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Einstufung Berufsschadensausgleich

Silan

Aktives Mitglied
Oh, dass ist super. Bei dir scheint einiges richtig gut gelaufen zu sein.

Meine GA schrieb zwar, da ich die Symptome schon mein Leben lang hatte, wäre eine erneute Überprüfung obsolet. Fürs Amt hat dies aber sicher keine Bedeutung.
Dass ich mittlerweile lebenslang eingestuft bin ist einfach die Folge davon, dass ich sehr oft ohne Veränderung begutachtet worden bin.
Ehrlich gesagt wäre es mir um Welten lieber, wenn ich für mich selber einstehen könnte. Aber da das leider nicht mehr geht, bin ich dankbar dafür, dass es ist wie es ist.
Bei mir läuft das mit dem OEG schon seit 32 Jahren. Aber erst seit ca 10 Jahren bekomme ich auch die Leistungen, die mir zustehen. Ich habe vorher einfach nicht gewusst, worauf ich Anspruch habe. Na ja, dadurch habe ich andrerseits allerdings auch nichts vermisst...
Ich glaube, 6 oder 7x war ich zur Begutachtung, danach bekam ich den Status ''unveränderlich''.
 

Höhnchen

Mitglied
Ehrlich gesagt wäre es mir um Welten lieber, wenn ich für mich selber einstehen könnte. Aber da das leider nicht mehr geht, bin ich dankbar dafür, dass es ist wie es ist.

Das verstehe ich gut, ist bei mir auch nicht anders. Da wäre dir/mir eine Menge erspart geblieben.
Bei mir läuft das mit dem OEG schon seit 32 Jahren. Aber erst seit ca 10 Jahren bekomme ich auch die Leistungen, die mir zustehen. Ich habe vorher einfach nicht gewusst, worauf ich Anspruch habe. Na ja, dadurch habe ich andrerseits allerdings auch nichts vermisst...

32 Jahre ist ja mega krass. 😱 Dann hast du auch einen sehr, sehr langen Weg für deine Rechte zurücklegen müssen. Respekt!!

Ich hätte den Antrag, wenn ich’s gewusst hätte (gilt vermutlich für die meisten Betroffenen) auch schon vor gut 40 Jahren stellen können. Allerdings konnte ich damals noch nicht über die Taten sprechen...
Ich glaube, 6 oder 7x war ich zur Begutachtung, danach bekam ich den Status ''unveränderlich''.
👍
Hoffentlich gilt der auch fürs SGB XIV - kenne mich da nicht aus.
 

Silan

Aktives Mitglied
32 Jahre ist ja mega krass. 😱 Dann hast du auch einen sehr, sehr langen Weg für deine Rechte zurücklegen müssen. Respekt!!

Ich hätte den Antrag, wenn ich’s gewusst hätte (gilt vermutlich für die meisten Betroffenen) auch schon vor gut 40 Jahren stellen können. Allerdings konnte ich damals noch nicht über die Taten sprechen...
Meinen OEG-Antrag hab ich gar nicht registriert. Den hat der Weiße Ring 1992 für mich gestellt, als ich meine Eltern angezeugt habe. Ich hatte keine Ahnung was die da alles von mir wollten.
Bei dem Prozess wurden meine Eltern verurteilt, damit hatte ich automatisch die ''Opferanerkennung''. Da wurde ich auch begutachtet, war zu dem Zeitpunkt aber hoch suizidal in der geschlossenen Psychiatrie. Die Gutachterin meinte dann, mich mit 25 grad begutachten zu müssen. Ich hab das gar nicht wirklich registriert. Und hatte überhaupt keinen Plan was das alles sollte.
Erst 1998, als meine Therapie nicht mehr von der KK übernommen wurde, sagte meine Therapeutin, ich solle mal vrsuchen, über das OEG die Kostenübernahme zu bekommen. Das hab ich gemacht und da ist mir dann auch gleich ein GDS von 60 zuerkannt worden.Außerdem haben die von der neuen Gutachterin die vorige Einstufung von 25 grad prüfen lassen und dann nachträglich auf GDS 40 korrigiert. Aber ich hatte immer noch keine Ahnung, was das alles beinhaltet. Bis 2014 bekam ich dann Grundrente, wurde absolut arbeitsunfähig und war nicht einmal krankenversichert. Die KV bezahlte ich dann von meiner Grundrente.
wärend eines Klinikaufenthaltes 2012 saagte mir eine Mitpatientin dann, dass ich doch eigentlich über das Versorgungsamt KV sei, weil ich ja einen GDS von 60 habe. Da war ich aus den regelmäßigen Begutachtungen schon 2 Jahre raus, wusste das aber gar nicht. Ich weiß nicht, ob ich diesbezüglich von Seiten des Amtes aufgeklärt wurde, was mir so zustehen würde. Auch sagte sie mir, dass sie deutlich höhere Zahlungen von VA bekäme. Irgendwann 2013 bin ich dann zum VA gefahren, als ich nicht mehr wusste, wie ich das alles stämmen soll. Und dann ging es ziemlich schnell. Innerhalb von 3 Monaten war über meinen BSA und Ausgleichsrente usw entschieden.Seitdem bekomme ich das anstandslos ausgezahlt.
 

