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Wie wirkt sich die Gehaltszusammenstellung auf die Rente aus ?

Hajooo

Sehr aktives Mitglied
Hallo,

mir wurde ein Arbeitsvertrag wie folgt vorgelegt:

Stundenlohn knapp unter Mindestlohn (ab Oktober)
+
Leistungsbezogener Zusatz
+
Fahrtkostenzuschuß: Xy Cent pro Km (40)
+
Verpflegungsaufwand: 8-14 Std 6 €, 14-24 Std 12 €, 24 Std 24 €

Somit komme ich auf ein "relativ hohes" Nettogehalt.

Wie wirkt sich das später auf die Rente aus ?
Ich denke die bezieht sich auf den Stundenlohn, evtl. + den Leistungszusatz.

Wenn ich krank bin oder Urlaub habe,
bekomme ich nur das Netto vom Grundlohn ?

Gruß Hajooo
 
Zuletzt bearbeitet:

Boone92

Aktives Mitglied
Grundlohn unter Mindestlohn hört sich für mich erstmal schwierig an.

leistungsbezogener Zusatz kann man sich nicht drauf verlassen. Kilometerpauschale bei den momentanen Preisen auch eher zu vernachlässigen.
 
G

Gelöscht 120787

Gast
Das hättest du auch selber googln können. (...)

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Arbeit nehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag, grund sätzlich zahlt also jeder 9,3 Prozent (siehe Tabelle 2). Das jährliche Arbeitsentgelt ist nur bis zur Beitrags bemessungsgrenze beitragspflichtig.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für 2020: 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost).

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Anmerkungen in kursiv.

Das hättest du auch selber googln können. Der moderne Mensch weiß, das man alles im Internet findet. Wer das noch nicht begriffen hat, ist selber schuld.

Warum so überheblich?

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Arbeit nehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag, grund sätzlich zahlt also jeder 9,3 Prozent (siehe Tabelle 2). Das jährliche Arbeitsentgelt ist nur bis zur Beitrags bemessungsgrenze beitragspflichtig.
Das war nicht gefragt.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Danach war gefragt, aber diese Antwort ist nicht hilfreich, da sie die Frage auch nicht beantwortet. Da steht "in der Regel" und das möchte der TE wissen.

Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für 2020: 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost).
Das war nicht gefragt.
 

Larissa

Aktives Mitglied
Nur die Bestandteile der Vergütung, für die der Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, erhöhen die zukünftige Rente. Die Pauschale für Verpflegung aber auf jeden Fall nicht.
 

CabMan

Aktives Mitglied
Wenn Du krank bist, dann bist Du wirklich arm dran. Die rechnen Dir schön, dass sie Dich ausnutzen. Das ist Blendwerk. Suche Dir einen besseren Arbeitgeber.
Sozialversicherungspflichtig ist nur der viel zu magere Grundlohn. Solche miesen Arbeitgeber sollte man vor den Kadi zerren.
 

Larissa

Aktives Mitglied
Ja, so sehe ich es jetzt. Aber da Fahrtkostenerstattungen verschieden behandelt werden können, ist eine 100 % richtige Antwort nicht möglich.

Noch wichtiger finde ich aber deine 2. Frage. Aber die kann ich leider gar nicht beantworten. Nur Grundlohn bei Krankheit wäre heftig. Vielleicht vom Arbeitgeber so gewollt?
 

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