Logistikunternehmen aktuell
Lenk- und Ruhezeiten:
Ab jetzt drohen Ihnen 15.000 € Strafe
Seit dem 11.4.2007 gilt die neue EU-Verordnung 561/06, mit der die Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern umfassend geändert wurden. Der deutsche Gesetzgeber hätte bis April 2007 ein nationales Gesetz verabschieden müssen, das Verstöße gegen die Verordnung 561/06 mit Bußgeldern belegt. Das hat er jedoch nicht geschafft. Da es keine geltende Bußgeldregelung gab, konnte bei einem Verstoß auch nicht wirksam ein Bußgeld von Ihnen verlangt werden.
Mit diesen goldenen Zeiten ist nun leider Schluss. Der Bundesrat hat am 8.6.2007 das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes verabschiedet. Bis zu 15.000 € kann es Ihr Unternehmen nun an Geldstrafe kosten, wenn Sie einen Transportplan aufstellen, der die gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten des Fahrpersonals nicht berücksichtigt. Und damit nicht genug. Auch Ihren Fahrern droht eine Geldbuße von 5.000 €.
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Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten
Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) u.a. die Einhaltung der für das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen geltenden Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten).
Neben den vom EG-Kontrollgerät auf dem Schaublatt aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten müssen die Fahrer, sofern sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten und deshalb das Kontrollgerät nicht betätigen können, alle sonstigen Arbeitzeiten, handschriftlich in das Schaublatt eintragen. Bei Fahrzeugen, die mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen diese Aufzeichnungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte vorgenommen werden.
Zu der Auslegung des Begriffs "sonstige Arbeitszeiten" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (Rechtssache C - 297/99) entschieden:
1. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer für die Anreise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer Weisungen erhalten hat, wie (d.h. mit welchem Verkehrsmittel und über welche Strecke) dieser Weg zurückzulegen ist.
2. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringen, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen.
Die Kontrollbehörden von Bund und Ländern sind aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage gehalten, die Grundsätze des EuGH auf die angesprochenen Fälle anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Bundesamt im Rahmen seiner Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer die vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als "sonstige Arbeitszeiten" eingetragen haben.
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BAG Fahrpersonalrecht
Yanni, wende Dich bitte an das Bundesamt für Güterverkehr. Die können Dir bestimmt helfen.