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Zwangsversteigerung bei Todesfall

D

darek

Gast
Hallo an alle,

habe eine dringende Bitte:

In meinem Bekanntenkreis ist in den nächsten Tagen die ZV einer Immobilie angeordnet.
Nun ist der Miteigentümer plötzlich verstorben und die Ehefrau steht jetzt vor dem Versteigerungstermin und den persönlichen Problemen, die der Todesfall mit sich bringt.
Eine Umschuldung wäre wahrscheinlich noch möglich.

Bestehen eventuell Chancen, den Versteigerungstermin wegen des Todesfalles vorübergehend zu stoppen?

Habt Ihr da vielleicht den einen oder anderen Tipp?

Ich danke Euch!!!!
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Schutzantrag - Notfrist §§ 30a,30b ZVG beachten!

Ich fand nur das.


Kann man nur versuchen,SOFORT morgen zum Vollstreckungsgericht zu gehen und unter Darlegung des Falles (auch bei evl.Fristverstreichung) um einstweilige Einstellung zu bitten.

Meines Wissens kann der betreibende Gläubiger auch JEDERZEIT ggü.dem Gericht das Verfahren stoppen/vertagen o.ä.

Manchmal ist es möglich,durch Beibringung des Kaufinteressenten oder Zug um Zug gg. Umschuldung sich zu einigen.

Versuchen würde ich es--
und---selbst bei "durchgezogener ZV" und Zuschlag
(ist ja manchmal auch im ersten Termin gar kein Bieter da!) droht nicht unbedingt sofort der "Rauswurf" des Alteigentümers.

Panik ist unangebracht.


Nachfragen im Jurathek-Forum,bei recht,de und sonstigen Seiten
könnte erfolgreicher bzgl. Zahl der Antworten sein .

Gruß!
Micky
 
M

malin

Gast
Die Dame sollte schnellstens einen Anwalt einschalten, denn nur der kann eine rechtssichere Antwort geben. Niemand in einem Forum wird das auf Grund dieser wenigen Angaben machen können. Evtl. ist eine Aufhebung auf Grund von § 765a ZPO Vollstreckungsschutz. möglich.

Wobei ich nicht verstehe, dass das Haus gemeinsam nicht gehalten werden konnte, aber nun, da der eine Ehepartner und Miteigentümer tot ist, dies plötzlich durch eine Umschuldung möglich sein soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
D

darek

Gast
An alle, die mir die tollen Tipps gegeben haben nur die kurze Info, dass die ZV mit Hinweis auf § 765 a ZPO funktioniert hat. Die entsprechende Sachbearbeiterin bei Gericht hat bei meiner Bekannten sogar persönlich angerufen und ihr mitgeteilt, dass die ZV erst einmal bis ca. Ende des Jahres einstweilen eingestellt ist.

Vielen Dank Euch allen!!:)
 

Immobilienhelfer

Aktives Mitglied
An alle, die mir die tollen Tipps gegeben haben nur die kurze Info, dass die ZV mit Hinweis auf § 765 a ZPO funktioniert hat. Die entsprechende Sachbearbeiterin bei Gericht hat bei meiner Bekannten sogar persönlich angerufen und ihr mitgeteilt, dass die ZV erst einmal bis ca. Ende des Jahres einstweilen eingestellt ist.

Vielen Dank Euch allen!!:)
Super,Glückwusch, sag ich doch:D

Die Zeit aber sinvoll nutzen und nicht auf den "Lorbeeren" ausruhen.
 

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