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Die einfache Melderegisterauskunft wird jedermann ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen erteilt. Hierbei werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie Anschriften zu der angefragten Person weitergegeben. Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder über das Internet erteilt werden. Hierfür hat der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren bei der Meldebehörde gespeicherten Daten zu bezeichnen.Soweit ich weiß, muss man gegenüber dem Einwohnermeldeamt einen guten Grund für die Anfrage nennen, sonst bekommt man keine Auskunft. Stimmt das?
Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde neben den zuvor genannten Angaben weitere Daten wie Tag und Ort der Geburt, frühere Namen sowie Staatsangehörigkeit mitteilen. Der Antragsteller muss in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zu den berechtigten Interessen zählt jedes von der Rechtsordnung erlaubte Interesse, insbesondere auch ein wirtschaftliches. Ein solches wird zum Beispiel häufig vorliegen, wenn ein Gläubiger den Schuldner ermitteln möchte
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