Höhnchen

Mitglied
Puh, echt krass. Da verstehe ich, dass sie dann unverzüglich bewilligt haben. Da haben die deine Unwissenheit und psychische Instabilität ordentlich ausgenutzt. Eigentlich, wie bei so vielen, eine Frechheit. Und ein krasser Leidensweg.
Wie gut, dass jetzt (hoffentlich für immer) alles geregelt ist.
 

logig

Mitglied
@ höhnchen,

wenn deine Eltern Täter waren, schätze hast du ohne Schädigung noch keine Berufsausbildung begonnen. Damit ist der vermutete Abschluss anzuerkennen.

Wenn den bBB abgeleht wird, weil gesagt wird, dass du ohne Schädigung nicht gearbeitet hättest, dann verwundert es, dass allerdings beim BSA gesagt wird, dass du ohne Schädigung eine Berufsausbildung hättest.

Bei mir wurde die Besoldungsstelle nachdem ich die OEG Klage mit Schädigungszeitraum, Schädigungsfolgen und GdS durch hatte, gesprüft und beschieden. Da nur der letzte Beurfsabschluss angefordert wurde, gehe ich davon aus, dass gar nicht der vermutet Abschluss gesprüft wurde. Der Widerspruch ist noch anhängig.

Bei dir wird entscheident sein, ob die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung war.

A 7 wird gegeben, wenn du entweder vor Schädigung eine Berufsausbildung hattest oder soweit du diese noch nicht begonnen hast, wenn vermutet wird, dass du ohne Schädigung nur eine Berufsausbildung geschafft hättest. A 9 wird gegeben, wenn du Meister / Techniker oder dem gleichgestellt bist bzw. warst. Sprich es ist egal ob, dein Gehalt nach A9 bezahlt wurde.

Was alllerdings, da du eine Hochschulabschluss hast, nicht nachvollziehbar ist. Wobei ich meine, dass BSA auch nur für den Abschluss beszahlt, wird indem du auch ohne Schädigung tätig wärst. (bei Schädigung vor Berufsausbildung steht nur vermuteter Abschluss - sprich hier ist offen ob es überhaupt heranzuziehen ist) Aus meiner Sicht, wird es eher die Regel sein, dass wegen der Schädigung nur ein geringer Abschluss möglich ist bzw. wie bei dir zwar noch der Hochschulabschluss, allerdings wahrscheinlich durch die Schädigungsfolgen nur in einem geringeren Beruf gearbeitet werden kann.

Soweit z.B. die Schädigung erst war, nachdem du bereits in deinem letzten Beruf gearbeitet hast und es sich nicht um einen Meister o.ä. handelt, wäre A 7 wahrscheinlich richtig. Für den BSA ist auf den Zeitpunkt vor Schädigung abzustellen. Wenn die Schädigung nach dem Hochschulabschluss war, dann denke ich wäre auch der Hochschulabschluss zu nehmen.

Hier müsste das Amt klarlegen, warum sie meinen das Vermutlich ohne Schädigung du kein Hochschulabschluß hättest. Es gibt keine Auslegungen wie "vermutlich" anzuwenden ist. Leider gibt es auch nur recht wenig Rechtssprechungen, besonders zum Rechtslage ab 7/2011.
 

