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Arbeitsrecht: Befristung?

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Gast

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Hallo liebe Forumsnutzer,

habe eine dringende Frage zu folgender Situation: Ich war knapp zwei Jahre bei einer Firma beschäftigt, zweimal waren die Verträge bereits befristet. Dann wechselte ich für 13 Monate zu einer anderen Firma und möchte nun wieder zu der alten Firma zurück. Und die haben auch schon gesagt, dass sie mich wieder wollen. Meine Frage nun: Können die mich jetzt wieder befristen oder müssen die mich jetzt unbefristet einstellen, wenn sie mich einstellen?
Vielen Dank, wenn es jemand weiß und mir antworten kann.

Liebe Grüße von Gast 🙂
 
Schau mal hier in § 14 TzBFG:

TzBfG - Einzelnorm

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser
Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Danach wäre es leider nicht zulässig. 😱
 
Wäre aber die Frage, ob die Unterbrechung der Tätigkeit nicht wieder den Nullzustand herstellt.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, wenn nicht die Ausnahme aus Abs.2 und Abs.3 der oben verlinkten Norm greift (also neugegründeter Betrieb oder Arbeitnehmer über 52):

Das streitige befristete Arbeitsverhältnis wird auch von dem Anschlussverbot
des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst, obwohl zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen
des Klägers eine fast 12-monatige Unterbrechung liegt. Das Anschlussverbot enthält
- anders als noch § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 - keine zeitliche Begrenzung (Sträub
NZA 2001, 919, 926; Preis/Gotthardt DB 2000, 2065, 2072; Bauer NZA 2000, 1039,
1042; Kliemt NZA 2001, 296, 300; Richardi/Annuß DB 2000, 2201, 2204; Hromadka
NJW 2001, 400, 404; Däubler ZIP 2001, 217, 224; Sievers TzBfG § 14 Rn. 221). Auf
den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr
ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis kommt es damit grundsätzlich nicht an.

Zitat aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 2 AZR 690/02 - vom 6. November 2003

http://www.zimmerer-mdl.de/intern/docs/280/Pkt. 03 Teilzeit- und Befristungsgesetz.pdf
 
Vielen Dank schon mal für die Antworten, dann würde das wahrscheinlich heißen, dass ich bald unbefristet bin 🙂 Liebe Grüße an alle!!
 

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