Grisu
Aktives Mitglied
Also ich lese hier nur von häuslicher GEWALT in Form von Körperverletzung
Tante Google ergänzt:
Die reine Beschimpfung oder auch Beleidigung bzw. die einfache Belästigung ist für die Gewaltschutzanordnung auf der Grundlage des GewSchG kein ausreichender Grund. Ein auch sehr kurzzeitig ausgelegter Entzug der Freiheit einer Person rechtfertigt jedoch durchaus eine Gewaltschutzanordnung gem. GewSchG.
Schützt das Gewaltschutzgesetz auch vor Beleidigungen? | RAe Röttgen
Gruß von Grisu
- Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt (§ 38a SPG). Damit ist die Polizei verpflichtet, eine Person, von der eine akute Gefahr für Gesundheit, Leben oder Freiheit anderer ausgeht, der Wohnung zu verweisen. Wurde bereits eine strafbare Handlung begangen, muss die Polizei auch eine Strafanzeige erstatten. In Österreich sind alle Gewaltdelikte Offizialdelikte.
Tante Google ergänzt:
Die reine Beschimpfung oder auch Beleidigung bzw. die einfache Belästigung ist für die Gewaltschutzanordnung auf der Grundlage des GewSchG kein ausreichender Grund. Ein auch sehr kurzzeitig ausgelegter Entzug der Freiheit einer Person rechtfertigt jedoch durchaus eine Gewaltschutzanordnung gem. GewSchG.
Schützt das Gewaltschutzgesetz auch vor Beleidigungen? | RAe Röttgen
Gruß von Grisu
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