Höhnchen

Mitglied
Danke logig 👍

Meine Schädigung war vor meiner Berufsausbildung. Von daher geht das Amt von einem vermuteten Abschluss aus, oder besser gesagt vom letzten.

Allerdings muss ja trotzdem auf meine Fähigkeiten und Eignung Rücksicht genommen werden. Nur den letzten Abschluss heranzuziehen, da ich in diesem Bereich weniger verdient habe, finde ich nicht angemessen.

Beim bbB gehen Sie davon aus, dass kein bestimmter Beruf angestrebt wurde, da ich einige Brüche im Lebenslauf habe. Aber es lief dennoch auf eine akademische Ausbildung hinaus, die war immer mein Ziel. Ich war ja auch sehr, sehr lange an der Uni aufgrund der Instabilität. Alleine diese Zeit belegt, dass ich diesen Beruf angestrebt habe.
Wie bei vermutlich vielen Betroffenen hier gabs halt eine beträchtliche Kluft zwischen geistigen Fähigkeiten und Veranlagung auf der einen Seite, und tatsächlich umsetzbaren Möglichkeiten (schädigungsbedingt) auf der anderen Seite. Mir scheint diese Verunsicherung darüber findet beim Amt keine Berücksichtigung.

Welchen Abschluss / Einordnung in „Entschädigungsklasse“ strebst du an?

Euch einen schönen Tag.
 

logig

Mitglied
ich sehe es wie du, dass eben nicht als vermutete Abschluss nur der Abschluss herangezogen werden kann, mit welchen du auch nach der Schädigung noch arbeiten konntest. Schon von der zwingend erforderlichen Kausalität ergibt sich, dass sofort mit Beginn der Schädigung auch Auswirkungen sind und diese wirken sich u.a. meist auch auf die Berufliche Laufbahn aus. In soweit finde ich wurdes du vermutlich ohne die Schädigung auch mit dem Hochschulabschluss arbeiten. Ich hätte ohne Schädigung höchstwahrscheinlich mindest einen Fachhochschulabschluss. Diesen konnte ich wegen der Schädigung allerdings nicht machen. Da du sogar trotz der Schädigung einen Hochschulabschluss gemacht hast, ergibt sich nicht, warum das Amt die Auffassung vertritt ohne Schädigung hättest du keinen Hochschulabschluss. Das du nach der Schädigung zwar noch arbeiten konntest allerdings nicht entsprechend des Hochschulabschlusses, ist meineserachtens Schädigungsbedingt.

Steht bei dir im Bescheid, dass als vermutete Abschluss eine Berufsausbildung angenommen wird? Oder steht, wie bei mir, nur die Besoldungsstelle im Bescheid? Sprich ohne Begründung? Weil dann könnte es sein, dass überhaupt nicht der vermutete Abschluss geprüft wurde, sondern einfach nur die Berufsausbildung, welchen du vor Antrag ausgeübt hast. Im Gesetzt steht allerdings der Abschluss ohne Schädigung und eben nicht der Abschluss, welcher trotz Schädigung erreicht wurde. BSA gibt es teoretisch ja auch nicht, weil du gar nicht mehr arbeiten kannst, sondern weil weniger als in dem hier vermuteten Beruf verdient wird. Wenn z.B. ein Rechtsanwalt Opfer einer Gewalttat wird und danach erst noch als Rechtsanwaltangestellter arbeiten kann, würde er auch nach A 14 den BSA bekommen.
Sprich wenn du nach Hochschulabschluss oder nach Schädigung, OEG beantragt hättest und ggf. nach abgeschlossener Reha herauskommt, dass du nur noch deinen letzten Beruf ausüben kannst, hättest du auch BSA für den Unterschied bekommen. Dazu kommt die Problematik, dass Schädigung in der Familie o.ä. meist über Jahre laufen und der Körper erstmal sehr gut abspalten kann, so dass eine gewisse Tätigkeit auch noch möglich ist.

