und betreue unter anderem "Krankengeldfälle".
Die Krankenkasse hat dir vermutlich das Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.

hier der paragraph dazu:

GB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


  • (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nichtnachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltserheblich erschwert.
  • (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
  • (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetztenangemessenen Frist nachgekommen ist.
das grundsätzlichhe verfahren in solchen fällen:
* der versicherte wird eingeladen
* er erscheint nicht
* er wird nochmal angeschrieben
* er erscheint nicht
* das versagen des krankengeldes nach o.g. paragraph wird angedroht und eine frist gesetzt
* die frist verstreicht ohne dass der versicherte sich gemeldet hat
* das krankengeld wird wegen fehlender mitwirkung eingestellt

danach hast du nur noch die möglichkeit innerhalb einer frist von 4 wochen einen widerspruch einzureichen. damit kannst du dann die fehlende mitwirkung nachholen.

ich habe eigentlich solche fälle nicht. die leute denen das geld wg. fehlender mitwirkung versagt wird melden sich normal nie wieder. aus der erfahrung von kollegen anderer kassen weiß ich aber dass diie leistung bis zum nachholen der mitwirkung, also dem erscheinen zum termin bei der kasse versagt wird. erst danach besteht wieder ein anspruch. angenommen zuletzt wurde dir krankengeld bis zum 01.03.2011 gezahlt, die KK hat dir danach wg. fehlender mitwirkung das KG versagt und am 02.05.2011 tauchst du dort auf mit widerspruch und bietest an die fehlende mitwirkung nachzuholen hättest du erst danach wieder anspruch. die zeit in der du nicht der mitwirkung nachgekommen bist (EGAL aus welcen gründen) wird nicht mit krankengeld belegt.

ich denke das kann von krankenkasse zu krankenkasse variieren. würde sich ein versicherter mir gegenüber kooperativ verhalten, sich vorstellen, entschuldigen, die fehlende mitwirkung erklären würde ich mit meinem abteilungsleiter sprechen und klären ob das krankengeld für die zurückliegende zeit gezahlt werden kann. andere wären da sicherlich sehr viel strenger... ich weiß es aber nicht sicher.

voraussetzung dafür wäre aber auf jeden fall dass du dich in der zeit in der du bei deinen eltern warst trotzdem in ärztlicher behandlung befunden hast und das auch (z.B. durch den auszahlschein) nachweisen kannst.

warst du nicht beim arzt, besteht kein weitere nachweis deiner arbeitunfähigkeit. die krankenkasse ist
a) im recht dir das geld wg. der fehlenden mitwirkung zu versagen und
b) muss sie auch nicht weiter zahlen weil keine weitere arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist.

somit könntest du dann frühestens nach vorlage eines erneuten nachweises deiner arbeitunfähigkeit wieder einen anspruch auf krankengeld erwirken.

falls ich dir noch was helfen kann, schreib einfach 🙂

ansonsten: dort hingehen, sachlich mit deinem berater reden und die situation klären, notfalls zum vdk gehen wenn du alleine keine widerspruch schreiben kannst.

liebste grüße und gute besserung
 
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