Hallo Murkel,
Du hast nichts zu Deiner Situation geschrieben; also wie alt Du bist und weshalb Du keine Leistungen erhälst.
Hier ist ein kleiner Überblick wer Leistungen erhält und wer nicht.
Anspruchsberechtigt sind alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren unter der Voraussetzung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort Deutschland ist. Für Ausländer gilt der Nachweis einer Arbeitserlaubnis als Anspruchsvoraussetzung oder der Umstand, dass einer Erteilung einer solchen keine Gründe entgegenstehen und sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben sind anspruchsberechtigt.
Ausgeschlossen sind Rentner, Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Auszubildende, Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme, Schüler ab der 10. Klasse, sowie Studenten.
Die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit erfüllt jede Person, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Auch für den Fall, dass Ihnen lediglich vorübergehend (z.B. wegen Kindererziehung) eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfüllen Sie diese Voraussetzung.
Hilfebedürftigkeit ist gegeben, wenn und soweit Ihr eigener Bedarf zum Lebensunterhalt, die Eingliederung in Arbeit und der Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichergestellt werden kann. Vor Bewilligung von Regelleistungen sind jedoch Ansprüche auf Sozialleistungen und Unterhalt Dritten gegenüber geltend zu machen.
Ob und inwieweit Ihr Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist, ergibt sich aus der sogenannten Grundtabelle. Nach Maßgabe dieser Tabelle wird über die Höhe der zu bewilligenden Leistung entschieden.