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Wie Mindestsicherung in Österreich bekommen

F

Feusturm91

Gast
Hi

Wiest ihr ob ich mindestsicherung in
Österreich bekomen könte

Ich bin deuscher mit deutschen Pass
Habe keinen Österreichigen pass

Ich wolte in Österreich leben und wolte fragen

Wie und ob ich in östreich die mindesicherung beantragen

Ich bin in deuschlad in der erwerminderunrente evl gibt es sowas in Österreich auch
 

Frau Rossi

Aktives Mitglied
Ich habe gerade deinen anderen Thread gelesen.
Dein Betreuer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Dann wirst Du ohne seine Zustimmung nicht umziehen dürfen.

Die EMR wird auch in Österreich ausgezahlt.
Dafür muss man der DRV oder Bundesknappschaft die neue Adresse mitteilen.
 

tonytomate

Sehr aktives Mitglied
Österreich will bestimmt keinen Sozialfall aus Deutschland betreuen müssen und niemanden, der kein Österreicher ist. Die schmeißen Dich direkt raus und verweisen an hiesige Behörden. Kannst ja Asyl beantragen.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Ich glaub, Du hast uns ein Ei gelegt, was nicht so einfach auszubrüten ist :)

Mal abgesehen davon, dass Deutsche kaum einen Asylantrag in Österreich stellen dürften, weil bei der inhaltlichen Kontrolle sämtliche Fluchtgründe verneint werden, scheinst Du allen Ernstes nach der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit derer nationaler Umsetzung in Österreich zur Einreise und Aufenthalt dort berechtigt zu sein .
Wenn das so ist und folgendes unten (*1) stehende auch noch zutrifft, kannst Du tatsächlich umziehen.

(*1): Zitat aus (https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Aufenthaltsbestimmung)
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Aber selbst wenn der Betreuer das Recht zur Festlegung des Aufenthalts hat, muß er weiterhin § 1901 III BGB beachten: Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen, denn auch dieser gehört zu seinem Wohl (§ 1901 II 2 BGB). Lebt der Betreute z.B. in einer Wohnung, welche nur über eine steile Treppe zu erreichen ist, so hat er die damit verbundene Sturzgefahr selbst gewählt. Sie allein kann daher kein Grund sein, ihn gegen seinen Willen aus dieser Wohnung zu nehmen und in ein Heim einzuweisen, nur weil er inzwischen krankheitsbedingt die Einsicht in die Sturzgefahr verloren hat. Etwas anderes gilt freilich, wenn die Sturzgefahr erst aus der Krankheit resultiert oder durch sie eine andere Dimension angenommen hat.
 

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