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Bundeszentralregister Vorstrafe und Tilgung

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Gast

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Hall Ihr lieben ich habe ein Frage und suche Rat und würde mich freun wenn mir eine oder anderen helfen würde. ich habe im Jahre 2002 Datum der Tatttag und im Jahre 2006 Verurteilt 2 Jahre auf Bewährung die Bewährung war 3 Jahre , endede 2009

wurde Strafe mit Beschluss erlassen . ich wollte mich Einbürgen Leider der Tilgungsfrist steht zu Entgegen im BZR habe neulich erfahren bleibt da bis 2023

ich habe die Vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG beantragt , und ausführlich begründet . Ich bin seit 1989 in Deutschland, zu Schule gegangen 2 abgeschlossene Ausbildung, bestreite selbt mein Lebensunterhalt, Keine Sozialhilfe
nun ich habe vor kurzem Brief von der Bundeszentralregister bzw Bundesministerium der Justiz erhalten die Sagen folgendes. die Einbürgerung eines Ausländers, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, KANN auf seinen Antrag trotz Vorstrafe der vorliegenden Art nach dem,staatsangehörigkeitsgesetz erfolgen . Nach § 8 Abs. 2 kann die Einbürgerungsbehörde bei der Einbürgerung von der Berücksichtigung der Vorstrafen absehen.

was bedeutet das für mich , ich habe Einbürgerungsantrag gestellt vor 2,5 Monaten die Sachbearbeiter weiss alles , ich habe mit Ihr geredet sie sagte Ermittelt alles selbst. die Erlass der Strafe habe ich auch gesendet, nur ich wuste mit der Tilgunsfristen im BZR nicht gar nicht, ich habe nur einmal Dumheiten gemacht dafür habe ich verbüßt, nur einziger Vorstrafe. also soweit ich verstanden habe ist ein Ermessensache. was sagen die Paragrafen?? kann ich die Zusicherung der Einbürgerung bekommen ?

ich habe ausreichende Wohnung , Keine Sozialhilfe, seit dem 1989 in Deutschland
ausreichende Deutsch, bin hier angepasst.
 
Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

§ 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
 
Hall Ihr lieben ich habe ein Frage und suche Rat und würde mich freun wenn mir eine oder anderen helfen würde. ich habe im Jahre 2002 Datum der Tatttag und im Jahre 2006 Verurteilt 2 Jahre auf Bewährung die Bewährung war 3 Jahre , endede 2009

wurde Strafe mit Beschluss erlassen . ich wollte mich Einbürgen Leider der Tilgungsfrist steht zu Entgegen im BZR habe neulich erfahren bleibt da bis 2023

ich habe die Vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG beantragt , und ausführlich begründet . Ich bin seit 1989 in Deutschland, zu Schule gegangen 2 abgeschlossene Ausbildung, bestreite selbt mein Lebensunterhalt, Keine Sozialhilfe
nun ich habe vor kurzem Brief von der Bundeszentralregister bzw Bundesministerium der Justiz erhalten die Sagen folgendes. die Einbürgerung eines Ausländers, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, KANN auf seinen Antrag trotz Vorstrafe der vorliegenden Art nach dem,staatsangehörigkeitsgesetz erfolgen . Nach § 8 Abs. 2 kann die Einbürgerungsbehörde bei der Einbürgerung von der Berücksichtigung der Vorstrafen absehen.

was bedeutet das für mich , ich habe Einbürgerungsantrag gestellt vor 2,5 Monaten die Sachbearbeiter weiss alles , ich habe mit Ihr geredet sie sagte Ermittelt alles selbst. die Erlass der Strafe habe ich auch gesendet, nur ich wuste mit der Tilgunsfristen im BZR nicht gar nicht, ich habe nur einmal Dumheiten gemacht dafür habe ich verbüßt, nur einziger Vorstrafe. also soweit ich verstanden habe ist ein Ermessensache. was sagen die Paragrafen?? kann ich die Zusicherung der Einbürgerung bekommen ?

ich habe ausreichende Wohnung , Keine Sozialhilfe, seit dem 1989 in Deutschland
ausreichende Deutsch, bin hier angepasst.



mir würde interessieren was mit ihren Fall passieren wird .
weil ich habe die gleiche Situation.

Liebe Grüße
 
Habe noch 2 Eintragungen im bundeszentralregister aus dem jahren 1989 und 2010 wann werden diese gelöscht? Oder wie kann ich diese löschen lassen?
 
Soweit ich mcih noch erinnern kann - ohne Gewähr - haben wir in der Schule gelernt, daß solche Einträge 15 Jahre eingetragen bleiben und dann automatisch gelöscht werden. Meine Schulzeit ist aber länger her.
 

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