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Gast
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Hall Ihr lieben ich habe ein Frage und suche Rat und würde mich freun wenn mir eine oder anderen helfen würde. ich habe im Jahre 2002 Datum der Tatttag und im Jahre 2006 Verurteilt 2 Jahre auf Bewährung die Bewährung war 3 Jahre , endede 2009
wurde Strafe mit Beschluss erlassen . ich wollte mich Einbürgen Leider der Tilgungsfrist steht zu Entgegen im BZR habe neulich erfahren bleibt da bis 2023
ich habe die Vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG beantragt , und ausführlich begründet . Ich bin seit 1989 in Deutschland, zu Schule gegangen 2 abgeschlossene Ausbildung, bestreite selbt mein Lebensunterhalt, Keine Sozialhilfe
nun ich habe vor kurzem Brief von der Bundeszentralregister bzw Bundesministerium der Justiz erhalten die Sagen folgendes. die Einbürgerung eines Ausländers, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, KANN auf seinen Antrag trotz Vorstrafe der vorliegenden Art nach dem,staatsangehörigkeitsgesetz erfolgen . Nach § 8 Abs. 2 kann die Einbürgerungsbehörde bei der Einbürgerung von der Berücksichtigung der Vorstrafen absehen.
was bedeutet das für mich , ich habe Einbürgerungsantrag gestellt vor 2,5 Monaten die Sachbearbeiter weiss alles , ich habe mit Ihr geredet sie sagte Ermittelt alles selbst. die Erlass der Strafe habe ich auch gesendet, nur ich wuste mit der Tilgunsfristen im BZR nicht gar nicht, ich habe nur einmal Dumheiten gemacht dafür habe ich verbüßt, nur einziger Vorstrafe. also soweit ich verstanden habe ist ein Ermessensache. was sagen die Paragrafen?? kann ich die Zusicherung der Einbürgerung bekommen ?
ich habe ausreichende Wohnung , Keine Sozialhilfe, seit dem 1989 in Deutschland
ausreichende Deutsch, bin hier angepasst.
wurde Strafe mit Beschluss erlassen . ich wollte mich Einbürgen Leider der Tilgungsfrist steht zu Entgegen im BZR habe neulich erfahren bleibt da bis 2023
ich habe die Vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG beantragt , und ausführlich begründet . Ich bin seit 1989 in Deutschland, zu Schule gegangen 2 abgeschlossene Ausbildung, bestreite selbt mein Lebensunterhalt, Keine Sozialhilfe
nun ich habe vor kurzem Brief von der Bundeszentralregister bzw Bundesministerium der Justiz erhalten die Sagen folgendes. die Einbürgerung eines Ausländers, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, KANN auf seinen Antrag trotz Vorstrafe der vorliegenden Art nach dem,staatsangehörigkeitsgesetz erfolgen . Nach § 8 Abs. 2 kann die Einbürgerungsbehörde bei der Einbürgerung von der Berücksichtigung der Vorstrafen absehen.
was bedeutet das für mich , ich habe Einbürgerungsantrag gestellt vor 2,5 Monaten die Sachbearbeiter weiss alles , ich habe mit Ihr geredet sie sagte Ermittelt alles selbst. die Erlass der Strafe habe ich auch gesendet, nur ich wuste mit der Tilgunsfristen im BZR nicht gar nicht, ich habe nur einmal Dumheiten gemacht dafür habe ich verbüßt, nur einziger Vorstrafe. also soweit ich verstanden habe ist ein Ermessensache. was sagen die Paragrafen?? kann ich die Zusicherung der Einbürgerung bekommen ?
ich habe ausreichende Wohnung , Keine Sozialhilfe, seit dem 1989 in Deutschland
ausreichende Deutsch, bin hier angepasst.