Zwar steht bei den Voraussetzungen für bBB zwar, dass wenn du u.a. in den nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen bist, allerdings wird bei Schädigung in der Kindheit es eher unwahrscheinlich sein, dass ein Kind keinen Beruf anstrebt. Ein Kind hat Schulpflicht, weil eben angestrebt wird, dass es später auch arbeitet. Hier müsste geprüft werden, wie es in der Rechtssprechung ausgelegt wird. Ich habe noch von keinem Fall gehört, welcher zwar BSA bekommt, allerdings gesagt wird die Voraussetzungen für bBB liegen nicht vor. Wäre nicht gerade weil du lange Studiert hast, dies ein Punkt mit dem deutlich gemacht wird, dass du immer einen Hochschul- oder wenigstens Fachhochschulabschluss angestrebt hast? Gerade weil du studiert hast, bist du doch besonders Beruflich betroffen, weil du eben danach nicht in einem entsprechenden Beruf arbeiten konntest. Wenigstens aus meiner Sicht.

Wie du schon schreibst, ist es gerade bei beschädigten üblich, dass wir instabiler sind und damit auch inder Beruflichen Ausbildung Schwangungen, Lücken u.ä. aufweisen. Die Brüche im Lebenslauf sind wahrscheinlich nach Beginn der Schädigung und zwar wegen der Schädigung bzw. Schädigungsfolgen / Auswirkung entstanden.
 

Höhnchen

Mitglied
Danke logig, deine Antwort macht mir Mut.

Ich hoffe sehr, dass dein angestrebter Beruf mit Fachhochschulabschluss anerkannt wird. Ich finde es toll wie du dich dafür einsetzt, denn zu Klagen ist sicher sehr zermürbend und vor allem anstrengend. Manchmal lohnt es sich aber. Bekommst du bis dahin auch den geringeren BSA? Ich ja, und das tut schon mal richtig gut, auch weil ich jetzt kein Sozialfall mehr bin.

Die Begründung für A 7 war:
Die Schädigungsfolgen sind ursächlich für den Einkommensverlust….
Aufgrund der zuletzt ausgeführten Tätigkeit ist der * (bedeutet hier Paragraf, das Symbol habe ich nicht am Handy) 5 (2) Nr. 1 BschAV i. V. m * 3 (1) BschAV anzuwenden.

Ich habe aber nichts Konkretes in diesen Paragrafen darüber gelesen. Morgen habe ich etwas mehr Zeit, dann vergleiche ich mal, ob etwas von der letzten Tätigkeit dort steht, oder ob, so wie ich es vermute, dies eine Interpretation des VA ist. Leider steht dort auch nicht um welche Fassung der BschAV es sich handelt. Meines Erachtens nach müsste es die bis 2023 gültige Fassung sein.

Euch einen gemütlichen Abend.
 

logig

Mitglied
Dein Amt hat wenigstens § 5 BschAV und damit den vermuteten Abschluss angesetzt.

Wie du vermutetes ergibt es sich nicht aus § 5 BschAV das die zuletzt ausgeführte Tätigkeit zu nehmen ist. Wieweit es Verwaltungsanweisungen gibt, weiß ich nicht.

§ 5 BschAV Satz 1

"Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen
der Beschädigten vorzunehmen. "

Dann steht, dass mindestens A5 und bei vermutlich:

- Abschluss einer Berufsausbildung A 7,
- Meister A 9,
- Fachhochschulabschluss A 11,
- Hochschulabschluss A 14

zu nehmen ist. Für mich ergibt sich daraus nicht, dass nur der Beruf heranzuziehen ist, den du nach der Schädigung noch geschafft hast. Sondern, dass gerade wenn du im beruflichen Wertegang behindert bist, der Abschluss heranzuziehen ist, welcher vermutlich ohne Schädigung wäre.

Leider gibt es kaum Rechtssprechungen, ich habe allerdings gehört, dass die Klage sehr schwer sind, da es Auslegungssache ist. Sprich es fehlt einem Richter Rechtssprechungen, wie bei der Rechtssprechung ab 7/2011 sich "vermutlich" ergibt. Ich meine gelesen zu haben, dass allerdings mindestens, dass genommen wird, was du auch erreicht hast. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass dein Hochschulabschluss auch mindests zu A 11 führen sollte.

Vielleicht findest du ja noch was, wie es ausgelegt wird bzw.. Rechtssprechungen die darauf eingehen.
 

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