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Wohngeld

Froschlurch

Mitglied
Hallo,

mein Sohn 18 Jahre macht zur Zeit eine Berufsausbildung und bekommt ca. 650,00 Euro Netto, demzufolge kein Kindergeld, keine Berufsausbildungshilfe usw.

Nun kann er die Ausbildung nicht zuende machen. Aus gesundheitlichen Gründen wird er einen Aufhebungsvertrag machen.

Da der Ausbildungsvertrag schon knapp 2 Jahre bestand, steht im nach der Kündigung Arbeitslosengeld 1 und Kindergeld zu.

Hat er auch Anspruch auf Wohngeld???
Wonach richtet sich der Anspruch auf Wohngeld?

Meine Sohn ist 18 Jahre, wohnt allein in einer eigenen Wohnung (als Hauptwohnung gemeldet), da die Ausbildungsstelle 200 km vom Elterlichen Wohnort entfernt ist bzw. war. Er möchte auch gern in seiner eigenen Wohnung bleiben.

Viele Grüße
 
Hallo Froschlurch,

schau mal hier: Wohngeld. Hier findest du was du suchst.
P

Pàtélǐxià

Gast
Wohngeld berechnen

Ich gehe davon aus, dass dein Sohn Wohngeld bekommt. Von dem bisschen ALG kann er nicht leben.

Wenn dein Sohn nur arbeitslos bleibt, dann bekommt er kein Kindergeld.

Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Und vorsicht bei Aufhebungsvertrag: Hier droht ein Sperre, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht ordentlich begründen kann. Dein Sohn sollte ein Attest vom Arzt haben.
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Bist Du Dir mit der KG-Grenze absolut sicher?
Kann man da nicht Werbungskosten (Pauschale? Fahrtkosten?) o.KV oder sowas abziehen?
Wenn die Ausbildungsvergütung sein einziges Einkommen war,würde ich dort mal intensiv forschen?! Dann doch lieber noch "200 Eu investieren in eine
rechtsanwaltliche Ausbildungsberatung" (evl.gegenrechenbare Kosten??) und unter die KG-Grenze kommen". Mindestens für 2008....

Da schon "1 Euro-Unterschreitung" Dir einen KG-Anspruch brächte,würde ich da mal einen Steuerberater fragen!

Manchmal bringt es was,wenn er z.B. jetzt noch eine Ausgabe für die Ausbildung (Bücher? PC?) macht....

KG kann man auch rückwirkend noch beantragen...

außerdem gibt es doch für kranke Kinder auch m.E. Ausnahmeregelungen?
Statt Aufhebungsvertrag evl.besser "Warten auf gesundheitlich geeignetere Ausbildung"?

Wenn er auf Ausbildung (krankheitsgeeignetere Ausbildung) wartet,steht ihm m.E. auch KG zu.

Das müßten Integrationsämter wissen oder die Ausbildungsberater der IHK.

Aufhebungsvertrag erscheint mir immer suspekt... Arbeitsplatzanpassung auf die Krankheit klingt besser...

Primär ist ein Abschluß /modifizierter Abschluß besser.

Ist es eine BERUFSBEDINGTE Erkrankung?

Also...nur mal so als Idee meinerseits!
Gruß!
Micky
 
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