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Zweitausfertigung bzw. Umschreibung eines Urteils

B

Blacky2006

Gast
Kostet es beim Amtsgericht irgendwas, wenn ich eine Zweitausfertigung eines Urteils beantrage (evtl. wieviel)? Und dieses wird auf meinen Namen umgeschrieben. Denn es geht um das Unterhaltsurteil von meinem Vater, worin er verklagt wurde, dass er Unterhalt an mich zahlen muss. Danke im Voraus.
 
S

Sternenhimmel

Gast
Kostet es beim Amtsgericht irgendwas, wenn ich eine Zweitausfertigung eines Urteils beantrage (evtl. wieviel)? Und dieses wird auf meinen Namen umgeschrieben. Denn es geht um das Unterhaltsurteil von meinem Vater, worin er verklagt wurde, dass er Unterhalt an mich zahlen muss. Danke im Voraus.
Hallo Blacky.Ich habe mal eine Bekannte gefragt Sie arbeitet beim Amtsgericht. Sie sagte dazu das Urteil zählt für den Vater betrifft aber Dich. Es gibt die Möglichkeit beim Amtsgericht eine Kopie zu beantragen Du musst es aber Begründen.Umschreiben kann man das Urteil nicht. Genaue Auskünfte aber wird Dir das zuständige Amtsgericht geben.Kosten tut die Auskunft nichts und die Kopie das hängt von der Kulanz des Amtsgerichts ab. Das sind die Auskünfte die ich erhalten habe.Hoffe es hilft Dir etwas.Lg catcry
 
Zuletzt bearbeitet:
S

sissi

Gast
Hallo,

ich verstehe das mit dem umschreiben nicht so ganz. Wenn doch verklagt wurde an Dich Unterhalt zu zahlen, was "sollte" denn dann Deiner Meinung nach umgeschrieben werden ? Das würde mich interessieren. Zur "Umschreibung" überhaupt: ein rechtskräftiges Urteil kann nicht "umgeschrieben" werden. Es könnte lediglich durch Berichtigungsbeschluss berichtigt werden, wenn z.B. ein Versehensfehler (z.B. im Tenor des Urteils steht anstatt Kläger => Beklagter oder es ist z.B. ein Zahlendreher enthalten)

Ich zitiere hier mal den
§ 319 ZPO:
Berichtigung des Urteils

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Sollte das Urteil also nicht unrichtig sein, wir es auch nicht umgeschrieben bzw. berichtigt.

@catcry: kulanter Weise DARF das Amtsgericht keine Abschrift und erst recht keine Ausfertigung erteilen. Entweder man ist am Rechtsstreit beteiligt (begründet dann Anspruch auf eine Ausfertigung des Urteils), oder man begründet ein berechtigtes Interesse, damit man eine ANONYMISIERTE Abschrift des Urteils bekommt.

Im übrigen ist die Erteilung einer Zweitausfertigung eines vollstreckbaren Titels möglich.

Hierzu dies:
§ 733 ZPO
Weitere vollstreckbare Ausfertigung

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.


Gruß
Sissi
 
S

Sternenhimmel

Gast
Hallo,

ich verstehe das mit dem umschreiben nicht so ganz. Wenn doch verklagt wurde an Dich Unterhalt zu zahlen, was "sollte" denn dann Deiner Meinung nach umgeschrieben werden ? Das würde mich interessieren. Zur "Umschreibung" überhaupt: ein rechtskräftiges Urteil kann nicht "umgeschrieben" werden. Es könnte lediglich durch Berichtigungsbeschluss berichtigt werden, wenn z.B. ein Versehensfehler (z.B. im Tenor des Urteils steht anstatt Kläger => Beklagter oder es ist z.B. ein Zahlendreher enthalten)

Ich zitiere hier mal den
§ 319 ZPO:
Berichtigung des Urteils

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Sollte das Urteil also nicht unrichtig sein, wir es auch nicht umgeschrieben bzw. berichtigt.

@catcry: kulanter Weise DARF das Amtsgericht keine Abschrift und erst recht keine Ausfertigung erteilen. Entweder man ist am Rechtsstreit beteiligt (begründet dann Anspruch auf eine Ausfertigung des Urteils), oder man begründet ein berechtigtes Interesse, damit man eine ANONYMISIERTE Abschrift des Urteils bekommt.




Gruß
Sissi
Ich habe von kulant gesprochen wegen dem Betrag (Gebührhöhe ) nicht das Amtsrecht gemeint,habe es auch nur so weiter geben wie es die Bekannte sagte. Vielen Dank trotzdem für den Hinweis.Lg catcry
 
S

sissi

Gast
Ich habe von kulant gesprochen wegen dem Betrag (Gebührhöhe ) nicht das Amtsrecht gemeint,habe es auch nur so weiter geben wie es die Bekannte sagte. Vielen Dank trotzdem für den Hinweis.Lg catcry

Sorry, habe ich falsch verstanden !!!

