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Darf das Jugendamt Strafakte anfordern

Matthias_

Neues Mitglied
Ich und meine Freundin haben seit 3 Jahren seit unsere Kinder
auf der Welt sind mit dem Jugendamt zu tun.
Jetzt hatten wir letztes mal ein Hilfeplangespräch und ohne das ich eine Schweigepflichtsentbindung
oder ne Unterschrift gegeben habe, hatte sie meine Strafakte vorliegen.

Da in meiner Familie sehr viel schlimmes passiert ist und ich es einfach nur verdrängen wollte.
Hat sie aber trotzdem meine Vergangenheit offen gelegt und mich mehr als heftig getroffen damit.
Jetzt hat sie von mir verlangt das ich eine Schweigepflichtsenbindung vom Psychologen unterschreibe, ansonsten lässt sie uns nicht zusammenziehen.
Sie darf doch nicht einfach ohne mein Einverständnis meine Akte anfordern, oder?
Seit dem Gespräch ist meine ganze Vergangenheit wieder hoch gekommen und sie hat
auch kein Blatt vorm Mund genommen.
Von wegen ich könnte genauso werden, oder meine Eltern haben ja auch usw.

Ich will sie jetzt dafür anzeigen, was kann ich tun?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Matthias!

Soweit ich weiß können Jugendämter unbeschränkt Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, wenn es um Kindeswohlgefährdung geht.

Schweigepflichtentbindung würde ich auf keinen Fall unterschreiben (Eingriff Persönlichkeitsrechte). Gibst keine dürfen die dir es nicht zum Nachteil auslegen. Da könntest eine Anzeige machen! Schweigepflicht ist ein hochgeschriebenes Gesetz bei den Ärzten (sollte es sein).

lg.
 
Hallo,
ob das JA in Deinem Fall eine Strafakte einsehen darf hängt von den Umständen ab. Nicht immer bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch Dich als Beteiligten zur Einsicht in solche Datensätze.
Beispiel: (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) § 21 SGB X Beweismittel:
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere


1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.

Um das im Einzelfall beurteilen zu können, wäre es gut wenn Du vielleicht schildern würdest worum es genau geht.
Eine Möglichkeit wäre in einem Adoptionsverfahren, in dem sich aus dem Bundeszentralregister Eintragungen ergeben die zum Beispiel ein eingestelltes Verfahren oder ähnliches anzeigen. Dann könnte zur Klärung die Akte hinzugezogen werden um die Relevanz der Eintragung zu prüfen. Selbiges wird in der Praxis teilweise auch beim erweiterten Führungszeugnis (zum besseren Kinder- und Jugendschutz) gemacht, wenn Einträge vorliegen, deren genauer Sachverhalt nicht klar ist. Auch hier bedarf es keiner gesonderten Zustimmung.


Natürlich ist so ein Vorgehen nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Nicht umsonst gibt es schließlich auch ein Gesetz zum Datenschutz, welches verhindern sollte das mit unseren Daten als zu sorglos umgegangen wird. In wie weit in Deinem Fall eines rechtliche Grundlage bestand kann ich so leider nicht beurteilen… Was man allerdings sagen kann ist dass für die Einsicht in die Akte in jedem Fall eine strenge Zweckbindung besteht. Hierzu gibt es ein Urteil des OLG Braunschweig: (Link)


Menschlich wäre es sicherlich gut gewesen Dich darüber zu informieren (selbst wenn Deine Zustimmung nicht erforderlich wäre) und Dir auch genau zu sagen warum die Akte eine Relevanz für die Arbeit mit Dir/Euch hat.
LG
 

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