Anfang '23 hatte sich da etwas geändert.
§1815 BGB: (1)Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
(...) 4.die Bestimmung des Umgangs des Betreuten.
§ 1821 BGB spricht von Pflichten des Betreuers, Wünschen des Betreuten.
Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreute sich selbst gefährden würde und das nicht einsehen könnte.
Nun gibt es noch die andere Seite: das Umgangsrecht des Kindes mit dem Vater.
Dieses wird durch ein Familiengericht festgelegt.
Würde das Kind durch den Umgang gefährdet, so würde das Gericht dem Kind sein Umgangsrecht aberkennen.
Diese Entscheidung würde sich gegen den Vater richten, die für den Fall, dass er dennoch Umgang herbei führt, eine Sanktion beschreibt.
Hierdurch würde der Vater sich selber schaden, worauf dessen Betreuer ihm in seinen Wünschen nicht entsprechen darf.
Wäre im gerichtlichen Umgangsverfahren mit dem Kind keine Regelung getroffen worden und wäre der Umgang des Vaters mit dem Kind nicht schädlich für den Vater, so müsste der Betreuer (soweit ihm überhaupt die Sorge in Sachen Umgangsrecht übertragen wurde) den Wünschen des Vaters nachkommen.
Falls Gerichte mit Entscheidungen nicht nachkommen, da überlastet, wird ein Betreuer sich überlegen müssen, ob er eine Entscheidung vorweg nehmen darf.
Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche: Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (berufsbetreuung.de) äußert sich zur Umsetzung der Betreuung:
Anscheinend gibt es keinen Aufgabenbereich "Aufsichtspflicht über den Klienten".