War von mir auch nicht böse gemeint. Es ist nur so, dass datenschutztechnisch sehr wohl auf manchen Behörden EINIGES schief läuft.

Gruß nochmal
sissi
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Da ich das ganze schon zweimal erfolgreich durch hab (bzw.zwei meiner Kinder) ..denk ich mal,Du meinst folgendes:

Es gibt ein Unterhaltsurteil ,KU ,bei dem Dein Vater verurteilt wurde ,eine bestimmte Summe X "Kindesunterhalt für Sohn Max Muster" zu Händen der (sorgeberechtigten) Mutter Muster zu zahlen.

Jetzt bist Du volljährig und benötigst eine
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils,welches aber "der Volljährigkeit des Max Muster wegen" nun auch auf Dich umgeschrieben werden soll.
Vor Volljährigkeit steht Dir ein Antrag sowieso nicht zu .

Mit dem Urteil "der Mutter" kannst Du offene Beträge aber nicht mehr vollstrecken -und die Mutter sowieso nicht ab Deinem 18.Geburtstag.

Wenn Du das Ursprungsdokument GAR NICHT hast,beantragst Du beide Vorgänge in einem -
Umschreibung des Urteils auf Dich "der Volljährigkeit wegen " und Herausgabe des vollsteckbaren Titels,der eine Zustellklausel unbedingt enthalten muß...der Titel muß dem Schuldner "bekanntgegeben worden sein".
Sonst streikt der Gerichtsvollzieher...

Ich habe es nie erlebt,daß hierfür Kosten erhoben werden.

Mein Rat: geh mit Perso und Geburtsurkunde(!) und entweder (altem) Originaltitel oder zumindest
dem Aktenzeichen
(oder Datum Scheidung,oder sonstwie Hinweisen:Namen +Geb.datum Mutter...damit das Gericht die Akte findet! ) zum zuständigen Familiengericht und beantrage formlos schriftlich das oben geschriebene.Wir haben es beide Male direkt persönlich abgegeben in der "Schreibstube" des Richters...bei den Sachbearbeiterinnen.
Laß Dir vorsichtshalber auch den Antragseingang bestätigen (auf ner Kopie des Antrags)...Nachdem ein URIGINALURTEIL mal ins Nirwana verschwand (nach 2Jahren wieder auftauchte )...mach ich es immer lieber hypersorgfältig.

Es reichte bei beiden Kindern ein einziger Satz! Dazu Datum,Unterschrift,Adresse. Lediglich dauern kann "dieser komplizierte Vorgang" paar Monate *fett-grins*....

Der Schuldner bekommt (läßt sich NICHT vermeiden wg.der "Zustellklausel" ) vorher noch mal eine Kenntnis vom Vorgang.

Ist es das,was Du meinst? Schreib mal bitte,ob es klappte...

Es ist keine Kopie (die würde Dir gar nichts nützen!) ,sondern ein Dokument.

Gruß!
Micky
 
Zuletzt bearbeitet:
S

sissi

Gast
@Micky
Also meine Frage mit der "Umschreibung" (was denn umgeschrieben werden soll) rührte daher, dass ich Unterhaltstitel nur so kenne, dass das Kind der Kläger ist - vertreten durch die Mutter/den Vater
=> weil Vater oder Mutter haben ja nicht den Unterhaltsanspruch, sondern das Kind. Vater/Mutter kann den Unterhaltsanspruch, wenn das Kind noch nicht volljährig ist durchsetzen. Berechtigter ist jedoch immer das Kind.

Das Rubrum ist vielleicht von Bundesland zu Bundesland verschieden ?

LG
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Naja..klar lautet auch das Ursprungsurteil auf das Kind...

aber dort ist die "Berechtigte/ Vertreterin des Klägers(Kind) " die namentlich aufgeführte Mutter.

Sonst könnte die ja nie vollstrecken!

Die "neue vollstr,Ausfert." aber ist entweder ein "völlig neues Dokument" ,wenn es ein ÄLTERES KIND betrifft bei mehreren im Ersturteil aufgezählten Kindern !

Oder,beim jüngsten dann,das Ursprungsurteil (wenn vorhanden) mit eingesiegeltem Zusatzblatt
Es steht fett drauf : Zweitausfertigung,vollstreckbare Ausfertigung

und hinten drauf noch mal extra abgestempelt: wegen Volljährigkeit blabla... zu Händen des Kindes XY....

Und..siehe dankenswerterweise zitierter ZPO sieht man auch: immer muß noch mal Info an Beklagten/Schuldner gehen.
Dummerweise kann der dann seine Schäfchen ins Trockene bringen...
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Vielleicht akzeptieren Gerichtsvollzieher in anderen Bundesländern ohne Streß das eine vollstreckbare Urteil ?
Erst für die Mutter,dann bei Nachweis "Ich bin 18 und das betreffende Kind" einen Vollstreckungsantrag durch das Kind?

Hier in Sachsen geht es nicht.
 
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